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Mittwoch, 21. März 2018

Wenn der Zahnarzt Schmerzen kriegt

Zahnarzthonorare scheinen bisweilen erschreckend hoch und so landet der Streit um das Honorar von einem Zahnarzt nicht selten vor Gericht. Häufig wird der Einzug derartiger Honorare von Inkassobuden vorgenommen, die sich das Honorar vom Zahnarzt oder der Zahnärztin haben abtreten lassen. Trotzdem spätestens seit des Urteils des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 10.07.1991 zum Az.: VIII ZR 296/90 klar ist, dass die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zweck der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt, wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gem. § 134 BGB nichtig ist, wenn der Patient ihr nicht zugestimmt hat, klagen Inkassounternehmen immer wieder abgetretene Honorare ein, obwohl der beklagte Patient einer Abtretung gerade nicht zugestimmt hat. Vor dem Amtsgericht Burgwedel hatten wir deutlich auf diese Rechtslage hingewiesen und angeboten, auf eine Strafanzeige gegen die Zahnärztin zu verzichten, welche ihre Honorarforderung abgetreten hatte, wenn die Forderung insgesamt fallen gelassen würde. Leider war das Inkassounternehmen uneinsichtig, so dass nicht nur die Klage auf Honorarzahlung per Urteil abgewiesen wurde, sondern zusätzlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Zahnärztin wegen Verletzung ihrer ärztlichen Schweigepflicht eingeleitet wurde.

Montag, 10. Juli 2017

Anwaltstypen: Der Schwätzer

Der Amtsrichter möchte dem Gegenanwalt die Akte nicht zur Einsicht schicken, Empfangsbekenntnisse seien nicht zurückgesandt worden. Der Kollege rechtfertigt sich: "Eine Vertretung im vorliegenden Erkenntnisverfahren hat nicht stattgefunden. Der vormalige Prozessbevollmächtigte RA xxxxxxxxxxxxxx hat offensichtlich im Rahmen eines sog. Rundumschlages allen Gerichten/Behörden mitgeteilt, die Beklagte würde nun vom Unterzeichner vertreten, was in dieser Allgemeingültigkeit unzutreffend ist."

Das unkoordinierte Vorgehen der Kollegen ist interessant. Auch die Beklagte selbst sei an dem Chaos beteiligt: "Teilweise hat dies die Beklagte selbst ohne Absprache ebenfalls vorgenommen verbunden mit unübersichtlich gewordenen zahllosen Telefaxen und eMails hierher." Ich muss lachen. Die Situation, dass man von Mandanten mit Faxen und E-Mails bombardiert wird, kenne ich gut. Aber sollte man dies dem Gegner zur Kenntnis bringen und zugeben, dass man breits die Übersicht verloren hat?

Der Kollege verrät weitere Interna. Derzeit sei "ein Kontakt mit der Beklagten für die erforderliche Rücksprache problematisch." Das gefällt mir. Der Gegner verliert den Überblick und die Kommunikation ist gestört. Noch am selben Tag bestätigt ein anderes Gericht die anwaltliche Schilderung der Unordnung: "Der Beschwerde gegen den Beschluss wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem OLG Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt. Entgegen der Ankündigung wurde die Beschwerde weder zurückgenommen noch begründet. Neue Gesichtspunkte haben sich nicht ergeben."

Ich bin zufrieden. Die gegnerische Front ist aufgeweicht und ich denke darüber nach, ob die schriftsätzlichen Mitteilungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Verstoß gegen die in § 43 a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) normierte Schweigepflicht darstellen: "Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet." Auch § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verpflichtet zur Verschwiegenheit und gestattet eine Ausnahme nur bei Wahrnehmung berechtigter Interessen. Das schriftliche Plaudern über ein verkorkstes Mandat dürfte wohl nicht dazu gehören.