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Mittwoch, 20. April 2022

Turboquerulantin auf der Flucht

Wie viele Kriminelle hat es auch die Turboquerulantin in der Vergangenheit immer wieder geschafft, sich den Justizbehörden zu entziehen. Aktuell ist die Turboquerulantin wieder einmal auf der Flucht vor den Zustellungen mehrerer Gerichte, die versuchen, unser Türbchen für ihr strafwürdiges Treiben zur Rechenschaft zu ziehen.

Das Amtsgericht Nienburg, das Amtsgericht Hamburg, das Amtsgericht Gelsenkirchen, das Landgericht Hagen und das Oberlandesgericht Hamm scheiterten vor Kurzem daran, der Turboquerulantin ihre Zustellungen an ihrer Meldeadresse zu überreichen. Mittlerweile hat sich Niedersachsens prominente Rechtsbrecherin ein Netzwerk von Unterstützern aufgebaut, bei denen sie Unterschlupf finden kann.

Allerdings hat sich die TQ in den vergangenen Jahren auch zahlreiche Feinde unter rechtschaffenen Bürgern gemacht, so dass nun an die Öffentlichkeit appelliert wird, den genannten Justizbehörden umgehend Mitteilung zu machen, wenn die Turboquerulantin gesichtet wird, damit dem Recht genüge getan werden kann und ihre Opfer vor weiteren Straftaten geschützt werden können.

Für eine möglichst intensive Suche nach der Turboquerulantin wurde ein Fahndungsplakat erstellt, das als Bilddatei oder als pdf-Datei heruntergeladen werden kann. Es ist an der Zeit, den Opfern der kriminellen Intensivtäterin endlich den Schutz zukommen zu lassen, der ihnen zusteht und dafür zu sorgen, dass die fortlaufenden Rechtsbrüche endlich unterbunden werden. Mitteilungen über den Aufenthaltsort der Turboquerulantin werden entweder an die genannten Gerichte oder an Fachanwalt für IT-Recht unter der E-Mail-Adresse ralfmoebius@gmail.com erbeten.

Dienstag, 12. Oktober 2021

Turboquerulantin - Landgericht Hagen mit Promirabatt

Ein Versprechen hält man und diesem Grundsatz fühlt sich sogar unsere Turboquerulantin verpflichtet, wenn sie gelobt: "Ich bleibe so wie ich bin und lasse mich von niemandem verändern." Getreu dieses Lebensmottos hat unser kleinkrimineller Wonneproppen nun wieder eine Bestätigung vom Landgericht Hagen dafür erhalten, dass sich die deutsche High Society auch in Zukunft im Kampf gegen den Scheinadel aller Herren Länder auf die TQ verlassen kann. Ein klitzekleines Ordnungsgeld von EUR 500,- kann unseren Adelsschreck natürlich nicht davon abhalten, der deutschen Gerichtsbarkeit auch in Zukunft zu zeigen, dass das bürgerliche Recht nicht gleichmäßig für alle gilt. Frühberentet, rechtlich betreut und in der Privatinsolvenz kann man sich in Deutschland fast alles erlauben. Jedenfalls im Zivilrecht.

Den Beweis dafür liefert der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 23.08.2021 zum Az.: 8 O 11/20. Schon im vorangegangenen Verfügungsverfahren zum Az.: 8 O 47/20 war unserem Türbchen genau das verboten worden, was sie heute immer noch mit Freuden auch nach dem Urteil zur Hauptsache macht, nämlich die Unterschrift des Klägers via Facebook veröffentlichen. Im Verfügungsverfahren gab es für diesen Rechtsbruch nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 20.04.2020 bereits ein Ordnungsgeld von EUR 500,- und am 03.08.2020 dann ein erhöhtes Ordnungsgeld von EUR 1.500,-.

