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Freitag, 9. Juni 2017

Wutbürger vor dem Bundesverfassungsgericht

Die Welle der Empörung deutscher Wutbürger über die Altparteien im Parlament ist nun bis ins Bundesverfassungsgericht geschwappt. ln dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die etablierten Parteien CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wegen ihrer staatsfeindlichen und kriminellen Handlungen von der Bundestagswahl 2017 auszuschließen, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.06.2017 zum Aktenzeichen  2 BvQ 30/17 entschieden, den Antrag abzulehnen, da eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers von vornherein unzulässig wäre. Das Begehren des Antragstellers sei kein statthafter Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde. 

Zwar kann das Bundesverfassungsgericht nach § 32 BVerfGG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, dies gilt aber nicht, wenn die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

Im vorliegenden Fall dürften die Argumente des Antragstellers im Hinblick auf staatsfeindliche oder kriminelle Handlungen der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ungehört verhallen, da der Antragsteller - staatsfeindliche und kriminelle Handlungen einmal unterstellt - wohl schon keine daraus resultierenden Grundrechtsverletzungen durch die Altparteien darstellen konnte, durch die er selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen wäre, Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG. Verteidigt werden können immer nur eigene Rechte, die durch parlamentarisches Gewurstel der Parteien eben nicht unmittelbar betroffen sein können.