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Donnerstag, 24. Dezember 2020

Ich wünsche ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr



Aus dem niedersächsischen Bollwerk im Kampf für Freiheit und Gerechtigkeit sende ich insbesondere den Leser meines Blogs und den Freunden auf Facebook weihnachtliche Grüße und die besten Wünsche für das neue Jahr. Hoffen wir, dass sich die Justiz auch im kommenden Jahr an den Grundsatz "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" erinnert und jeden Rechtsbruch angemessen sanktioniert. Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Ralf Möbius LL.M..   


Montag, 28. August 2017

Durch Staatsanwalt geprüfte Blogartikel

Für viele Richter auf der unteren Stufe der Gerichtsbarkeit scheint es gewöhnungsbedürftig zu sein, ihr zum Teil unanständiges Gewurstel in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt zu sehen. Jahrzehntelang vom Miteinander der Zeitungsverlage und Gerichtsverwaltungen gedeckt, verschwanden unspektakuläre Willkür und erschreckende Unfähigkeit von Richtern ohne großes Aufsehen in den Akten und den sie beherbergenden Kellern.

Spätestens mit den publizistischen Möglichkeiten des Internets war es jedoch mit der Gewissheit vorbei, im Halbdunkel selbstherrlicher Juristerei ungestört dem Ruhestand entgegendümpeln zu können. Nach Dekaden des Dornröschenschlafs ist es nachvollziehbar, wenn Amtsrichter ungeziemlichen Ruhestörungen durch anwaltliche Berichterstattungen nicht durch die Verbesserung eigener Arbeitsqualität entgegentreten mögen, sondern in ihrer Not lieber die Hilfe des Justizapparats höchstselbst erflehen.

Das klappt natürlich nur bedingt und trotz erheblichem Wohlwollen gegenüber den geplagten Richterseelen müssen bisweilen staatsanwaltliche Gütesiegel für Blogartikel verteilt werden, die sich auch beim besten Willen nicht mit Hilfe strafrechtlicher Sanktionen aus dem kollektiven Gedächtnis entfernen lassen. So wurden nach Strafanzeigen gegen den stets um ausgewogene Berichterstattung bemühten Verfasser folgende Blogartikel als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen und das Verfahren bezüglich der dort erfolgten Äußerungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Begründet wurde die Verleihung dreier Gütesiegel wie folgt:

Amtsgericht Nienburg a.) "In seinem Artikel vom 20.04.2016 (Bl. 3 ff. Bd. I d.A.) kritisiert der Beschuldigte das „Amtsgericht Nienburg“ bzw. „die Justiz“ (Bl. 3, 4 Bd. I d.A.) und bemängelt „richterliches Duckmäusertum" (Bl. 4 Bd. I d.A.), „Arbeitsverweigerung“ (Bl. 6 Bd. I d.A.) und spricht von einem „Armutszeugnis“ (Bl. 5 Bd. I d.A.) bzw. dem Verfahren als „abstrusen Reigen“ (Bl. 7 Bd. I d.A.). Insoweit schwingt sich der Beschuldigte hier zwar zum Verfechter der Rechte seines Mandanten auf und will diese mittels seiner Artikel nun auch außergerichtlich wahren. Allerdings stellt sich die Veröffentlichung des fraglichen Artikels nicht mehr als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB dar. Denn anders als bei Äußerungen in einem anhängigen Rechtsstreit greift dieser Rechtfertigungsgrund i.R. einer außergerichtlich betriebenen, an die Öffentlichkeit gerichteten Kampagne nicht (BGH, Urteil vom 17.12.1991 - VI ZR 169/91; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2005 - 20 W 298/04, vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage - 2016, § 193 Rn. 7 ff.). Gleichwohl stellen zumindest diese Äußerungen des Beschuldigten inhaltlich noch keine Beleidigung i.S.d. §§ 185 ff. StGB dar. Denn unter Beachtung aller Begleitumstände bringen sie keine persönliche Missachtung bzw. Nichtachtung gegenüber einzelnen Personen zum Ausdruck. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Unhöflichkeit, verbunden mit einer generellen Kritik an der aus Sicht des Beschuldigten unbefriedigenden Prozessführung (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 10). Persönliche Anfeindungen gegen einzelne, nicht namentlich genannte Richter enthält der genannte Artikel nicht, inhaltlich geht es vielmehr um eine Auseinandersetzung mit der Rechtssache selbst, die in tatsächlicher Hinsicht zumindest kursorisch dargestellt wird (Bl. 44 Bd. II d.A.)."

Amtsgericht Nienburg b.) "Ähnlich verhält es sich mit dem Artikel vom 18.05.2016 (Bl. 21 ff. Bd. I d.A.), in dem der Beschuldigte die „charakterlose Unentschlossenheit der Nienburger Robenträger“ (Bl. 23 Bd. I d.A.) anprangert. Hierzu hat er ausgeführt, er betrachte die Vertagung der Entscheidung über ein Ordnungsgeld als rechtswidrig und habe dies mit seinem Artikel zum Ausdruck bringen wollen (vgl. Bl. 43 Bd. II d.A.). Auch insoweit ist die Grenze zur Strafbarkeit nach § 185 Abs. 1 StGB noch nicht überschritten, es handelt sich um eine allgemeine Unhöflichkeit, nicht aber um eine auf persönliche Diffamierung zielende Schmähkritik."