Dass wir nun im Hauptsacheverfahren wieder mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- beginnen, halte ich nicht für zwingend, weil sich der Tenor des Hauptsacheverfahrens nicht vom Verfügungsverfahren unterscheidet. Ich schätze da eher den Ansatz des Amtsgerichts Gelsenkirchen, dass nach dem Verbotsbeschluss im Verfügungsverfahren zum Az.: 405 C 78/20 die Widerspenstigkeit unseres Türbchens zunächst mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- bedacht hat, beim zweiten Ordnungsgeld dann auch auf EUR 1.500,- gesprungen ist und nach dem gleichlautenden Urteil in der Hauptsache zum Az.: 409 C 169/20 schon beim ersten Ordnungsgeldbeschluss gleich mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,- angefangen hat.

Die Arithmetik der Ordnungsgelder in Nordrhein-Westfalen bleibt spannend, denn natürlich macht die Turboquerulantin wie angekündigt weiter und auch wir haben in Hagen und Gelsenkirchen erneut Ordnungsgeldanträge gestellt. Alle machen einfach immer weiter. Toll.

Donnerstag, 7. Oktober 2021

Wutrichter erneut gescheitert

Wie vorausgesehen, hat die erste Zivilkammer des Landgerichts Hagen dem Wutrichter vom Amtsgericht Hagen dessen Beschlussparodie mit deutlichen Worten um die Ohren gehauen. Eine solche Prognose war keine Kunst, denn wie auch ein juristischer Laie schon anhand der grotesken Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennen konnte, basierte die Verweigerung der Prozesskostenhilfe auf rein persönlichen Motiven des juristischen Geisterfahrers mit Robe. Seine Abneigung gegen unseren Mandanten hatte er ja schon in einem anderen Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht, bevor er sich dort schließlich selbst für befangen erklärte. Wie gewohnt sachlich hat das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 13.08.2021 zum Az.: 1 T 107/21 den amtsrichterlichen Unfug korrigiert.   

Die Antragsgegnerin musste sich im Beschluss des Landgerichts hinter die Ohren schreiben lassen, dass sie sich die in einem eigenen Posting auf Facebook wiedergegebene Beleidigung eines Dritten zu eigen gemacht habe, indem sie das Posting mit den erkennbaren Schimpfworten wie Schwachkopf, Hampelmann, Trottel und Spasti in ihr Profil kopiert und positiv kommentiert hatte. Dadurch habe sie gezeigt, dass sie sich mit dem beleidigenden Inhalt des fremden Postings identifiziere. Allein daraus, dass sie erkennbar gemacht habe, dass die kopierte Äußerung ursprünglich nicht von ihr stamme, sei keine hinreichende Distanzierung zum Inhalt der im eigenen Profil wiedergegebenen Beleidigung zu erkennen.

Von besonderer Bedeutung ist dieser Fall eigentlich nur, weil er als unumstößlicher Beleg für die Tatsache gewertet werden muss, dass es unter Richtern immer wieder Spezialisten gibt, die ihre tiefe Abneigung gegenüber einer Partei des Rechtsstreits ausleben, in dem sie ohne Hemmungen eigene Moralvorstellungen an Stelle des geltenden Rechts zum Maßstab machen und so zu der von ihnen gewünschten Entscheidung kommen. Natürlich wurde der gewollte Rechtsbruch auch im vorliegenden Fall notdürftig mit juristischen Floskeln kaschiert, um sich nach außen nicht vollends als Marionette eigener Charakterschwäche zu entblößen. Angesichts der dem Fall zu Grunde liegenden leicht erkennbaren Beleidigung bleibt allerdings unklar, weshalb sich der Wutrichter mit dieser evident gewollten Fehlentscheidung zum Gespött der Hagener Justiz gemacht hat.

Insbesondere bei Amtsrichtern erlebt man es aber immer wieder, dass sie sich für einen Weg entscheiden, der offensichtlich gegen geltendes Recht verstößt und man fragt sich als Anwalt, was der Antrieb dafür ist, sich vorsätzlich von den Grundregeln der Juristerei zu entfernen. Vorliegend habe ich das Gefühl, dass unser Wutrichter die richterliche Unabhängigkeit und damit den Mangel an internen Sanktionsmöglichkeiten dazu nutzt, seine Frustration über einen aus seiner Sicht zu banalen juristischen Lebenslauf zu kompensieren, in dem er der Justiz, die seine Kompetenz, die er sich selbst zuschreibt, vorgeblich nicht zu würdigen weiß, durch willkürliche Entscheidungen genau die Schäden zufügt, die die Justiz bei ihm für den Fall befürchtet, dass ihm anspruchsvollere Tätigkeiten als solche eines Amtsrichters zugewiesen würden.

