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Dienstag, 12. Oktober 2021

Turboquerulantin - Landgericht Hagen mit Promirabatt

Ein Versprechen hält man und diesem Grundsatz fühlt sich sogar unsere Turboquerulantin verpflichtet, wenn sie gelobt: "Ich bleibe so wie ich bin und lasse mich von niemandem verändern." Getreu dieses Lebensmottos hat unser kleinkrimineller Wonneproppen nun wieder eine Bestätigung vom Landgericht Hagen dafür erhalten, dass sich die deutsche High Society auch in Zukunft im Kampf gegen den Scheinadel aller Herren Länder auf die TQ verlassen kann. Ein klitzekleines Ordnungsgeld von EUR 500,- kann unseren Adelsschreck natürlich nicht davon abhalten, der deutschen Gerichtsbarkeit auch in Zukunft zu zeigen, dass das bürgerliche Recht nicht gleichmäßig für alle gilt. Frühberentet, rechtlich betreut und in der Privatinsolvenz kann man sich in Deutschland fast alles erlauben. Jedenfalls im Zivilrecht.

Den Beweis dafür liefert der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 23.08.2021 zum Az.: 8 O 11/20. Schon im vorangegangenen Verfügungsverfahren zum Az.: 8 O 47/20 war unserem Türbchen genau das verboten worden, was sie heute immer noch mit Freuden auch nach dem Urteil zur Hauptsache macht, nämlich die Unterschrift des Klägers via Facebook veröffentlichen. Im Verfügungsverfahren gab es für diesen Rechtsbruch nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 20.04.2020 bereits ein Ordnungsgeld von EUR 500,- und am 03.08.2020 dann ein erhöhtes Ordnungsgeld von EUR 1.500,-.

Dass wir nun im Hauptsacheverfahren wieder mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- beginnen, halte ich nicht für zwingend, weil sich der Tenor des Hauptsacheverfahrens nicht vom Verfügungsverfahren unterscheidet. Ich schätze da eher den Ansatz des Amtsgerichts Gelsenkirchen, dass nach dem Verbotsbeschluss im Verfügungsverfahren zum Az.: 405 C 78/20 die Widerspenstigkeit unseres Türbchens zunächst mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- bedacht hat, beim zweiten Ordnungsgeld dann auch auf EUR 1.500,- gesprungen ist und nach dem gleichlautenden Urteil in der Hauptsache zum Az.: 409 C 169/20 schon beim ersten Ordnungsgeldbeschluss gleich mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,- angefangen hat.

Die Arithmetik der Ordnungsgelder in Nordrhein-Westfalen bleibt spannend, denn natürlich macht die Turboquerulantin wie angekündigt weiter und auch wir haben in Hagen und Gelsenkirchen erneut Ordnungsgeldanträge gestellt. Alle machen einfach immer weiter. Toll.

Freitag, 6. September 2019

Verbotene Briefwerbung

Briefwerbung ist mindestens so lästig wie E-Mail-Werbung und gegen beide Formen der Belästigung kann man sich auch als Privatperson wehren. Im vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher von seiner Krankenkasse Werbung per Post mit dem Slogan „Fitness rauf – Risiko runter“ erhalten, trotzdem er einer solchen Zusendung vorher nicht nur nicht zugestimmt, sondern die Krankenkasse ausdrücklich per E-Mail als auch online über deren Website aufgefordert hatte, ihm keine Werbung mehr zuzusenden, weil er schlicht keine Werbung mehr von seiner Krankenkasse bekommen wollte.

Der Europäische Gerichtshof hatte schon vorher entschieden, dass Krankenkassen trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe als „Gewerbetreibende“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt anzusehen seien, mit der Folge, dass auch für sie das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie würde Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen. Ziel der Richtlinie sei es vielmehr, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und zwar unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der von ihr wahrgenommenen Aufgabe, vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C‑59/12.

Danach ist auch eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie eine Krankenkasse, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen und unterliegt in dieser Eigenschaft den Vorschriften der Richtlinie, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – gegenüber ihren Mitgliedern trotz ausdrücklichem Verbot wirbt, vgl. Urteil des BGH vom 30.04.2014, Az.: I ZR 170/10. Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1984, Az.: IX 2R 45/83.

Vorliegend richtete sich der Unterlassungsanspruch des belästigten Mitglieds der Kasse nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben, nämlich den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Zusendung von Werbepost ohne Einwilligung stellt nämlich grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Verbrauchers dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will.

Angesichts des Rechts des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Denn in der - als solche nicht ehrverletzenden – unrechtmäßigen Kontaktaufnahme liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, da ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17). Das unaufgeforderte Zusenden von Briefwerbung stellt aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers dar. Auch Privatpersonen steht unter diesem Gesichtspunkt gegen Versender unerbetener Werbung entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Der Eingriff ist auch nicht unerheblich. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass durch das Überhandnehmen der Werbepost der Briefkasten blockiert wird, so dass weitere Sendungen zurückgeschickt werden. Zum anderen muss der Adressat zum Durchlesen und Sortieren der Briefpost Zeit aufwenden, um zu erkennen, was überhaupt Gegenstand des Briefes ist.

Die für eine einstweilige Verfügung gegen unzulässige Briefwerbung vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass es dem Inhaber einer absolut geschützten Rechtsposition möglich sein muss, drohende Beeinträchtigungen dieser Position mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, vgl. Landgericht Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09. Weil die Krankenkasse auf die vorgerichtliche Abmahnung zunächst nicht reagiert hatte, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Da eine Unterlassungserklärung dann erst nach Beantragung der einstweiligen Verfügung abgegeben wurde, musste der Verfügungsantrag zurückgenommen werden und die Kosten der Antragstellung wurden vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 antragsgemäß zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss der Krankenkasse auferlegt, da diese die Unterlassungserklärung nach erhaltener Abmahnung verspätet abgegeben hatte und sich insoweit bereits bei Beantragung der einstweiligen Verfügung im Verzug mit einer ihr obliegenden Rechtspflicht befand, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Der Streitwert für die unzulässige Briefwerbung wurde durch das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 wie beantragt mit EUR 3.000,- festgesetzt, weil der Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Streitwert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in seinem Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14 entschieden hatte, dass mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen ist, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit EUR 5.000,- angesetzt hat. Wegen des Charakters einer Eilentscheidung als vorläufige Regelung wurde ein Abschlag auf EUR 3.000,- vorgenommen.

Mittwoch, 4. September 2019

Die Turboquerulantin in Hamburg

Als ich im August 2019 ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg gegen die Turboquerulantin in den Händen hielt, fiel mir gleich die vom Amtsgericht Nienburg in den Ordnungsgeldbeschlüssen Nr. 7, 8 und 9 zum Az.: 6 C 409/16 wiederholt bemühte Phrase ein, wonach unser Türbchen ihre "rechtsfeindliche Gesinnung offenkundig aufgegeben" habe. Tatsächlich kann von der Aufgabe ihrer Rechtsfeindlichkeit natürlich nicht die Rede sein, wenn man sich allein die Hamburger Akte ansieht, die im Jahre 2015 mit dem Verbot genau der Beleidigung durch eine einstweilige Verfügung beginnt, die im August 2019 schließlich im Klageverfahren ausgeurteilt wurde.

