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Sonntag, 19. November 2017

männlich, 55+ und einem "Nein" nicht gewachsen

Es gibt viele Fälle, in die steigt man als Anwalt ein und ist sich relativ sicher, dass der Rechtsstreit spätestens nach einer Instanz beendet sein wird. Der Grund dafür ist regelmäßig die als eindeutig abzuschätzende Rechtslage und bisweilen auch die Schriftsätze des gegnerischen Kollegen, aus denen man abzulesen meint, dass er mit der den Fall beherrschenden Rechtsmaterie nicht besonders vertraut ist und dem Anspruch der eigenen Mandantschaft daher wenig entgegenzusetzen hat. Das passiert häufiger im Markenrecht, in denen hohe Streitwerte die Regel sind und im Markenrecht nicht besonders bewanderte Kollegen die Sache genau aus diesem Grund ungern aus der Hand geben, sollte sich einmal ein Mandant mit entsprechendem Anliegen zu ihnen verirren. Jeder Rechtsanwalt möchte ab und an auch mal überdurchschnittlich hohe Gebühren kassieren.

Vielen Kollegen ist der Umstand daher nicht bewußt, dass das Markenrecht nicht nur eingetragene Marken durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register gem. § 4 Markengesetz schützt, sondern ohne formelle Eintragung in gleicher Weise auch geschäftliche Bezeichnungen in Form eines Unternehmenskennzeichens oder Werktitels gem. § 5 Markengesetz. Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung entsteht dann durch deren Benutzung im Geschäftsverkehr und ist mangels formeller Eintragung in ein Register natürlich deutlich schwerer nachzuweisen. Als Rechtsanwalt ist man in einem solchen Fall gefordert, einen Haufen Rechnungen, Briefverkehr und sonstige Unterlagen bei Gericht einzureichen, die eine möglichst lückenlose Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung im Geschäftsverkehr nachweisen.

Wenn man dann einen schweren Packen an Unterlagen als Anlagen zur Klage bei Gericht eingereicht hat, um das eigene Recht zu belegen und in der Klageerwiderung liest "Es bleibt auch angesichts der immensen Stärke des vorgelegten Schriftsatzes, der dann allerdings nur fünf Seiten Vortrag enthält, die Frage offen, was die Klägervertreter mit einem solchen Vorgehen überhaupt erreichen wollten.", kann man darauf vertrauen, dass der Kollege den zentralen Punkt der Klage überhaupt nicht erkennt und die mühsam vorgetragene Benutzung der Geschäftsbezeichnung nicht angreifen wird. Sollte dann in einem weiteren Schriftsatz behauptet werden, "dass die Klägerin gleichwohl die von ihr behaupteten Rechte gerade nicht haben kann, da insoweit der Auszug aus dem DPMA-Register deutlich zeigt, dass die Schutzrechte für die Zeichenfolge, die sich dann insoweit aus der Eintragung des Markenrechts in das Register ergibt, bei ganz anderen Rechtsinhabern liegen als bei der Klägerin", scheint die Sache definitv gelaufen.

Umso überraschender ist es daher, wenn der durch das Markenrecht strauchelnde Kollege trotz didaktisch hervorragend aufgebautem Urteil erster Instanz in die Berufung geht. Die Überraschung legt sich ein wenig, wenn man in der Berufungsbegründung den schlechten Bauerntrick einer zwischenzeitlich zu Gunsten der Beklagten beim DPMA angemeldeten und natürlich gleichlautenden Marke zur Kenntnis nimmt. Dass die Priorität der früher aufgenommenen Geschäftsbezeichnung die nachträglich eingetragene Marke als Verteidigungsinstrument in zweiter Instanz wertlos erscheinen lässt, wusste der Kollege natürlich auch nicht. Das Oberlandesgericht war in der mündlichen Verhandlung freundlich und ließ erst den Kollegen und dann sogar den Geschäftsführer der Beklagten ausführlich Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung war dennoch kein Thema.