Letztlich sind die Irrungen des Wutrichters ein trauriges Beispiel für Überreaktionen auf die gestiegenen Anforderungen bei der Arbeit in der Justiz, in der trotz hohen Zeitdrucks, fehlender Wertschätzung der Arbeitsleistung und begrenztem Einfluss auf den Arbeitsprozess zunehmend seelische Belastungen auftreten, die in Kombination mit hohen fachlichen Anforderungen überdurchschnittlich häufig zu psychischen Erkrankungen führen. Das gleiche gilt natürlich auch für andere Beschäftigte in öffentlichen Verwaltungen und bei Mitarbeitern aus dem Gesundheits- und Sozialwesen.

Allein das Vorliegen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums führt natürlich nicht zu einer Immunität in Bezug auf geistige Krankheiten. Vielmehr könnten gerade bei Richtern wegen ihrer hohen Qualifikation und mangelnder Kontrolle im Arbeitsalltag signifikante Belastungsstörungen und daraus resultierende Fehlentscheidungen lange übersehen und deshalb auch nicht als Hilferufe von psychisch Erkrankten erkannt werden.

Freitag, 16. Oktober 2020

Turboquerulantin: 1.500,- Euro Ordnungsgeld

Wir hatten es ja schon geahnt, dass unsere Turboquerulantin ein läppisches Ordnungsgeld in Höhe von nur EUR 500,- wegen des Verstoßes gegen die ihr auferlegte Unterlassungspflicht aus dem Beschluss des Landgerichts Hagen vom 19.02.2020 eher als Missachtung ihres unermüdlichen Strebens im Kampf gegen die Rechtsordnung betrachtet, denn als mahnenden Hinweis, endlich die Rechte unserer Mandanten zu achten.   

Deshalb folgte auf den ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 20.04.2020 am 03.08.2020 ein zweiter Ordnungsgeldbeschluss, nunmehr mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 1.500,-, der die Verdienste der Turboquerulantin auf Twitter in der bundesdeutschen Querulantenszene  in deutlich angemessenerer Form berücksichtigt.

Das Landgericht Hagen erkennt nun auch ausdrücklich an, dass der niedersächsische Richterschreck besonders nachhaltig gegen geltendes Recht verstößt, weil er sich auch schriftsätzlich dahingehend äußerte, in den Entscheidungen des Gerichts Beihilfe bzw. Mittäterschaft zu den vermeintlichen Straftaten unseres Mandanten zu sehen. Eine Entscheidung des Landgerichts Hagen, die bei uns und unseren Mandanten uneingeschränkten Beifall findet.

Mittwoch, 16. September 2020

Turboquerulantin - Schurkentag

Das Datum hat sich tief in die Geschichte unserer Welt eingebrannt. Am 20. April ist auch in Deutschland traditionell Schurkentag und in manch schimmeliger Mietwohnung rotten sich zwielichtige Gestalten zusammen, um den Tag zu feiern, an dem eine der finstersten Gestalten das Licht der Welt erblickt hatte, die je auf deutschem Boden ihr Unwesen trieb. So war es auch kein Wunder, dass sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen just am 20. April 2020 zusammensetzte, um die Turboquerulantin mit einer kleinen Überraschung für ihre Führungsrolle in der deutschen Querulantenszene zu belohnen.

Ein didaktisch wertvoll aufbereiteter Beschluss mit dem harmonisch eingefügten Wappen Nordrhein-Westfalens würdigte an diesem besonderen Tag das Wirken der Turboquerulantin auf der Internetplattform Twitter, auf welcher sie mit gewohnt sicherer Hand gegen die ihr auferlegte Unterlassungspflicht aus dem vorangegangenen Beschluss vom 19.02.2020 mittels fortgesetzter Veröffentlichung der Unterschrift des ihr unliebsamen Comte de Montfort verstieß. Wie üblich warf unser kleinkrimineller Sausewind zur Garnierung des wirren Treibens in seiner gerichtlichen Stellungnahme mit den ihm vertrauten Begriffen "Prozessbetrug", "Betrugsdelikte", "Strafanträge" und "Bandenkriminalität" um sich. 