Zunächst war das Amtsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21.10.2015 zum Az.: 4 C 418/15 allerdings noch der Meinung, das als Betrüger beschimpfte Opfer müsse wegen der zusammenhangslosen Beleidigung genauere Angaben zum möglichen Hintergrund der rechtswidrigen Äußerung machen. Eine Fehlvorstellung, die das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2015 zum Az.: 324 T 8/15 umgehend korrigierte. Natürlich muss das aus heiterem Himmel als Betrüger bezeichnete Opfer keine Zusammenhänge darlegen, wenn es einen Kontext zur rechtswidrigen Äußerung gerade nicht gibt.

Auch insgesamt sind die sechs bislang unveröffentlichten Entscheidungen aus der Hamburger Akte anschauliche Lehrstücke für die schulmäßige Behandlung eines Unterlassungsanspruchs, weil schon im Verfügungsverfahren die Verhängung eines Ordnungsgeldes durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.09.2016 genauso wenig fehlen durfte, wie die erfolglose Anfechtung dieser Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 1.000,-, welche per Beschluss am 09.01.2017 vom Landgericht Hamburg zum Az.: 324 T 7/16 als angemessen bewertet wurde. Sogar das Oberlandesgericht Hamburg durfte mit der Turboquerulantin Bekanntschaft machen, weil der Streitwert im Eilverfahren zu niedrig angesetzt war und erst mit Beschluss vom 03.06.2016 zutreffend auf EUR 3.000,- festgesetzt wurde.

Folgerichtig setzte das Amtsgericht Hamburg im abschließenden Urteil des Hauptsacheverfahrens dann EUR 5.000,- als Streitwert fest und lag damit genau auf der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits mit Beschluss vom 17.11.2015 zum Az.: II ZB 8/14 darauf verwiesen hatte, dass der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit einen Gegenstandswert von EUR 5.000,- vorgegeben habe.

Festzuhalten bleibt nach zahlreichen Verfahren gegen die Turboquerulantin, dass eine Kleinkriminelle die Ziviljustiz nur deshalb so lange in Atem halten kann, weil sich die Strafjustiz einer angemessenen Lösung in der Vergangenheit stets verweigert hat und das Verständnis der Ziviljustiz für das deliktische Treiben einer Intensivtäterin bisweilen größer zu sein scheint, als jenes für ihre Kritiker, die sich öffentlich um Transparenz der zumindest in Niedersachsen längst aus dem Ruder gelaufenen Justizposse einsetzen.

Samstag, 29. Juni 2019

Turboquerulantin - Das Massaker-Endspiel in Duisburg

Mit Spannung fiebern justizkritische Journalisten in ganz Deutschland dem Termin am 05.07.2019 im Amtsgericht Duisburg-Ruhrort entgegen, in welchem es auch um die Aufdeckung der Verantwortlichkeit für die bekannte Facebook-Seite "Turboquerulantin" geht, dessen Inhaber gedroht hatte: "Am 29.06.2016 wird aufgeräumt unter der ganzen Lügnerbande - Die Turboquerulantin wird alle zur Rechenschaft ziehen, die je über sie hergezogen sind. Es wird ein Massaker im Amtsgericht Nienburg geben !". Eine prominente niedersächsische Journalistin war anschließend durch eine einstweilige Verfügung verurteilt worden, es zu unterlassen, zu behaupten, dass ein Vertreter des französischen Adelshauses Montfort-l'Amaury das Massaker im Gericht angedroht hatte und damit verantwortlich für die Facebook-Seite "Turboquerulantin" sei.

Im Eilverfahren konnte die freie Journalistin keine stichhaltigen Beweise für ihre Behauptung vorlegen und war mit Urteil vom 10.04.2017 durch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort dem Antrag unseres Mandanten entsprechend verurteilt worden. Auch im Berufungsverfahren konnte sich die justizkritische Online-Redakteurin nicht mit ihrer Version des Geschehens um den streitbaren Grafen durchsetzen und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort wurde nach freundlichem Hinweis durch das Landgericht Duisburg vom 16.10.2017 schließlich per Beschluss vom 28.11.2017 zurückgewiesen. Der Verfasser des streitgegenständlichen Kommentars konnte auch von den Ermittlungsbehörden nicht identifiziert werden.

Im Termin am 05.07.2019 handelt es sich nun um das Hauptsacheverfahren im Streit über die Massaker-Drohung, in welchem nun auch zahlreiche weitere Themen auf der Tagesordnung stehen, wie der Vorwurf des Prozessbetrugs durch die gräflichen Anwälte und das damit zusammenhängende Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Itzehoe sowie ein hoher Schadensersatzanspruch der aufrechten Journalistin, den sie bisher unzulässiger Weise nur im Vorverfahren gestellt hatte. Bisher liegt der auf EUR 10.000,- bezifferte Gegenantrag dem Gericht nicht im Klageverfahren vor. Das Haus Montfort-l'Amaury ist deshalb auch nicht zu einer Stellungnahme zu bewegen, ob man bereit sei, auf finanzielle Forderungen der Gegenseite einzugehen, um eine riskante Widerklage zu vermeiden.

Gerüchte aus anderen Verfahren besagen dagegen, dass die prozesserfahrene Journalistin Zeugen gegenüber schon vor Jahren zugegeben habe, die Facebook-Seite "Turboquerulantin" selbst zu betreiben, was dem Duisburger Verfahren deswegen besondere Brisanz verleiht, weil sie ihre streitgegenständliche Behauptung zu Lasten des Adelsvertreters dann sogar wider besseren Wissens erhoben hätte. Kenner der Szene rechnen allerdings mit einem Versäumnisurteil, weil die streitbare Journalistin gesundheitlich zu angeschlagen sei, um sich dem schwerwiegenden Vorwurf, selbst hinter der berühmt-berüchtigten Seite auf Facebook zu stecken, in Duisburg zu stellen. Eine Variante, die dem Kläger sicherlich entgegen käme, um der drohenden Schadensersatzforderung seiner Widersacherin zu entgehen.

Dienstag, 7. Mai 2019

"seine Läden liefen damals alle auf seine Schwester"

Hört sich nicht so schlimm an? Wer im Geschäftsverkehr auf einen tadellosen Ruf angewiesen ist, könnte das anders sehen. Denn die Behauptung einer sogenannten Strohmann-Lösung in der Vergangenheit wirft zumindest für die Vergangenheit das Licht mangelnder Seriösität auf den Geschäftsmann und ist durchaus auch geeignet, Zweifel an seiner heutigen Kompetenz zu wecken.

Da die in der Überschrift zitierte Behauptung über Facebook verbreitet wurde und dem Geschäftsmann missfiel, weil sie nachweislich falsch war, untersagte das Amtsgericht Hamburg durch Beschluss vom 14.09.2018 zum Az.: 36a C 207/18 deren Verbreitung über das Internet. Denn grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen hinter das Persönlichkeitsrecht zurück.

