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Montag, 21. Dezember 2020

OLG Schleswig: zu doof für PKH

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 16.11.2020 zum Az.: 9 W 163/20 einer Antragstellerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) verweigert, weil diese den amtlichen Prozesskostenhilfevordruck nicht vollständig ausgefüllt hatte. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, beigefügte Anlagen zu durchforsten und auszuwerten, um dann die fehlenden Angaben im amtlichen Vordruck zu ergänzen. Bereits das Landgericht hatte mit zwei richterlichen Verfügungen auf die fehlende Mitwirkung hingewiesen, ohne dass es die Antragstellerin für nötig gehalten hatte, ihre Angaben zu ergänzen.

Der Bundesgerichtshof meinte dagegen in seinem Beschluss zum Az.: IVb ZB 47/85, dass das unvollständige Ausfüllen eines PKH-Vordrucks folgenlos bleiben soll, wenn die Lücken im Vordruck durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können und diese übersichtlich und klar seien. Ob die Anlagen im Falle der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts übersichtlich und klar waren, kann ich nicht beurteilen, da diese dem Gegner vom Gericht üblicherweise nicht übersandt werden.

In jedem Fall ist der Antragstellerin durch ihre nachlässige Art die Chance auf ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000,- durch die Lappen gegangen, da ohne die Gewährung von Prozesskostenhilfe kein Rechtsanwalt zur Verfügung stand, um die zunächst vor dem Amtsgericht wirksam erhobene Widerklage vor dem Landgericht weiter zu führen. Von der drohenden Last eines hohen Schmerzensgeldes ist unser Mandant wegen der Schlampigkeit der Antragstellerin daher auf Dauer befreit.

Dienstag, 10. Januar 2017

OPFER

Zu dem nicht anwaltlich vertretenen Schaumschläger hat sich im letzten Jahr das nicht anwaltlich vertretene Opfer gesellt. Wie der besagte Schaumschläger ist auch das nicht anwaltlich vertretene Opfer chronisch knapp bei Kasse und glaubt ebenso in der Rolle des Rechtsbrechers fest daran, von der Justiz ungerecht behandelt zu werden. Das gegen null tendierende prozessuale Wissen wurde vom vermeintlichen Opfer im vorliegenden Fall wenigstens dazu genutzt, den im Verfahren beteiligten Juristen ein mildes Lächeln abzuringen.

Aufgeschnappte Brocken der in § 397a StPO normierten Bestellung eines Beistands für den Fall der Nebenklage des Opfers einer Nachstellung, wenn diese bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat, werden vom Beklagten im zivilrechtlichen Verfahren in tragikomischer Weise zu einer Collage verarbeitet, die selbst mir als Klägervertreter eine Nuance nicht gekannten Mitleids aufkeimen läßt:        

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, hiermit lege ich Beschwerde ein, da ich OPFER bin und als OPFER nichts bezahlen muss! Ausserdem habe ich den xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Richter für befangen erklärt und lehne ihn auch weiterhin hiermit weiterhin ab! Da er nicht neutral und unbefangen ist da er für die Gegenseite unberechtigter Weise schon im Vorfeld PKH bewilligt hat. Weiter ergeht hiermit dass mir als OPFER nicht mal meinen RA xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zur Seite gestellt wird und meine PKH abgelehnt werden! Mir als OPFER steht das aber zu! Somit werden erneut meine ganzen Rechte hiermit weiterhin verletzt! Sie haben meinen RA xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beizuordnen was mir als OPFER zusteht! Zeugen: Opferstelle xxxxxxxxxxx! Fachärzte aus der Psychiatrie xxxxxxxxx! Es ist auch zu unterlassen. dass man mir weiterhin gesundheitlichen Schaden durch Retraumatisierungen etc. zufügt! Hiermit erwarten wir (RA xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und ich) dass jetzt mal richtig von der Justiz gearbeitet wird und meine PHK-Kosten als OPFER, die mir zustehen bewilligt werden! Es wird um unverzügliche, schriftliche Rückantwort nach Eingang erwartet! Kosten werden von mir als OPFER nicht bezahlt!

Dass dem Beklagten weder Prozesskostenhilfe bewilligt und er antragsgemäß verurteilt wurde, ist nur eine Randnotiz des Verfahrens.