Freitag, 29. Dezember 2017

Was droht Anwälten, die sich wegen Sicherheitsbedenken weigern, das beA zu nutzen?

Kurz vor Jahresende möchte es die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nicht verpassen, mir die neusten Mitteilungen zum beA persönlich zu übermitteln. Das ist ja grundsätzlich erfreulich. Die BRAK weiß offenbar auch um das enorme Konfliktpotential, welches aus der unvorhergesehenen Stilllegung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs wegen Sicherheitsrisiken resultiert, dessen Benutzung für Anwälte ab Januar 2018 verpflichtend ist. Die BRAK weiß auch, dass manche Anwälte ein rebellisches Innenleben pflegen und möchte daher auch auf die Frage eine Antwort geben, was Anwälten droht, die sich wegen Sicherheitsbedenken weigern, das Postfach zu nutzen?

Die Antwort verblüfft mich doch etwas und ich habe sie deshalb als Screenshot diesem Beitrag vorangestellt: "Die BRAK hat in einer Sondersitzung des Präsidiums über die Feiertage erneut beschlossen, dass sie keinerlei Abstriche an der Sicherheit der beA Plattform hinnehmen kann. Für die Ausübung des anwaltlichen Berufs ist Vertraulichkeit und Sicherheit einer solchen Plattform und der jeweiligen Client Security einer Anwaltskanzlei von zentraler Bedeutung. Die BRAK wird daher beA solange vom Netz lassen, wie nicht alle Sicherheitsfragen gelöst sind. Die Anwälte können also fest davon ausgehen, dass sie keinerlei Sicherheitsbedenken mehr haben müssen, sobald die beA Plattform wieder verfügbar ist." Keine Antwort ist auch eine Antwort: Nichts.

4 Kommentare:

  1. Wenigstens behauptet die BRAK diesmal nicht, dass es nur "vereinzelte Verbindungsprobleme" gibt, an denen dunkle Machenschaften von zwielichtigen, "nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen" Dritten schuld seien. Auch die Öffnung der eigenen IT für Angriffe Dritter wird nicht mehr als Abhilfe empfohlen. Baby Steps, wie der Anglist sagt!

    Streng genommen ist übrigens der Rechtsanwalt nicht nur zur passiven Nutzung des beA aus 31a BRAO verpflichtet, sondern - teils deckungsgleich, teils darüber hinaus - auch zur Eröffnung eines sicheren elektronischen Übermittlungswegs verpflichtet, §§ 173 I, III 4 ZPO neu (ab 1.1.2018). § 130a ZPO neu (ab 1.1.2018) benennt für Private die sicheren Übermittlungswege beA und De-Mail. Und da das beA nunmehr wegfällt, ist plötzlich jeder Anwalt zur Einrichtung eines De-Mail-Postfachs ab 1.1.2018 verpflichtet. Na, Einrichtung schon erledigt...?

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    1. Wenn ich alles machen würde, wozu ich rechtlich verpflichtet wäre, hätte ich gar keine Zeit mehr, mich diesem Blog zu widmen.

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  2. Das DE-Mail-Postfach ist also sicher? Na sicher...

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  3. Angesichts des Security-Meltdowns konnte es strafbar sein, Geheimnisse per Internet zu kommunizieren, insbesondere die von Mandanten. Eigentlich ist davon abzuraten.

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