Der Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz wird dadurch erreicht, dass demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt werden, deren Umfang sich nach dem Einzelfall richtet. Da die Ermittlung der Wahrheit von Tatsachenbehauptungen oft schwierig ist, trifft denjenigen, der sich nachteilig über einen Dritten äußert, im Rechtsstreit eine erweiterte Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er Belegtatsachen für seine Behauptung vorweisen kann, vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2007, Az. VI ZR 144/07. Da niemals auch nur irgendein Geschäft auf die Schwester des Antragstellers lief, erließ das Amtsgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die mittlerweile durch Abgabe der Abschlusserklärung auch rechtskräftig geworden ist.

Freitag, 23. November 2018

Rammstein-Tickets

Rammstein-Konzerte sind beim Volk beliebt und so war es keine Überraschung, dass die etwa 800.000 Tickets für die Konzerte der Europe Stadium Tour 2019 innerhalb kurzer Zeit ausverkauft waren. Heiß begehrte Konzert-Tickets sind höchst attraktiv für einen Zweitmarkt und pfiffige Blitzmerker könne sich durch vorausschauendes Handeln ein Zusatzeinkommen erwirtschaften und der zu langsame Fan kann sich das Konzert seines Lebens durch die Zahlung eines erhöhten Eintrittspreises sichern. Mit dieser Variante sind allerdings Rammstein und deren kommerzielle Handlanger nicht einverstanden. Sie wollen den Fans "bezahlbare Tickets" anbieten. Nun, das ist den Rammstein-Rockern jedenfalls unbenommen, denn sie gestalten das Preisgefüge des Erstmarkts unbestritten allein. Da es nicht um Wasser und Brot oder günstige Heilfürsorge geht, leuchtet das Argument bezahlbarer Ticktes für Fans ohnehin nicht ein. Wer ein Ticket nicht bezahlen kann, bekommt es weder über den von Rammstein beauftragten Veranstalter noch über Plattformen wie Viagogo oder ebay.

Letztendlich betreibt die Band mit ihrer Multimillionenmaschine ein höchst kommerzielles Unterfangen und lässt sich ihre Spektakel entsprechend gut bezahlen. Deshalb wird auch die "heilige" Personalisierung der Tickets nicht wirklich konsequent betrieben. Denn für die Rammstein-Konzerte ist der Ticketkauf pro Person auf eine maximale Anzahl von immerhin sechs Tickets pro Show beschränkt und damit eine unmissverständliche Einladung an Käufer, mehr Karten zu beziehen als für den Eigenbedarf notwendig. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist Voraussetzung für den Besuch eines Rammstein-Konzerts ferner, dass sich der Besucher bei der Einlasskontrolle auf Verlangen mit einem "gültigen Pass, Personalausweis, Führerschein, Kreditkarte oder EC-Karte" ausweisen kann. Die fotofreie Kredit- oder EC-Karte soll in derartigen Fällen Wunder bewirken. Aber es kommt noch besser. Mit der Klausel "Wir sind nicht verpflichtet, bei der Einlasskontrolle die Vorlage der genannten Dokumente zu verlangen, um so die Berechtigung des Ticketinhabers zu prüfen", sollte klar sein, dass es wichtigeres gibt, als die selbst aufgestellten Regeln durchzusetzen.

Immerhin wurde mit Hilfe des Landgerichts Hamburg eine gegen die Ticketbörse Viagogo gerichtete einstweilige Verfügung erwirkt, die den Kartenverkauf von Rammstein-Karten über deren Internetplattform unterbinden soll. Bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung dürften allerdings noch einige Tage vergehen, so dass dieser Zweitmarkt noch ein wenig weiter funktionieren dürfte. Die Grenzen der Wirkung einer solchen gerichtlichen Entscheidung hat im Übrigen schon die E.I.N.S. GmbH als Konzertveranstalter der "Böhse Onkelz" erfahren, als die vom Landgericht Hamburg erlassene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch eines Tickethändlers mit Urteil vom 15.04.2014 zum Az.: 312 O 34/14 wieder aufgehoben wurde.           

Montag, 29. Oktober 2018

Veröffentlichung privater Nachricht auf Instagram unzulässig

Innerhalb gesellschaftlicher Randgruppen wird Andersdenkenden oft nicht die Toleranz entgegengebracht, welche die Randgruppe selbst von der Gesellschaft einfordert. Aus diesem Grund musste sich das Landgericht Hamburg mit einer via Instagram und Facebook veröffentlichten Privatnachricht eines homosexuellen Mannes befassen, die mittels dieser Social-Media-Dienste entgegen dem Willen des Versenders veröffentlicht und so für eine Mobbing-Kampagne genutzt wurde.

Die persönliche Nachricht "Hoffentlich ist das ein Sonderzug. Die armen Fahrgäste könnten einem sonst leid tun bei all den Kaputten. Wäre ja Horror, wenn die normal zahlenden Gäste durch solche Clowns belästigt werden. Wieso können homosexuelle Männer sich nicht einfach benehmen wie jeder normale andere Mensch auch? Sind das Männer oder Trullas mit Penis? Alle reden von Gleichstellung, benehmen sich aber wie Crystal Meth Britneys nur saufen, ficken, Drogen... schade eigentlich, dass das auf uns normale homosexuelle Männer immer so abfärbt - obwohl man mit all dem 0 am Hut hat." über die Anreise zu einer Pride erboste den Empfänger derart, dass er glaubte, die nur für ihn bestimmte Mitteilung auf Instagram veröffentlichen zu dürfen.

Ein Irrtum, wie jetzt das Landgericht Hamburg entschied. Denn wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1954 ausgeführt hatte, sei jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen werde von der Allgemeinheit eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen. Die Fassung der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliege der Kritik und Wertung der öffentlichen Meinung, die aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers ziehe. Eine ungenehmigte Veröffentlichung oder ungenehmigte Weiterleitung einer privaten Nachricht zur Veröffentlichung sei insoweit ein unzulässiger Eingriff in die für jeden Menschen geschützte Geheimsphäre.

Durch die ursprüngliche Veröffentlichung der persönlichen Nachricht des Antragstellers auf Instagram und dem späteren Teilen der von einem Dritten weiter veröffentlichten Nachricht auf Facebook hatte sich der Antragsgegner die rechtswidrige Veröffentlichung des Dritten zusätzlich zu Eigen gemacht. Er wusste, dass es sich um eine private Nachricht an ihn handelte und er hatte durch das weitere Teilen als Vertiefung der Rechtsverletzung sein Einverständnis mit der folgenden Veröffentlichung der nur an ihn gerichteten Nachricht kundgetan. Zweifelsohne war schon die erste Veröffentlichung der persönlichen Nachricht des Antragstellers auf Instagram eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die später nur noch vertieft wurde und als Auslöser ein nicht hinwegzudenkendes Ereignis für die Hetzkampagne gegen den Antragsteller war.

Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte bereits das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 fortgeführt und bestätigt, dass die Veröffentlichung einer privaten Mitteilung in sozialen Medien grundsätzlich unzulässig sei. Das gilt natürlich auch für die Veröffentlichung einer Privatnachricht mittels Instagram, wie nunmehr das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21.08.2018 zum Az.: 324 O 372/18 festgestellt hat. Der als einstweilige Verfügung erlassene Beschluss wurde mittlerweile durch die Abgabe einer Abschlusserklärung als Entscheidung in der Hauptsache anerkannt und ist insoweit auch rechtskräftig.