Das Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,- ist natürlich nur ein äußerst gering bemessener Anerkennungsbetrag für einen vorsätzlichen Verstoß, der auch in der Querulantenszene mehr Beachtung verdient hätte. Innovativ war sicherlich der Vorwurf der Turboquerulantin, dass das Landgericht Hagen im Beschluss vom 19.02.2020 nicht nach Recht und Ordnung gehandelt habe und sich der Mittäterschaft bei den schweren Straftaten ihres blaublütigen Gegners schuldig gemacht hätte. Natürlich darf auch der Vorwurf der Rechtsbeugung gegen das erkennende Gericht nicht fehlen und es ist daher zu erwarten, dass unser Türbchen auch in dieser Sache noch lange nicht klein beigeben wird.

Freitag, 10. Juli 2020

Das Vermächtnis des Wutrichters

Mit Urteil vom 20.11.2019 zum Az.: 3 O 57/19 hat das Landgericht Hagen einen Schlußstrich unter das tölpelhafte Gehabe des Hagener Wutrichters gezogen, der sich gegenüber unserem Mandanten zunächst mit einem willkürlichen Versäumnisurteil und einer rechtswidrigen PKH-Entscheidung, anschließend mit einem lächerlichen Streitwertbeschluss und am Ende gar mir gegenüber mit einer unsinnigen Strafanzeige profilieren wollte. Nachdem sein Unfug zunächst durch zwei Beschlüsse vom Landgericht Hagen korrigiert wurde und ihm die Staatsanwaltschaft Hannover eine Belehrung über die Bedeutung der Meinungsfreiheit hatte zukommen lassen, zog sich der Wutrichter bekanntlich nicht ganz freiwillig von der Bühne der von ihm inszenierten Groteske zurück.

Man wird nie wirklich herausfinden, ob sich der Troll in Robe durch sein armseliges Verhalten vor einer ihm fremden Rechtsmaterie drücken wollte oder ob er sich durch amtsrichterliche Machtbesoffenheit versehentlich in eine ausweglose Situation hinein manövriert hatte. Jedenfalls erhielt das Landgericht Hagen durch die Klageerweiterung eine Chance, die Ehre der Hagener Richterschaft zu retten und hat diese durch ein sorgfältig begründetes Urteil souverän genutzt, nachdem es bereits durch die vorangegangene Korrektur des wutrichterlichen PKH-Beschlusses Waffengleichheit hergestellt hatte.

Zunächst wies das Landgericht Hagen in seinem Urteil darauf hin, dass die Verkündung des Versäumnisurteils durch den Wutrichter im Termin für den Kläger überraschend gewesen sei, da er nicht mit einer Entscheidung in der Sache habe rechnen müssen, weil wir noch vor dem Frühen Ersten Termin gem. § 275 ZPO deutlich mitgeteilt hatten, dass der Kläger keine Klage habe erheben wollen, sondern dies von der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht ergangenen Prozesskostenhilfeentscheidung abhängig machen wollte.

Ferner würden die Klageanträge auch nicht an einer fehlenden Parteifähigkeit des Klägers wegen seiner vom Wutrichter attestierten Nichtexistenz scheitern, weil an der Parteifähigkeit des Klägers keine Zweifel bestünden. Soweit der Kläger seinem bürgerlichen Namen verschieden Titel wie "Comte de Montfort Duc de Bretagne" oder "Comte de Montfort l'Amaury" anfüge, sei dies unschädlich und führe insbesondere nicht dazu, dass er nicht als Partei des Rechtsstreits zu behandeln sei.

Auch den Klageantrag, wonach der Kläger aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG, §§ 22 ff. KUG von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von dem Faksimile seines Personalausweises, in dem seinem Bürgerlichen Namen der Zusatz "Roi de la Monde" beifügt wurde und als Geburtsort "Gosse" steht, verlangte, hielt das Landgericht Hagen für begründet.