Amtsgericht Nienburg c.) "Des Weiteren hat der Beschuldigte in seinem Artikel vom 12.07.2016 (Bl. 28 ff. Bd. I d.A.) der „niedersächsischen Justiz“ „Versagen“ (Bl. 29 Bd. I d.A.) vorgeworfen und behauptet, die „Nienburger Justiz“ vollziehe eine „Gratwanderung zur Strafvereitelung“ (Bl. 29 Bd. I d.A.). Bei der vorliegenden Äußerungen handelt es sich um eine auf Tatsachenbehauptungen basierende Meinungsäußerung, die grds. den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt. In diesem Zusammenhang kommt dem Begriff der Rechtsbeugung dann aber nicht die Qualität einer Formalbeleidigung zu, sofern er im Zusammenhang mit einem bestimmten Verfahren oder Urteil verwendet wird, in sachliche Einwände eingebettet ist und damit als - scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik steht (AGH Saarland, Urteil vom 12.08.2002 - AGH 2/02 in MDR 2003, 180). Auch in dem genannten Artikel befasst sich der Besch. mit der von ihm als ungerecht empfundenen Verfahrensführung. Es handelt sich zumindest im Kern um eine sachliche Auseinandersetzung, nicht um eine bloße Schmähung der Entscheidungsträger."

Montag, 7. März 2016

!!! Sie sollten sich in GRUND und BODEN schämen !!!

Kenner wissen natürlich sofort, wem diese grandiose Interpunktionsvirtuosität innerhalb einer bitterbösen E-Mail zu verdanken ist. Nach der wöchentlichen Abmahnung hat sich die Turboquerulantin ausnahmsweise einmal dazu herabgelassen, mir zu antworten. Natürlich hat sie mir als freie Journalistin geradezu öffentlich die Leviten gelesen und ihre Antwort auf meine Abmahnung zu einer Generalabrechnung genutzt, indem sie die E-Mail an mich großzügig an Dritte verteilt hat.

BILD, Die Harke, die Polizeiinspektion Nienburg, die Wilhelmshavener Zeitung, die Kreiszeitung Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, die Süddeutsche Zeitung, das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als auch RTL2 wissen über meinen verzweifelten Kampf gegen den unbeugsamen Racheengel aus der beschaulichen Grafschaft Hoya Bescheid. Schon die Einleitung entblößt mich als Psychopathen: "M.E müssen sie  dringend einen Facharzt  !!!" Ohne Rücksicht auf den soeben konstatierten Gesundheitszustand soll ich wegen der via Facebook angefertigten und den Abmahnungen beigefügten Screenshots von ihrem Profil weiter in den Ruin getrieben werden: "Pro BILD kostet 25.000 € .es sind schon mehr als 10 Bilder ,die sie einfach kopierten !!!"

Auch an meinem Blog läßt "TQ" kein gutes Haar und wird schließlich höchstpersönlich: "Wie kann man sich als RA nur so weit herunter lassen .....haben sie schlechten SEX od gar keinen od was ist los mit ihnen ???" Immerhin verspricht sie mir noch, endlich bekannt zu werden und so hoffe ich, dass sich meine aufwändige Abwehrschlacht gegen Niedersachsens hartgesottenste Persönlichkeitsrechtsverletzerin irgendwann doch noch auszahlt und meine juristischen Glanzleistungen wenigstens einmal in "Die Harke" gewürdigt werden.

Montag, 21. Juli 2014

"Es ist wirklich mehr als unangenehm mit so einem bloggenden Rechtsanwalt zu tun zu haben"

Besten Dank Herr Kollege, ein derart ehrliches Lob aus dem Munde eines erfahrenen Rechtsanwalts ist eine Wertschätzung, die ich einzuordnen weiss. Mittlerweile ist mir der gegnerische Bevollmächtigte aus mehreren recht unterhaltsamen Verfahren auch richtig ans Herz gewachsen. Er ist freundlich, bittet meine Mandantin über unser Büro höflich um Mässigung und informiert mich mittels der Blog-Kommentarfunktion über drohende Entscheidungen und geplante Rechtsmittel, noch bevor sie mir zugestellt werden. Das ist ein Service, über den ich mir beim Start meines Blogs nicht im entferntesten Gedanken gemacht habe.

Ob die hilfreichen Kommentare des Kollegen den Tatbestand des Parteiverrats erfüllen oder nur gegen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts verstossen, weil ein Anwalt in Bezug auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, verschwiegen zu sein hat, ist mir herzlich egal. Ich freue mich, dass meine Artikel nicht nur von interessierten Lesern und potentiellen Mandanten wahrgenommen werden, sondern bisweilen auch ein Kommentar des freundlichen Kollegen hängen bleibt, den ich zum Vorteil meiner Mandanten nutzen kann. Es tut mir fast ein bisschen leid, dass ihn meine Mandantschaft mit öffentlichen Aufforderungen in meinem Blog, er möge Stellung beziehen, derart unter Druck gesetzt hat, dass er am Ende gar Berufspflichten verletzt haben könnte.

Freitag, 8. Juli 2011

Google: Zensur!

Was haben Jana Bach und Petra Krischke gemeinsam? Ganz einfach: Das letzte Mal etwas traffic wegen der links aus diesem Artikel, denn beide haben ihre kostenlosen Homepages beim Freehoster CO.CC registriert. CO.CC behauptet über sich, die erste Wahl für freies Hosting zu sein, doch damit dürfte erst einmal Schluss sein. Denn Google hat sämtliche der etwa 11 Millionen Websites unter der Endung .co.cc aus dem Index geworfen, weil über diesen Freehoster überwiegend Phishing-, Spam- sowie low-quality-Seiten angeboten würden. Welche Relevanz ein solches Verhalten bei der weltweiten Marktmacht von Google hat, wage ich hier nicht näher zu erläutern, schliesslich nutze ich mit diesem kostenfreien Blog ebenfalls Googles Dienste. Ob Jana und Petra auch bald zu Google wechseln?