Sonntag, 16. September 2018

Facebook Sperrung und Löschung rechtswidrig

Mit zwei bemerkenswerten Entscheidungen haben das Landgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht München der Ohnmacht der Facebook-Nutzer gegen die Löschung von Kommentaren und Sperrungen von Facebook-Profilen ein Ende gesetzt.

Beiden Entscheidungen ist gemein, dass sich Facebook-Nutzer erfolgreich gegen die Löschung von Kommentaren und die anschließende Sperrung ihrer Facebook-Profile durch Facebook gewehrt hatten. Die Gerichte hatten erkannt, dass jeder Nutzer mit Facebook einen Vertrag hat, in dessen Rahmen beide Seiten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet sind, § 241 Abs. 2 BGB.

Im Rahmen dieses gegenseitigen Rücksichtnahmegebots habe Facebook dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen und dürfe keine Kommentare löschen, die vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Das Landgericht Frankfurt hatte mit Beschluss vom 14.05.2018 zum Az.: 2-03 O 182/18 ausgeführt, dass ein Nutzer verlangen kann, dass Facebook die Löschung und Sperrung einer Äußerung unterlässt, wenn die Meinungsfreiheit eine Löschung und Sperrung aufgrund dieser Äußerung nicht rechtfertigt.

Das Oberlandesgericht München hatte mit Beschluss vom 24.08.2018 zum Aktenzeichen 18 W 1294/18 entschieden, dass eine im Streit stehende Äußerung offensichtlich nicht als „direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten“ und damit als „Hassbotschaft“ im Sinne der Definition von Facebook in ihrem Regelwerk gewertet werden durfte, sondern Teil einer persönlichen Auseinandersetzung mit einer individuellen Kritikerin sei, die vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränke sich nicht nur auf das Recht, sich zu aktuellen Ereignissen zu äußern, weshalb es rechtswidrig sei, die Löschung einer streitgegenständlichen Äußerung zu einer auf der Facebook-Seite von "Spiegel-Online" geführten Debatte zu Grenzkontrollen vorzunehmen und die Teilnehmerin auf diese Weise aus der konkreten politischen Debatte auszuschließen.

Beide Entscheidungen haben wegen der gewachsenen Bedeutung der Teilhabe jedes einzelnen Bürgers an an der politischen Diskussion im Internet einen hohen Stellenwert beim Schutz der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit, obwohl es sich bei beiden Entscheidungen jeweils nur um eine einstweilige Verfügung handelt. Mit der Verabschiedung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes hatte die Bundesregierung noch versucht, die im Internet mit harten Bandagen geführte Diskussion um aktuelle politische Inhalte zu knebeln, in dem sie Online-Netzwerke wie Facebook verpflichtete, "offenkundig strafbare Inhalte" unter Androhung von Ordnungsgeldern von bis zu 50 Millionen Euro binnen 24 Stunden nach einem Hinweis auf deren Rechtswidrigkeit zu löschen. Wie geplant wurden von Diensten wie Facebook natürlich nicht nur rechtsverletzende Beiträge gelöscht, sondern im Zweifel auch kritische aber nicht rechtsverletzende Beiträge der Zensur unterworfen, um drohende Geldbußen jedenfalls zu vermeiden.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz war bislang ein recht erfolgreiches Werkzeug dafür, durch die Androhung hoher Bußgelder eine Überregulierung der Meinungsvielfalt durchzusetzen, die im Zweifelsfall auch Beiträge löscht, welche tatsächlich von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Beschlüsse der Gerichte aus Frankfurt und München geben den Facebook-Nutzern damit nicht nur ein taugliches Werkzeug in die Hand, gegen ungerechtfertigte Löschungen und Sperrungen vorzugehen, sondern entziehen sozialen Netzwerken wie Facebook damit auch die Hoheit über die Ermittelung der Grenzen der Meinungsfreiheit und legen diese zurück in die Hände dafür ausgebildeter Volljuristen bei den Gerichten. Wer seine persönliche Meinung gegenüber Facebook und meinungsfressenden Denunzianten wirksam verteidigen möchte, hat dafür seit kurzem sogar obergerichtliche Rückendeckung.

Dienstag, 4. September 2018

Die Turboquerulantin erobert Schleswig-Holstein

Nach ihrem glanzvollen Auftritt in Bayern nutzte die Turboquerulantin Deutschlands Jahrhundertsommer nun auch zu einem kleinen Ausflug ins schöne Pinneberg in Schleswig-Holstein. Wie jeder Journalist unterliegt nämlich auch die Turboquerulantin bei ihren investigativen Recherchen bestimmten Sorgfaltspflichten, deren Einhaltung sie im vorliegenden Fall nicht ausreichend belegen konnte.

Im Mai 2018 hatte sie in einer ihrer bundesweit bekannten Publikationen einen Text veröffentlicht, in welchem sie darlegte, dass eine Person mit Vorsatz falsche Haftbefehle durch Täuschung an den Gerichten bewirken würde und damit mehrere Freiheitsberaubungen begangen habe. Sicherlich selbst für eine der profiliertesten Enthüllungsjournalistinnen Deutschlands eine spektakuläre Geschichte und deshalb auch ein besonderes Ärgernis für die von den Aufdeckungen betroffene Person.

Diese wehrte sich deshalb als Antragsteller durch eine einstweilige Verfügung gegen den wohl nicht mit letzter Sorgfalt recherchierten Artikel der Turboquerulantin und erwirkte von dem Amtsgericht Pinneberg einen Beschluss, mit welchem unserer standhaften Verfechterin der Wahrheit die Behauptung verboten wurde, der Antragsteller habe falsche Haftbefehle und mehrere Freiheitsberaubungen an Gerichten bewirkt. Nun ist die Recherche ein unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt und angesichts der bundesweiten Bedeutung der von der Turboquerulantin herausgegebenen Publikationen war ein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung der einzig denkbare Weg, um vor Kolleginnen und Kollegen als auch ihrer treuen Leserschaft belegen zu können, dass die von ihr zur Veröffentlichung preisgegebenen Informationen über den Antragsteller mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und wahrheitsgetreu wiedergegeben wurden.

Trotz umfangreicher Darlegungen und einer stichhaltigen Argumentation in der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung gelang es der Turboquerulantin jedoch nicht, das Amtsgericht Pinneberg davon zu überzeugen, dass ihre Recherchen zutreffen und darüber hinaus auch ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an den über die Person des Antragstellers veröffentlichten Informationen besteht. Mit Urteil vom 01.08.2018 zum Az.: 73 C 84/18 trug sich deshalb auch das Amtsgericht Pinneberg in das Deutschland-Archiv der TQ-Rechtsprechung ein und konnte für das Bundesland Schleswig-Holstein den ersten Punkt noch vor der Konkurrenz aus Bremen verbuchen, deren erster Archivbeitrag im September 2018 erwartet wird.

