Dienstag, 29. Januar 2013

Abmahnung gegen Rechtsanwalt nach Bilderklau

Der beklagte Rechtsanwalt hatte in seine Website, auf der er bundesweit eine rechtsanwaltliche Online-Beratung anbietet, über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten ein Lichtbild eingebunden, ohne sich vor dem Einstellen des Bildes auf seiner Seite über eine Berechtigung für sein Vorgehen vergewissert zu haben.

Die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ließ nicht lange auf sich warten und der Kollege gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Einschränkung ab. Die Kosten für die Abmahnung wollte er allerdings nicht zahlen.

Das Amtsgericht München bescheingte dem Rechtsanwalt für die unberechtigte Nutzung des Bildes mit Urteil zum Az.: 161 C 16360/10  ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und ein fahrlässiges Handeln gemäß § 276 BGB, weil an das Maß der Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen seien: Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Umfang und Bestand seines Nutzungsrechtes Gewissheit verschaffen und dabei auch die Rechtekette überprüfen, von der er seine Rechtsposition ableitet.

Weil die vom Rechtsanwalt abgegebene Unterlassungserklärung verbindlich und ohne eine Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben worden sei, sei es ihm hinsichtlich der Abmahnkosten verwehrt, die Aktivlegitimation der Rechteinhaberin zu bestreiten. Bei der Unterlassungserklärung handele es sich um ein Schuldanerkenntnis, mit dem er anerkannt habe, dass der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch zustehe, sie also Inhaberin der streitgegenständliche Rechte am genutzten Bild sei.

Der von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer für den Bilderklau angesetzte Streitwert in Höhe von EUR 10.000,- wurde vom Amtsgericht München bestätigt und der verklagte Kollege zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80 verurteilt. Auch der Schadensersatz in Höhe von EUR 945,- wegen der unberechtigten Verwendung des Lichtbildes wurde in voller Höhe gewährt.

2 Kommentare:

  1. Das Gericht hat weltfremd verkannt, aus welcher Motivation in der Praxis Unterlassungserklärungen abgegeben werden. Nämlich weil einem an dem angeblichen Verstoß nichts liegt; und Fragen der Berechtigung kein eV-Verfahren wert ist.


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    1. Zweck der Unterwerfungserklärung ist es in erster Linie, ein drohendes gerichtliches Verfahren über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des abgemahnten Verhaltens zu vermeiden. Gegen eine Erstreckung der Unterwerfungserklärung auf den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, in dem das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zum Zeitpunkt der Abmahnung Vorfrage ist, sprechen auch prozessökonomische Gründe. Der Beklagte kann an der Frage, ob er zur Unterlassung verpflichtet ist, nur geringes Interesse haben, etwa weil er das beanstandete Verhalten ohnehin nicht fortsetzen will, oder ihm kann das Prozesskostenrisiko im Hinblick auf eine Fortführung des Prozesses über das Unterlassungsbegehren in der Rechtsmittelinstanz zu hoch erscheinen, während er allein die Abwehr des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten weiterverfolgen will. Gründe für die Abgabe der Erklärung können auch eine unklare Rechtslage, das Ende der Kampagne einer als irreführend angegriffene Werbemaßnahme sowie die bessere finanzielle Ausstattung des Gegners sein. Einer Klarstellung der Reichweite der Erklärung bedarf es grundsätzlich nicht. Denn Schweigen begründet im Regelfall keine Rechtspflichten. Die Unterwerfungserklärung ist auf die Zukunft gerichtet. Sie enthält nicht zwingend auch die verbindliche Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen für die Vergangenheit.

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