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Montag, 6. Februar 2017

Taschenspielertrick am Landgericht Dresden?

Durch einen Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Dresden vom 30.01.2017 wurde Richter Jens Maier aus Verfahren des Presserechts und des Ehrschutzes abgezogen. Das Landgericht hat dazu einfach eine neue Kammer eingerichtet und das Presserecht und den Ehrschutz auf die neue - bis auf Maier personenidentische - Kammer übertragen. Als Begründung gibt das Landgericht Dresden an, dass durch die Verlagerung der Zuständigkeit jeder Zweifel an einer Unbefangenheit des Gerichts vermieden werden solle, da in der Vergangenheit von Beteiligten Zweifel geäußert worden seien, dass AfD-Kandidat Maier in Verfahren unbefangen richten könne, in denen es um stark politisch geprägte Fragen gehe.

Eine sehr sensible Entscheidung des Präsidiums, auf den öffentlichen Druck durch den Kunstgriff einer Kammergründung zu reagieren und den AfD-Richter Jens Maier auf diese Art, selbstredend einvernehmlich, "abzuschießen". Angesichts der ehrlichen Begründung für dieses Organisationskunststück kommt mir natürlich gleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in den Sinn, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Dies bedeutet, dass jeder Rechtsuchende Anspruch auf eine im Voraus überprüfbare Festlegung hat, welcher Richter für ein Verfahren zuständig ist. Um dieses Justizgrundrecht zu sichern und zu verhindern, dass durch Manipulationen an richterlichen Zuständigkeiten Einfluss auf Gerichtsverfahren genommen wird, finden sich klare Regeln im Gerichtsverfassungsgesetz. Die §§ 21e und 21g GVG legen fest, dass richterliche Zuständigkeiten stets vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer festgelegt werden. Dabei dürfen derartige Festlegungen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird.

Die Vermeidung von Zweifeln an einer Unbefangenheit des Gerichts gehört jedenfalls nicht zu den Gründen, mit denen die vor dem Beginn des Geschäftsjahres festgelegten richterlichen Zuständigkeiten geändert werden dürfen, daran ändert auch die Zustimmung des betroffenen Richters nichts. Das Verbot einer verkappten Disziplinargewalt des Präsidiums eines Gerichts ist ein Grundsatz von Verfassungsrang. Gab es vorliegend etwa einen Fall der Manipulation des Geschäftsverteilungsplans am Landgericht Dresden wegen der unüberhörbaren öffentlichen Kritik an Richter und AfD-Frontmann Jens Maier?