Sonntag, 26. November 2017

Kinderbild auf Facebook

Kinderbilder auf Facebook. Eine Seuche, die recht unkontrolliert durch das beliebte Social-Network schwappt. Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat, läßt sich der Unfug allerdings recht einfach durch die sorgeberechtigte Mutter oder den sorgeberechtigten Vater stoppen. Ist nämlich die auf dem Foto abgebildete Person geschäftsunfähig, bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für die Veröffentlichung eines Bildes dieser Person. Bestenfalls bei einsichtsfähigen Minderjährigen wird als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Minderjährigen eine Doppelzuständigkeit angenommen. Bei einem Kleinkind kommt es daher allein auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters an. Wenn der sorgeberechtigte Elternteil die Kinderfotos des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach einem Wochenendbesuch auf dessen Facebook-Profil unerträglich findet, lässt sich die Entfernung des Bildes durch eine Abmahnung per Anwalt oder bei Uneinsichtigkeit auch durch eine einstweilige Verfügung mit gerichtlicher Hilfe schnell durchsetzen. Die Argumente, "es sind meine Fotos" oder "es ist auch mein Kind", verhallen vor Gericht ungehört, wie jüngst das Amtsgericht Bremerhaven per Beschluss vom 09.05.2017 zum Az.: 56 C 750/17 bestätigt hat. Denn das Recht, über die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung für die Veröffentlichung des Kinderbilds zu entscheiden, steht gem. §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB allein dem sorgeberechtigten Elternteil zu.

Mittwoch, 30. August 2017

Turboquerulantin, Kanalratte und Scheißhausfliege

Während sich Deutschlands fähigste Strafrechtler den Kopf darüber zerbrechen, ob es im Vorfeld der Bundestagswahlen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, wenn sich ein Politiker während einer Wahlkampfveranstaltung öffentlich wünscht, eine Integrationsbeauftrage mit türkischen Wurzeln "in Anatolien entsorgen" zu können, lehnen sich entspannte Flachlandjuristen lässig zurück und betrachten wohlwollend das immer einfacher zu durchschauende Treiben der Turboquerlantin.

Diesmal wurde der Scherzbeauftragten mit Bückeburger Wurzeln vom Amtsgericht Nienburg durch eine einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.07.2017 verboten, einen unbescholtenen Bürger als Kanalratte zu bezeichnen und ihn mit einer Scheißhausfliege zu vergleichen. Juristisch leichte Kost, die mit wenigen Federstrichen zu erledigen ist und nur deshalb erwähnenswert ist, weil der rechtsfeindliche Provinzpanzer mit stählerner Ignoranz weiterhin vollkommen immun gegenüber der sich als sinnlos entpuppenden Juristerei des Amtsgerichts Nienburg ist.

Einstweilige Verfügungen, Hauptsacheurteile und Beschlüsse über Ordnungsgeld füllen die Akten ohne ersichtlichen Erfolg. Was nützt es, wenn die Tatbestände leicht subsumiert werden können aber für die sich anhäufenden gerichtlichen Entscheidungen jeglicher Vollstreckungsdruck fehlt? Die auf Facebook geteilten Worte der Turboquerulantin selbst formulieren eine schlichte Antwort: "Ab und zu drehe ich mich um. Nur um zu gucken, was mir am Arsch vorbeigeht."

Montag, 10. April 2017

Turboquerulantin: einstweilige Verfügung gegen Fachanwalt für IT-Recht

Angriff ist die beste Verteidigung dachte sich die durch zahlreiche gegen sie gerichtete einstweilige Verfügungen schwer in die Defensive gedrängte Turboquerlantin und versuchte nun ihrerseits eine einstweilige Verfügung gegen die unliebsame Blog-Berichterstattung des Verfassers über ihr rechtsfeindliches Wüten auf dem Blog "Fachanwalt für IT-Recht" zu erstreiten. Allerdings war der Angriff nicht nur gegen die inhaltlich korrekte Berichterstattung auf meinem Blog gerichtet, sondern auch gegen zukünftige Beiträge unter Verwendung des Kampfnamens "Turboquerulantin".

Infolgedessen begehrte die Turboquerulantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Form, dass mir aufgegeben werden sollte, den von mir am 24.08.2016 um 06:46 Uhr auf Facebook vorgenommenen Eintrag und den auf meinem Blog veröffentlichten Beitrag vom 24.08.2016 sofort zu entfernen und mir außerdem verboten wird, zukünftig Einträge auf Facebook oder in anderen Netzwerken über sie vorzunehmen, deren Inhalt sie verunglimpfen bzw. ihre Privatsphäre oder andere Angelegenheiten betreffen.

Zu meiner Überraschung wertete das Amtsgericht Nienburg die Bezeichnung "Turboquerulantin" schon als ehrverletzend, was ich angesichts der zahlreichen allein in Nienburg bekannten Verfahren mit anschließend verhängten Ordnungsgeldern für schlicht falsch halte, weil selbst die Verwendung der gesteigerten Form von "Querulantin" angesichts zahlreicher lediglich zivilrechtlich sanktionierter Beleidigungen eine eher verharmlosende Bezeichnung für unsere Serienheldin ist. Das Amtsgericht Nienburg ließ meine Verurteilung mit Beschluss vom 30.08.2016 letztlich daran scheitern, dass der in meinem Blog angeblich ehrverletzend verwendete Begriff "Turboquerulantin" keiner konkreten Person zugeordnet werden könne. Eine Verbindung der Antragstellerin mit der „Turboquerulantin“ sei für die Öffentlichkeit nicht herzustellen, weil der Personenkreis, der an Verfügungsverfahren bei dem Amtsgericht Nienburg beteiligt ist, nicht überschaubar oder problemlos zuzuordnen sei.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Verden mit Beschluss vom 26.09.2016 an, weil der Name der Antragstellerin in meinen Eintragungen nicht genannt würde. Es seien auch keine zusätzlichen Fakten beschrieben worden, durch die für eine größere Anzahl von Personen nachvollziehbar wäre, dass es die Antragstellerin sei, die in meinen Eintragungen als „Turboquerulantin“ bezeichnet werden soll. Offen bleibt damit letztendlich, warum der Begriff "Turboquerulantin" für eine Person ehrverletzend sein sollte, die es geschafft hat, sich binnen 18 Monaten etwa 30 Gerichtsentscheidungen mit knapp 10 rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlüssen zu ihren Lasten einzufangen.

Montag, 16. Januar 2017

Die Turboquerulantin im freien Fall

Als treue Begleiterin meines beruflichen Wirkens habe ich die Turboquerulantin schätzen gelernt und bei aller Routine angesichts der Masse an gewonnenen Verfahren gibt es wenigstens ab und an ein kleines Schmankerl, das es Wert ist, der Gemeinde zu berichten. Dass gegen eine einstweilige Verfügung ein Widerspruch gem. § 924 ZPO eingelegt werden kann, mit der Folge, dass dann in einer mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Endurteil entschieden werden muss, gehört schon fast zur Allgemeinbildung der Leser juristischer Blogs.

Ein nicht ganz so geläufiger Rechtsbehelf gegen eine erlassene einstweilige Verfügung ist dagegen der Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO. Der Antragsgegner kann den Antragsteller mit diesem Antrag vor die Alternative stellen, entweder eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen oder mangels Klageerhebung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hinzunehmen. Der Antragsgegner zwingt den Antragsteller also faktisch, die Hauptsache – das Klageverfahren – einzuleiten.

