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Donnerstag, 6. November 2014

Wie könnte man Organe der Rechtspflege beleidigen und deren Infrastruktur benutzen um die Beleidigung zu verbreiten, ohne dass dies justiziabel wäre?

Zunächst benötigte man eine möglichst herabsetzende Beleidigung, am besten aus der Sexualsphäre. Natürlich sollte die Beleidigung grundsätzlich auch als solche verstanden werden können. Als Basis geeignet wäre dafür in jedem Fall das Wort "ficken". Das versteht jeder, von der perlenkettengeschmückten Amtsrichterin bis hin zum verbohrten Senatspräsidenten.

Auch englische Versionen bodenständiger Beleidigungen dürften die intellektuelle Leistungsfähigkeit der deutschen Justiz insoweit nicht überfordern, wie die Befassung der Gerichte mit dem Slogan "ALL COPS ARE BASTARDS" auch in seiner abgekürzten Form "ACAB" hinlänglich belegt. Im Sinne der Ausgangsfrage wäre damit auch eine englische Beschimpfung wie "FUCK YOU AND YOUR MOTHER TOO" eine durchaus tauglich erscheinende Beleidigung.

Natürlich dürfte eine solche Herabsetzung nicht in dieser Klarheit transportiert werden, denn auch die Anforderung mangelnder Justiziabilität müsste gewährleistet sein. In Betracht käme daher die Codierung der Beschimpfung durch eine mehrdeutige Abkürzung wie "FYAYM2".

Möchte man den Abstand zur ausgeschriebenen Version noch weiter erhöhen, böte sich die Abkürzung der deutschen Übersetzung "FICK DICH UND DEINE MUTTER AUCH" unter Beibehaltung der Ziffer "2" für das enlische Wort "too", übersetzt "auch", an. Die sich so ergebende Abkürzung würde "FDUDM2" lauten. Das könnte natürlich auch "FÜR DATEN UND DIGITALE MEDIEN ZWEI" bedeuten, womit dem Erfordernis mangelnder Justiziabilität hinreichend genüge getan wäre.

Nun sollte die Verbreitung der ausreichend verschlüsselten Beleidigung am besten durch die ahnungslosen Adressaten selbst erfolgen. Eine tolle Idee wäre die Anmeldung einer Gesellschaft unter genau diesem Kürzel, das damit durch das Handelsregister bundesweit verbreitet würde und je nach Umfang der Tätigeit der Namensträgerin durch die Hände zahlreicher Organe der Rechtspflege gehen müsste. Ein Schabernack, der seines gleichen suchte, wenn es ihn denn geben würde.

Erst gestern bekam ich Post von der DEBCON GmbH, die mir mitteilte, dass sie von Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter über das Vermögen der FDUDM2 GmbH beauftragt wurde, eine gegen meine Mandantschaft gerichtete Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung einzutreiben. Wenn ich dann erinnere, dass sich die FDUDM2 GmbH erst kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Namen gegeben hat, die Insolvenzmasse zur Erfüllung fälliger oder künftig fällig werdender Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht und die Mahnmaschine dennoch weiter läuft, denke ich nur: lieber Musiker als Anwalt - "LMAA".  

Donnerstag, 7. November 2013

B2B-Technologies Chemnitz GmbH - war JW Handelssysteme GmbH - war Melango.de GmbH

Als BUSINESS-TO-BUSINESS HANDELSPLATTFORM präsentiert sich neuerdings eine B2B-Technologies Chemnitz GmbH in der Neefestraße 88 aus 09116 Chemnitz im Handelsregister am Amtsgericht Chemnitz mit der Handelsregisternummer HRB 22402. Es handelt sich um die ehemalige Melango.de GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz zur Handelsregisternummer HRB 22402, die seit dem 22.04.2013 unter dem Namen JW Handelssysteme GmbH, Neefestraße 88, 09116 Chemnitz, Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz zur Handelsregisternummer HRB 22402 firmierte und sich nun erneut umbenannt hat.

Noch am 31.10.2013 wurden Mahnungen zu angeblichen Kunden unter dem Namen JW Handelssysteme GmbH verschickt und schon am 04.11.2013 mahnte die B2B-Technologies Chemnitz GmbH ihr angeblich zustehende Beträge auf dem gleichen Briefpapier an.

Die zu dem Stichwort Melango auffindbare Rechtsprechung bleibt insoweit eine nützlichen Hilfe.

Montag, 14. Mai 2012

Amtsgericht Düsseldorf weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Journalistin zurück

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.05.2012 zum Az.: 42 C 14743/11 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Journalistin keine Forderung zusteht, weil diese jedenfalls nicht in dem Bewusstsein handelte, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die auf den Abschluss eines entgeltlichen Abonnementsvertrages gerichtet war, abzugeben. Sie hatte noch am selben Tag per Telefax den Widerruf erklärt und ausgeführt, dass sie nicht die Absicht hatte, einen Abonnementvertrag mit der Melango GmbH abzuschließen. Damit liege ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor.

In anderen Entscheidungen hatten bereits das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16. April 2012 zum Az.: 47 C 59/12, das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05. Oktober 2011 zum Az.: 104 C 3441/11, das Amtsgericht Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 zum Az.: 78 C 97/11 und das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 30. März 2012 zum Az.: 7 C 565/11 Zahlungsansprüche verneint, während das Amtsgericht Rosenheim an seinem Urteil vom 09. Februar 2012 zum Az.: 12 C 2341/11 auch nach einer Gehörsrüge daran festgehalten hat, dass eine Privatperson zur Zahlung verpflichtet sei.