Der Kläger sei Inhaber des Rechts an seinem eigenen Bild, wobei es für die Erkennbarkeit des Klägers auf dem Faksimile seines Personalausweises nicht nur auf das Bild alleine ankomme, sondern ausreichend sei, wenn er begründeten Anlass habe, anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden. Neben dem unverfälschten Bild des Klägers sei sein bürgerlicher Name vollständig angegeben und zumindest Tag und Monat seines Geburtstags erkennbar. Auf die Frage, ob der Kläger auf dem Lichtbild des Ausweises für Jedermann zweifelsfrei erkennbar sei, komme es nicht an.

Die Beklagte sei auch als Störerin vom Recht am eigenen Bild des Klägers anzusehen, weil durch das Teilen des Beitrages mit dem verfälschten Ausweis des Klägers eine Zurschaustellung seines Bildes gegeben sei. Eine Zurschaustellung sei jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält. Durch das sogenannte "Teilen" auf Facebook würden Inhalte von anderen Seiten innerhalb oder außerhalb von Facebook auf der eigenen Profilseite dargestellt, wobei die Möglichkeit bestehe, die Inhalte mit Kommentaren zu versehen. Diese Form der "Weitergabe" an Dritte sei mit dem Setzen eines Links vergleichbar, wobei eine Linksetzung als "Zurschaustellen" angesehen werden könne. Selbst wenn man dieses Kriterium danach differenzieren würde, ob das geteilte Bild mit oder ohne Zustimmung des Abgebildeten hochgeladen wurde, wäre vorliegend ein Zurschaustellen gegeben, da eine Zustimmung des Klägers zum Hochladen und Teilen des Bildes gerade nicht gegeben war.

Schließlich sei auch eine Einwilligung des Klägers nicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG, entbehrlich, weil der Kläger das berechtigte Interesse gegen das Teilen des Beitrages für sich in Anspruch nehmen könne, ein schmähendes Bild nicht einer noch größeren Zahl von Menschen zur Kenntnis zu bringen und damit den verächtlich machenden Effekt noch zu verstärken.

Soweit der Kläger das Unterlassen der Wiedergabe seiner Unterschrift begehre, bestehe allerdings kein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil er den betreffenden Post der Beklagten einschließlich der abgebildeten Unterschrift im Internet selbst weitergeleitet und kommentiert habe. Der Kläger habe damit dafür gesorgt, dass die Abbildung seiner Unterschrift im Internet noch weiter verbreitet werde, als dies schon durch die Handlung der Beklagten erfolgt sei. Ob das Veröffentlichen eines Schriftsatzes mit der Unterschrift des Betroffenen grundsätzlich eine Rechtsverletzung darstellt, bleibt daher einer zukünftigen Klärung vorbehalten.

Mittwoch, 20. Juni 2018

Wutrichter sieht Bremslichter

Es ist nun schon eine Weile her, dass ich über einen Wutrichter berichtet habe, der am Amtsgericht Hagen sein Unwesen auf Kosten unseres Mandanten trieb. Sein erster Schachzug bestand darin, schon nach der Stellung eines bloßen PKH-Antrags zu terminieren und in der mündlichen Verhandlung nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe ein abweisendes Urteil zu fällen. Der Hinweis darauf, dass die Klage lediglich unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde, schien ihn nicht nur nicht zu interessieren, sondern vielmehr Teil eines sorgfältig angelegten Diskriminationsplans zu sein. Denn um den Blödsinn eines Urteils ohne rechtshängige Klage endgültig in den Tiefen des Amtsgerichtskellers verschwinden zu lassen, bedurfte es eines Streitwerts von maximal EUR 600,-, um eine Berufung zu verhindern.