Genau diesen listigen Schachzug hat der Bevollmächtigte der Turboquerulantin nach Erhebung des Widerspruchs, zahlreichen Terminsverlegungsanträgen und anschließender Rücknahme des Widerspruchs gewählt. Mit dem Antrag auf Anordnung der Erhebung der Klage in der Hauptsache waren wir gezwungen zu reagieren, um der Aufhebung der von uns erwirkten einstweiligen Verfügung zu entgehen. Natürlich haben wir uns der Aufgabe gestellt, die Rechtsfragen des Prozesses im Hauptsacheverfahren zu klären und fristgerecht Klage eingereicht.

Der Kollege an der Seite der Turboquerulantin war von ihr via Facebook als Top-Anwalt angekündigt worden und wir waren auf einen harten Schlagabtausch gefasst. Umso enttäuschter sind wir nun, dass nach Erlass eines ersten Versäumnisurteils auch im zweiten Verhandlungstermin niemand erschienen ist und die taktische Variante der Turboquerulantin durch ein schmuckloses zweites Versäumnisurteil endete. Dieser Sack ist jetzt endgültig zu und wir erwarten nun in den noch offenen Verfahren das versprochene juristische Duell auf hohem Niveau.

Mittwoch, 24. August 2016

Turboquerulantin mit Blograbatt - nur EUR 300,- verqueruliert

Mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Nienburg vom 17.12.2015 wurde der Turboquerulantin untersagt, auf Facebook zu behaupten, der Verfügungskläger sei Mitglied einer Betrügergruppe. Nun wäre unsere Turboquerulantin aber nicht der Popstar der Querulantenszene auf Facebook, wenn sie sich an eine einstweilige Verfügung halten würde. Deshalb wurde nun gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil sie gegen die ihr mit einstweiliger Verfügung auferlegte Unterlassungspflicht, den Verfügungskläger nicht als Mitglied einer Betrügergruppe zu bezeichnen, verstoßen hatte.

Wenn Ihnen dieser Einstieg in eine weitere Episode um die Turboquerulantin bekannt vorkommt, liegt das daran, dass ich genau die gleiche Einleitung schon einmal benutzt habe und sie dennoch aktuell ist. Denn Deutschlands berühmteste Querulantin hat es tatsächlich geschafft, sich an einem Tag zwei einstweilige Verfügungen von zwei verschiedenen Antragstellern mit ähnlichem Unterlassungstenor einzufangen. Selbstverständlich hat sie sich an keine der beiden Unterlassungsverfügungen gehalten, so dass auch in der zweiten Sache ein Ordnungsgeld beantragt wurde. Dass die Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag in der zweiten Sache länger dauerte, liegt schlicht daran, dass es am Amtsgericht Nienburg bisweilen sehr geruhsam zugeht und über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und den Ordnungsgeldantrag zusammen verhandelt wurde.

Den besonderen Rabatt für die pfiffige Rechtsrabaukin hat das Amtsgericht Nienburg dabei wie folgt begründet: Bei der Bemessung der Höhe der Ordnungsmittel hat das Gericht zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass der Antragsteller selbst - quasi spiegelbildlich - an der Diffamierung der Antragsgegnerin durch Teilnahme an einem Blog von Rechtsanwalt Möbius, dem Sozius seines Prozessbevollmächtigten, unter dem Titel „Turboquerulantin“ beteiligt ist, ohne dass allerdings entsprechend dem Rechtsgedanken des § 199 StGB deshalb die Notwendigkeit zur Verhängung von Ordnungsmitteln vollständig entfiele.

Immerhin haben die schadenfrohen Kommentare des Antragstellers in meinem Blog der Turboquerulantin wohl EUR 200,- an Ordnungsgeld erspart, aber dass der Rechtsgedanke des § 199 StGB auch bei lediglich kritischen Äußerungen abseits von Beleidigungen anwendbar ist, wage ich zu bezweifeln.

Dienstag, 12. Juli 2016

Turboquerulantin: "Amtsgericht Nienburg Kasperletheater"

Mittlerweile sind Unterlassungsverfügungen gegen die Turboquerulantin oder Ordnungsgelder und Strafanzeigen für die beteiligten Anwälte eine willkommene Ablenkung im gewöhnlichen Tagesgeschäft. Die Taktik des Amtsgerichts Nienburg, durch Streitwertfestsetzung in der untersten Gebührenstufe die Anwaltshonorare so weit zu drücken, dass - wenn schon nicht die Krankheit selbst ausgemerzt werden kann - wenigstens die Symptombehandlung aus Wirtschaftlichkeitserwägungen nicht mehr über das Amtsgericht Nienburg betrieben werden kann, funktioniert daher nicht.

Natürlich ist die Teilnahme am rechtsgeschichtlich höchst interessanten Feldversuch "Turboquerulantin" zumindest eine Ehre für die beteiligten Anwälte. Denn die Dokumentation des Versagens der niedersächsischen Justiz ist ein nicht unerheblicher Beitrag dabei, dem Verschwinden einer unzulänglichen Justiz aus der öffentlichen Wahrnehmung entgegenzuwirken. Während die Parteivertreter den Feldversuch quasi ehrenamtlich betreuen, bewegt sich die vom Steuerzahler finanzierte Nienburger Justiz auf einer Gratwanderung zwischen gequälter Sachlichkeit, Ermüdungserscheinungen und vorsätzlicher Strafvereitelung.

Lediglich die Turboquerulantin selbst marschiert ohne sichtbare Abnutzungserscheinungen weiter geradeaus und reagiert nun auf ein die vorangegangene einstweilige Verfügung bestätigendes Urteil mit einem altbekannten Schlachtruf:



Ihre Verachtung gegenüber dem erkennenden Gericht deutet sie wie gewohnt mit klaren Worten an:



Und auch ihrer Darlegungslast kommt die Turboquerulantin in souveräner Art und Weise nach:



Schließlich liefert TQ auch die Begründung für ihre überaus nachsichtige Behandlung am Amtsgericht Nienburg:



Es dürfte daher nur eine Frage der Zeit sein, bis der Turboquerulantin der Geduldsfaden reißt und sie die schweren Vorwürfe gegenüber dem Amtsgericht Nienburg restlos aufklärt. Auf dem Weg dorthin wird die Turboquerulantin weiterhin mit dem eisernen Besen kehren und unbeirrt auch unbequeme Wahrheiten ans Tageslicht befördern.

