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Montag, 15. Februar 2021

Zweites Versäumnisurteil und Berufung

Wer einmal nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, kassiert in der Regel ein Versäumnisurteil, wenn die Klage schlüssig ist. Anschließend kann sich derjenige, gegen den das Versäumnisurteil gerichtet ist, mit einem Einspruch gegen das Versäumnisurteil zur Wehr setzen, § 338 ZPO. Erfolgt kein Einspruch, wird das Versäumnisurteil rechtskräftig, § 514 ZPO. Schwieriger wird es für denjenigen, der in der gleichen Sache zum zweiten Mal die mündliche Verhandlung verpasst, denn dann hilft der Einspruch nicht.

Erscheint eine Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch oder erscheint sie, ist aber nicht ordnungsgemäß vertreten oder verhandelt nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgemäße Ladung zum Termin, zu prüfen, bevor es nach § 345 ZPO den Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil zu verwerfen hat. Dann hilft dem zum zweiten Mal nicht Erschienenen nur noch die Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil.

Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist aber nur insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung des zweiten Verhandlungstermins nicht vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Von der Schlüssigkeit der Darlegung dazu hängt die Zulässigkeit der Berufung ab. Der vorgetragene Sachverhalt, der danach die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen soll, muss in der Berufungsinstanz abschließend vorgetragen und darf in der Revisionsinstanz nicht ergänzt werden.

Denn wenn die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil anschließend verworfen wird, bleibt immerhin noch die Rechtsbeschwerde als letztes Mittel. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO mögliche Rechtsbeschwerde ist aber nur erfolgreich, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, erfüllt sind. Schließlich kann die Rechtsbeschwerde gem. § 576 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

Montag, 16. Januar 2017

Die Turboquerulantin im freien Fall

Als treue Begleiterin meines beruflichen Wirkens habe ich die Turboquerulantin schätzen gelernt und bei aller Routine angesichts der Masse an gewonnenen Verfahren gibt es wenigstens ab und an ein kleines Schmankerl, das es Wert ist, der Gemeinde zu berichten. Dass gegen eine einstweilige Verfügung ein Widerspruch gem. § 924 ZPO eingelegt werden kann, mit der Folge, dass dann in einer mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung durch Endurteil entschieden werden muss, gehört schon fast zur Allgemeinbildung der Leser juristischer Blogs.

Ein nicht ganz so geläufiger Rechtsbehelf gegen eine erlassene einstweilige Verfügung ist dagegen der Antrag auf Anordnung der Klageerhebung gem. § 926 ZPO. Der Antragsgegner kann den Antragsteller mit diesem Antrag vor die Alternative stellen, entweder eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen oder mangels Klageerhebung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hinzunehmen. Der Antragsgegner zwingt den Antragsteller also faktisch, die Hauptsache – das Klageverfahren – einzuleiten.

Genau diesen listigen Schachzug hat der Bevollmächtigte der Turboquerulantin nach Erhebung des Widerspruchs, zahlreichen Terminsverlegungsanträgen und anschließender Rücknahme des Widerspruchs gewählt. Mit dem Antrag auf Anordnung der Erhebung der Klage in der Hauptsache waren wir gezwungen zu reagieren, um der Aufhebung der von uns erwirkten einstweiligen Verfügung zu entgehen. Natürlich haben wir uns der Aufgabe gestellt, die Rechtsfragen des Prozesses im Hauptsacheverfahren zu klären und fristgerecht Klage eingereicht.

Der Kollege an der Seite der Turboquerulantin war von ihr via Facebook als Top-Anwalt angekündigt worden und wir waren auf einen harten Schlagabtausch gefasst. Umso enttäuschter sind wir nun, dass nach Erlass eines ersten Versäumnisurteils auch im zweiten Verhandlungstermin niemand erschienen ist und die taktische Variante der Turboquerulantin durch ein schmuckloses zweites Versäumnisurteil endete. Dieser Sack ist jetzt endgültig zu und wir erwarten nun in den noch offenen Verfahren das versprochene juristische Duell auf hohem Niveau.