Posts mit dem Label Antrag auf Prozesskostenhilfe werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Antrag auf Prozesskostenhilfe werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Montag, 21. Dezember 2020

OLG Schleswig: zu doof für PKH

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 16.11.2020 zum Az.: 9 W 163/20 einer Antragstellerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) verweigert, weil diese den amtlichen Prozesskostenhilfevordruck nicht vollständig ausgefüllt hatte. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, beigefügte Anlagen zu durchforsten und auszuwerten, um dann die fehlenden Angaben im amtlichen Vordruck zu ergänzen. Bereits das Landgericht hatte mit zwei richterlichen Verfügungen auf die fehlende Mitwirkung hingewiesen, ohne dass es die Antragstellerin für nötig gehalten hatte, ihre Angaben zu ergänzen.

Der Bundesgerichtshof meinte dagegen in seinem Beschluss zum Az.: IVb ZB 47/85, dass das unvollständige Ausfüllen eines PKH-Vordrucks folgenlos bleiben soll, wenn die Lücken im Vordruck durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese übersichtlich und klar seien. Ob die Anlagen im Falle der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts übersichtlich und klar waren, kann ich nicht beurteilen, da diese dem Gegner vom Gericht üblicherweise nicht übersandt werden.

In jedem Fall ist der Antragstellerin durch ihre nachlässige Art die Chance auf ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,- durch die Lappen gegangen, da ohne die Gewährung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsanwalt zur Verfügung stand, um die zunächst vor dem Amtsgericht wirksam erhobene Widerklage vor dem Landgericht weiter zu führen. Von der drohenden Last eines hohen Schmerzensgeldes ist unser Mandant wegen der Schlampigkeit der Antragstellerin daher auf Dauer befreit.

Montag, 17. Oktober 2016

Anwaltsypen: Der Unlüstling

Selbst als Anwalt kommt es vor, dass man an seine Arbeit mit einem gewissen Widerwillen herangeht. Das mag daran liegen, dass das Wetter zu gut ist oder daran, dass einem die Thematik des Falles nicht behagt. Um derartige Konstellationen zu vermeiden, arbeite ich in Norddeutschland und befasse mich weder mit Familienrecht noch mit Steuerrecht.

Es gibt allerdings auch Kollegen, die absolut keine Lust haben, sich einer Sache anzunehmen und dies trotzdem tun. Wenn ich als Rechtsanwalt an einen solchen Unlüstling gerate, macht sich das oft durch äußerst knapp gehaltene Schriftsätze und eine mangelhafte Durchdringung des Rechtsstreits bemerkbar. Einem besonders desinteressierten Kollegen hat ein Landgericht nun auf seine sofortige Beschwerde, die keine Begründung enthielt, aufgeschrieben, warum er den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Anlauf vergeigt hat:

"Das Amtsgericht hatte Termin zur mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 21.06.2016 anberaumt. Der Vertreter des Verfügungsbeklagten hatte daraufhin mit Schreiben vom 22.06.2016 eine Verlängerung der Stellungnahmefrist beantragt, ohne dass erkennbar gewesen wäre, ob sich der Schriftsatz überhaupt auf dieses Verfahren bezog. Mit Verfügung vom 22.06.2016 hat das Amtsgericht folgerichtig darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung des Widerspruchs ohnehin erst am 06.07.2016 enden würde. Im danach fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 06.07.2016 fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand überhaupt. Offensichtlich wurde ein allgemein formulierter Schriftsatz, möglicherweise aus einem anderen anhängigen Verfahren, übernommen, der sich ausschließlich mit der Zulässigkeit einer Äußerung beschäftigt. Hier geht es um die Verwendung eines Bildes. Darauf hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 07.072016 auch hingewiesen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, weshalb Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden können, trägt der Verfügungsbeklagte demnach nicht vor."

Freitag, 11. Juli 2014

Blogkommentar mit Insiderwissen des Gegners verhilft zum Erfolg

Der unbedachte Kommentar eines Gegners in meinem Blog zum Ausgang eines Beschwerdeverfahrens hat am Ende zum Erfolg geführt. Das Landgericht hatte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und wir warteten im Beschwerdeverfahren auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Kurz bevor uns die ablehnende OLG-Entscheidung zuging, kritisierte ein anonymer Kommentator, dass ich in meinem "tollen Blog" nichts darüber geschrieben hätte, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts ebenfalls gescheitert war.

So betrüblich die Nachricht einerseits war, versprach der Informationsgehalt des Kommentars andererseits eine letze Chance, die begehrte Prozesskostenhilfe doch noch zu bekommen. Weil die Diktion des Kommentators vermuten liess, dass der Verfasser tatsächlich mehr wusste als ich, wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe umgehend zurückgenommen, um die Wirkung des in Kürze zu erwartenden OLG-Beschlusses zu vermeiden. Denn weil es für die dem PKH-Antrag zu Grunde liegende negative Feststellungsklage mehr als nur ein zuständiges Landgericht gab, konnte der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme umgehend anderweitig neu eingereicht werden. Hätte uns der ablehnende OLG-Beschluss vor Antragsrücknahme erreicht, wäre das Rechtsschutzbedürfnis für die neuerliche Entscheidung eines anderen Landgerichts über den gleichlautenden PKH-Antrag entfallen.

Mittlerweile hat das anschließend angerufene Landgericht die begehrte Prozesskostenhilfe gewährt und wir bedanken uns beim unbekannten Kommentator ausdrücklich auch im Namen der Mandantin für den Hinweis auf die ablehnende OLG-Entscheidung, die uns zum Glück erst am Tag nach der Rücknahme des ersten Antrags erreicht hat. Ohne den wertvollen Hinweis des anonymen Mitstreiters wäre uns ein spannender Prozess um die äußerungsrechtlichen Beziehungen zwischen Ehebrecher, Geliebter und betrogener Ehefrau mit Sicherheit entgangen.