Donnerstag, 30. Juni 2016

Turboquerulantin im Aufwärtstrend - EUR 2.500,- verqueruliert

Während die Provinz ihre mit liebevoller Nachsicht gezüchtete Amokpflanze behutsam an das Klima einer Zivilgesellschaft heranführen möchte, weht der Turboquerulantin außerhalb Niedersachsens der kalte Hauch der Zivilprozessordnung ungefiltert ins Gesicht. Mit Beschluss vom 20.06.2016 hat das Amtsgericht Hamburg nun das dritte Ordnungsgeld verhängt. Nach EUR 1.000,- und EUR 1.600,- sollen nun EUR 2.500,- dazu taugen, die Turboquerulantin zu bändigen:

"Der zulässige Antrag ist begründet. Vor Erlass des Beschlusses wurde die Schuldnerpartei gemäß § 891 S.2 ZPO gehört. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor. Die Schuldnerin Turboquerulantin wurde gemäß vorläufig vollstreckbarem Beschluss zu einer Unterlassung verpflichtet. Sie hat dieser Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt Der Antragsteller hat erneut substaniiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen am 11.2.2016 und damit nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.10.2015, dem ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 30.11.2015 und dem zweiten Ordnungsgeldbeschluss vom 25.1.2016 auf der von der Antragsgegnerin verantworteten Facebook-Seite abrufbar waren und auch weiterhin sind. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 2.500,00 € festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin Turboquerulantin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird. Die Ordnungshaft hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 11 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO."

Eine emotionslose Begründung aus der die Erwartungshaltung abzulesen sein könnte, dass dieser Beschluss ebenfalls wirkungslos verpufft. Auch ich gehe davon aus, dass wir weiter auf Rekordjagd gehen, denn der gegen die einstweilige Verfügung gerichtete Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO deutet nicht auf eine Bekehrung hin und schließlich ist die sofortige Beschwerde auch schon auf dem Weg.

Donnerstag, 9. Juni 2016

Turboquerulantin mit Provinzrabatt - nur EUR 500,- verqueruliert

Mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Nienburg vom 17.12.2015 wurde der Turboquerulantin untersagt, auf Facebook zu behaupten, der Verfügungskläger sei Mitglied einer Betrügergruppe. Nun wäre unsere Turboquerulantin aber nicht der Popstar der Querulantenszene auf Facebook, wenn sie sich an eine einstweilige Verfügung halten würde. Deshalb wurde nun gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt, weil sie gegen das ihr mit einstweiliger Verfügung auferlegte Unterlassen, den Verfügungskläger als Mitglied einer Betrügergruppe zu bezeichnen, verstoßen hatte:

"Bereits mit einer Facebook-Publikation vom 15.01.2016 „Auch der A.B. gehört zu der Betrügerbande: D.E., F.G ect...“ liegt ein Verstoß gegen die Anordnung aufgrund der Wiederholung der Äußerung vor Ein weiterer Verstoß liegt in der von der Verfügungsbeklagten über Facebook verbreiteten Äußerung „F.G. gehört zu den Betrügern: D.E., H.I., A.B.,J.K....!!! In meinen Augen ist das eine kriminelle Organisation/Vereinigung!“. Das Ordnungsgeld war auf 500,00 € festzusetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte nun wiederholt gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, der zweite Verstoß am 22.02.2016 nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgte und die Intensität der Persönlichkeitsverletzungen des Verfügungsklägers zunimmt, indem er nun von der Verfügungsbeklagten als Mitglied einer kriminellen Organisation bzw. Vereinigung bezeichnet wird."

Während in Kürze bereits der dritte Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Hamburg erwartet wird, der bei vorangegangenen Ordnungsgeldern in Höhe von EUR 1.000,- und 1.600,- mindestens  EUR 2.000,- als Querulationsprämie auswerfen dürfte, steigt das Amtsgericht Nienburg mit EUR 500,- nach unangemessener Verschleppung des Verfahrens auch erwartet moderat in den Ordnungsmittelreigen ein. Es scheint, dass die Nienburger Richterschaft nach harten Attacken der unerschrockenen Rechtsbrecherin aus der Nachbarschaft nur unvermeidbare und milde Maßnahmen ergreifen will, um das Risiko von eigenen Blessuren so gering wie möglich zu halten.    

Montag, 6. Juni 2016

Facebook-Postings des Anwalts sind nicht der Prozesspartei zuzurechnen

Die Verfügungsbeklagte wurde durch eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer auf Facebook eingestellten Behauptung, der Verfügungskläger gehöre einer Betrügergruppe an, in Anspruch genommen. Gegen diese einstweilige Verfügung wehrte sich der Anwalt der Verfügungsbeklagten unter anderem mit dem Hinweis, dass der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte im Internet als Mobberin und Turbomobberin unter unautorisierter Verwendung von die Beklagte darstellenden Lichtbildern bezeichnet hätte.

Diese Vorgehensweise gebe der Verfügungsbeklagten ein Recht zur Gegendarstellung und auch auf Gegenwehr. Nach den aus dem Strafrecht abzuleitenden „Kompensationstheorien" (KG 1 Ss 545/08 - 2/09) sei derjenige, auf dessen Beleidigung der Beleidigte mit einer ebensolchen reagiert hat, nach § 199 StGB für straffrei zu erklären, weil er - so die ratio legis - mit der ihn beleidigenden Erwiderung bereits eine Art „Strafe" erhalten hat, die eine weitere Bestrafung überflüssig machen könne. Diese Wertung sei auch für ein zivilrechtliches Unterlassungsbegehren anwendbar, wobei es nach einer Entscheidung des OLG Koblenz 2 Ss 30/11 nicht auf die zeitliche Abfolge der wechselseitigen Beeinträchtigungen ankomme. Entscheidend sei allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Angriffe auf das Persönlichkeitsrecht handele.

Das Amtsgericht Nienburg sah das mit Urteil vom 19.05.2016 zum Az.: 6 C 834/15 anders, denn nicht der Verfügungskläger selbst hatte sich über Facebook mit dem Prozess und der Beklagten auseiandersgesetzt, sondern sein Rechtsanwalt:

"Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Verfügungsbeklagte am 20.04.2016, ebenfalls via Facebook, als „Mobberin, „Turbomobberin“ etc. bezeichnet hat. Der Verfügungsbeklagten ist zuzugestehen, dass eine derartige Vorgehensweise eines Rechtsanwaltes ungewöhnlich ist. Ggf. ist die Verfügungsbeklagte dadurch ebenfalls in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses kann jedoch hier dahinstehen, da es sich nicht um eine Äußerung des Verfügungsklägers sondern seines Prozessvertreters handelt. Da diese Publikationen trotz der Bezugnahme auf das hiesige Verfahren offensichtlich die rein persönliche Vorgehensweise des Rechtsanwaltes ist, können diese Äußerungen dem Verfügungskläger nicht zugerechnet werden. Die Rechtsmäßigkeit der Vorgehensweise des Prozessvertreters müsste von der Verfügungsbeklagten ggf. in einem anderen Verfahren geklärt werden."

Mittwoch, 18. Mai 2016

Amtsgericht Nienburg: Turboquerulantin in Hochform

Nachdem das Amtsgericht Nienburg vor den vehementen Angriffen der Turboquerulantin bereits einmal kapituliert hatte, bekommt nun ein Richter nach dem anderen die unbändige Wut der siegreichen Kampfmaschine aus der niedersächsischen Provinz zu spüren. Ohne Gnade sollen Alkoholprobleme und Lügen auf Seiten der Richterschaft mit dem Scheiterhaufen auskuriert werden und die der Turboquerulantin auf Facebook folgenden Meute präsentiert sie in einem hasserfüllten Monolog die private Telefonnummer und Adresse einer Richterin, die es gewagt hatte, auch nach der Kaptitulation noch Widerworte zu erheben.