In der von uns angestrengten Streitwertbeschwerde gegen die unangemessen niedrige Festsetzung steigerte sich der amtsrichterliche Kobold dann noch durch die Ersetzung der formalen Parteistellung "Kläger" durch "nicht existent" und für uns verblieb nur die abwertende Bezeichnung "sogenannte Prozessbevollmächtigte der vorgenannten Nichtperson" im Rubrum seines Nichtabhilfebeschlusses. Der zweite Teil des Plans des böswilligen Spaßvogels in Robe scheiterte dann allerdings beim Landgericht Hagen, welches den Streitwert auf EUR 2.000,- festsetzte. Damit war klar, dass die Ergebnisse seiner Willkürfests immer erst über den Tisch des Landgerichts laufen mussten, um als endgültig erfolgreich abgesegnet zu werden.

Diese Perspektive schien des Wurtrichters Eifer derart zu bremsen, dass er die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung liegen ließ und diese nach mangelnder Abhilfe erst über ein Jahr später ans Landgericht Hagen weiterreichte. Das Landgericht machte dem gehässigen Richter dann auch den zweiten Strich durch die Rechnung. Nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem. § 568 S. 2 Ziff. 1 ZPO wurde unserem Mandanten mit Beschluss vom 07.05.2018 zum Az.: 1 T 23/18 die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt und dem ins rechtliche Abseits geglittenen Amtsrichter ohne allzu strenge Worte eine Brücke gebaut, damit er sich nach seiner Unrechtsorgie wieder auf die Pfade der Tugend begeben kann. Ich bin gespannt, ob er die Brücke überschreitet und der Beklagten die Kosten der zweiten Instanz erspart oder ob er sich weiter an seiner richterlichen Unabhängigkeit berauscht und erneut schmerzfrei und mit voller Wucht gegen die Mauern des Landgerichts rennt.

Montag, 9. Januar 2017

Der wehrhafte Gottesmann

Dass die Freiheit des Glaubens in Deutschland mittlerweile auch für Christen ein hart umkämpftes Rechtsgut sein kann, wird angesichts der allgegenwärtigen Islamdebatte derzeit etwas in den Hintergrund gedrängt. Umso erfreulicher ist ein klares Signal des Landgerichts Hagen in Form eines Urteils zu Gunsten eines Geistlichen christlichen Glaubens, der sich gegen bösgemeinte Attacken eine lokalen Zeitung zur Wehr setzen musste.

Der ehrenamtlicher Priester der Freie Katholische Gemeinde Deutschland e.V. aus Duisburg hatte sich mit der untragbaren Auffassung von Religionsfreiheit einer kleinen niedersächsischen Zeitung auseinanderzusetzen, die ihm schlichtweg das Recht absprach, Messen halten zu können, freie Hochzeiten und Taufen zu feiern oder als Geistlicher bei Beerdigungen sprechen zu dürfen. Die kleinstädtische Postille hatte sich blindlings auf die falschen Äußerungen eines Geistlichen der Christus-Gemeinde Wunstorf e.V. verlassen und daraus ein eigenes Statement gebastelt, das jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrte.

Ob der Herausgeber und Geschäftsführer des Zeitungsverlags die Tragweite der verfassungsmäßig gewährten Religionsfreiheit trotz aufklärender Abmahnung verkannt hat, wonach die Glaubensfreiheit nicht nur den Mitgliedern anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern auch den Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen zusteht, konnte vor dem Landgericht Hagen nicht abschließend geklärt werden. Denn auch der Rechtsanwalt des Herausgebers zeigte sich gegenüber den Ausführungen des geduldigen Vorsitzenden der 2. Kammer des Landgerichts Hagen arg verschlossen und mochte der Erläuterung der Auswirkungen des für den Staat verbindlichen Gebots weltanschaulich-religiöser Neutralität nicht so recht lauschen.

Damit blieb der Zivilkammer des Landgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 03.08.2016 nichts anderes übrig, als außer den Auswirkungen des Artikels 4 unseres Grundgesetzes in einem auch für juristische Laien verständlich gehaltenen Urteil zusätzlich aufzuschreiben, worin die Geheimnisse des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung liegen. Auch Ausführungen zur Anonymisierung und Auslegung von Zeitungsartikeln blieben dem Gericht nicht erspart, da der gegnerische Kollege und der von ihm vertretene Zeitungschef sich ganz und gar nicht mit einer gütlichen Einigung arrangieren konnten. Vergelt's Gott.