Trotzdem hat es die Beklagte abermals geschafft, mich zu überraschen. Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen übersandte mir den Schriftsatz eines beim BGH zugelassenen Anwalts, in dem dieser darum bat, die Frist für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im betreffenden Rechtsstreit um zwei Monate zu verlängern. Ich habe mich schon zu Beginn des Prozesses gefragt, was den Geschäftsführer einer Firma dazu treibt, wissentlich den Namen einer bereits in Hannover existierenden Firma für seine Neugründung zu wählen. Ist die Namensführung derart gewinnträchtig, dass man bereit ist, in Abmahnkosten bis hin zu den Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu investieren, nur um möglichst lange den Namen nutzen zu können? Die einzig überzeugende Antwort gab mir die Mandantin selbst und ich habe sie deshalb zur Überschrift werden lassen.       


Mittwoch, 26. Januar 2011

LG Braunschweig: Wenn der Fehler, im Markenrecht das falsche Gericht anzurufen, mit zwei Anträgen auf Terminsverlegung im Verfügungsverfahren ...


.. kombiniert wird, kann man als Rechtsanwalt dem Schadensersatzanspruch des eigenen Mandanten vielleicht dadurch entgehen, dass man sich seine Fehler nicht in Urteilsform giessen läßt, sondern den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt, "weil das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es den Antrag zurückweisen würde".

Weshalb die Sache erfolglos gewesen wäre, steht bei Antragsrücknahme natürlich nirgends und das ist ja auch ganz schön für den Kollegen. Das Landgericht Braunschweig hatte bereits vorab einen Hinweis zur Widerlegung der Dringlichkeit bei einem zweiten Verlegungsantrag im Eilverfahren gegeben, aber die Terminsgebühr wollte sich der Kollege wohl nicht entgehen lassen. Danke.

Er wird nun aber wissen, dass nach § 5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 in Niedersachsen das Landgericht Braunschweig für die Bezirke aller Landgerichte für die Patent-, die Gebrauchsmuster-, die Topographieschutz-, die Geschmacksmuster-, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, die Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken- und die Sortenschutzstreitsachen, die Streitsachen über den gemeinschaftlichen Sortenschutz sowie die Streitsachen über den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen zuständig ist - und nicht das Landgericht Hannover.

Ein Urteil hätte daher vielleicht folgendes beinhaltet:

Trotz der durch Anrufung des falschen Gerichts hervorgerufenen Verzögerung beantragte der Verfügungskläger eine Verlegung des Verhandlungstermins, welche vom Gericht durch Umlegung auf den 18.01.2011 auch gewährt wurde. Während dem Verfügungsbeklagten nach der Abmahnung nur 5 Tage Zeit zur Abgabe einer srafbewehrten Unterlassungserklärung gelassen wurden, schien nun eine weitere Verzögerung von 6 Tagen hinnehmbar.

Schließlich beantragte der Antragsteller trotz der durch Anrufung des falschen Gerichts hervorgerufenen Verspätung und der durch die erste Terminsverlegung entstandenen Verzögerung eine weitere Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins, welche vom Gericht durch Umlegung auf den 26.01.2011 abermals gewährt wurde. Weitere 8 Tage Zeit verstrichen ohne den angeblich wichtigen Eilrechtsschutz.

Damit hat der Verfügungskläger durch sein eigenes prozessuales Verhalten zu erkennen gegeben, dass ihm die Sache jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eilbedürftig ist, so dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als widerlegt anzusehen ist.


Ähnlich hatte sich bereits das OLG Hamm mit Urteil vom 30.06.2009 zum Aktenzeichen: 4 U 74/09 bei nur einem Verlegungsantrag ohne anderweitige Verzögerungen geäußert. Zwei Verlegungsanträge nach Anrufung des falschen Gerichts in einem Verfügungsverfahren zu stellen sind allerdings auch ein schimmerndes Juwel anwaltlicher Handwerkskunst, über die wohl auch in Zukunft kein Richter in Deutschland sein schriftliches Votum abgeben muss.