Ob sich die bemitleidenswerte Richterin zu nächtlicher Stunde vor einem blutrünstigen Mob in ihrer privaten Behausung verschanzen musste, ist bislang noch nicht überliefert. Sicher ist jedoch, dass mittlerweile die gesamte Richterschaft am Amtsgericht Nienburg die Rache der Turboquerulantin fürchtet und sich immer mehr um schnelle Entscheidungen und klare Worte drückt, wenn TQ sich der Drakenburger Marsch auch nur nähert.

Bei aller Abneigung gegen die Rechtsfeindlichkeit des fülligen Richterschrecks bleibt festzuhalten, dass die andauernde Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter erst durch die charakterlose Unentschlossenheit der Nienburger Robenträger ermöglicht wurde. Wenn über Anträge auf Ordnungsgeld nur noch in Widerspruchsterminen entschieden wird, Terminsverlegungsanträge in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne weiteres bewilligt werden und Schriftsatznachlässe nach mündlicher Verhandlung in Verfügungsverfahren zur Vertiefung von Rechtsverletzungen führen, ist es nicht verwunderlich, wenn die für die Erosion des Rechtsstaats verantwortlichen Richter irgendwann selbst einmal in den Fokus der furchtlosen Rechtsbrecherin geraten.

Mittwoch, 20. April 2016

Amtsgericht Nienburg kapituliert vor Turboquerulantin

Mit beharrlicher Missachtung einer vom Amtsgericht Nienburg erlassenen einstweiligen Verfügung hat es die Turboquerulantin geschafft, dass sich Nienburger Richter still und leise vom Grundsatz "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" verabschiedeten. Das Lehrstück erfolgreicher Turboquerulanz in dem niedersächsischen Weserstädtchen belegt, dass konsequenter Rechtsbruch auch im Zivilrecht belohnt werden kann, wenn man sich in einem überschaubaren Justizapparat durch entschlossenes Auftreten einen Namen macht. Die Wege der Robenträger in Nienburg sind kurz, man kennt sich persönlich und wird sich auch in Zukunft stets und ständig über den Weg laufen.  

Nachdem eine am 12.01.2016 zugestellte einstweilige Verfügung des Gerichts am 15.01.2016 immer noch nicht beachtet und mit gleichem Datum ein Ordnungsgeld beantragt wurde, zog es das Amtsgericht Nienburg vor, die Turboquerulantin nicht weiter zu reizen und eine Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag erst in der mündlichen Verhandlung über den zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch am 07.04.2016 zu treffen. Am 23.02.2016 wurde daher beantragt, über den Ordnungsgeldantrag sofort nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheiden, da sich der auf die Gerichtsbarkeit vertrauende Antragsteller trotz erlassener einstweiliger Verfügung immer noch den gleichen Falschbehauptungen auf Facebook ausgesetzt sah.

Über diesen Antrag des vom Unrecht Gebeutelten wurde dadurch entschieden, dass entgegen dem Beschleunigungsgrundsatz im Verfügungsverfahren der ohnehin schon späte Verhandlungstermin vom 07.04.2016 auf Antrag der Turboquerulantin auf den 21.04.2016 verschoben wurde, ohne gleichzeitig auch nur ansatzweise die Rechte des auf Facebook Gemobbten und das Ansehen der Justiz dadurch zu wahren, über den Ordnungsgeldantrag schon vor dem 21.04.2016 zu entscheiden. Wenn sich die Justiz beginnt zu ducken, ist ein Befangenheitsantrag das letzte Mittel, um dem Recht wieder zur Geltung zu verhelfen.

Der Befangenheitsantrag wurde vom Amtsgericht Nienburg immerhin dazu genutzt, richterliches Duckmäusertum per Beschluss mit klaren Worten zu belegen und sich mit der Verneinung der Voraussetzungen einer Befangenheit jedenfalls im Hinblick auf die Behandlung vorläufigen Rechtsschutzes selbst an den Pranger zu stellen:

"Diese Voraussetzungen liegen hier offenkundig nicht vor, denn die zuständige Richterin war - worauf sie in ihrer dienstlichen Äußerung zutreffend hingewiesen hat - gemäß §§ 924, 936 ZPO gesetzlich verpflichtet Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, nachdem die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 17.02.2016 Widerspruch gegen die in Rede stehende einstweilige Verfügung vom 17.12.2015, auf deren Grundlage der Ordnungsmittelantrag gestellt worden ist, eingelegt hat. Es ist dabei zunächst über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zu entscheiden, bevor über den Ordnungsmittelantrag entschieden werden kann, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass Ordnungsmittel aufgrund einer später aufgehobenen Entscheidung zu Unrecht verhängt worden wären. Nur im Falle eines Vorgehens der Richterin im vom Verfügungskläger begehrten Sinne könnte mithin der Verdacht ihrer Voreingenommenheit entstehen, denn die Verhängung von Ordnungsmitteln vor einer Entscheidung über den Widerspruch könnte den Eindruck erwecken, die Richterin werde diesen ohnehin zurückweisen wollen, ohne dass es noch auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch ankäme."

Dass das Amtsgericht Nienburg dabei die Auffassung echter Rechtsprechung und Literatur unterschlägt, wonach in entsprechender Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO sogar die Aufhebung eines rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlusses möglich ist, wenn jener der Vollstreckung nach § 890 Abs. 1 ZPO zugrunde liegende Titel mit rückwirkender Wirkung entfällt, auch wenn dies erst nach dem geahndeten Verstoss und nach Zahlung des Ordnungsgeldes geschieht, ist schon entlarvend.

Aber ernsthaft die Auffassung zu Papier zu bringen, die umgehende Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen lang andauernder Mißachtung einer gerichtlichen Entscheidung scheide aus, weil bei der bedauernswerten Turboquerulantin dadurch der Eindruck entstehen könne, ihr Widerpruch werde erfolglos sein, weshalb der Gläubiger der einstweiligen Verfügung auch noch weitere zwei Monate schutzlos zu stellen sei, ist ein Armutszeugnis, dass selbst in der niedersächsischen Provinz mit Mühe seinesgleichen sucht. Während der Antragsteller gehalten ist, in der Regel innerhalb eines Monats nach erkannter Rechtsverletzung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, darf es dem Gericht auch monatelang scheißegal sein, wenn die Rechtsverletzung trotz entgegenstehender gerichtlicher Entscheidung fortdauert.

Man kann Cybermobbingopfer nur davor warnen, ihr rechtliches Glück in den Amtsgerichten kleiner Städtchen zu suchen. Denn während man dort Gefahr läuft, den Ausflüchten einer vom tristen Jusitzalltag der Kleinstadt gebeugten Kaste von Internetausdruckern überantwortet zu werden, wird in den Amtsgerichten der Metropolen überwiegend nachvollziehbares Recht gesprochen, wie sich zwei vom Landgericht Hamburg bestätigten Ordnungsgeldbeschlüssen des Amtsgerichts Hamburg schlüssig entnehmen läßt. Gleiche Parteien, ähnlicher Sachverhalt aber bereits zwei vom Landgericht bestätigte Ordnungsgeldbeschlüsse - auch nach Widerspruch und vor der mündlichen Verhandlung.