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Dienstag, 13. Juli 2021

Facebook-Gruppe - Klage gegen Ausschluss

Die Mitgliedschaft in einer Facebook-Gruppe sorgt bisweilen für heftigen Streit. Mal wird auf den bösen Administrator geschimpft, weil er Beiträge in einer Facebook-Gruppe löscht, mal wird gemotzt, weil er bestimmte Postings gar nicht erst zulässt. Von größerem Gewicht kann allerdings der Streit sein, wenn ein Mitglied aus einer Gruppe entfernt wird und die Wiederaufnahme begehrt. Dann wird man sich intensiv mit den Gründen des Ausschlusses befassen müssen und  - sofern es diese gibt - mit den jeweiligen vom Inhaber erstellten Gruppenregeln.

Von entscheidender Bedeutung ist natürlich zunächst die Frage, wer überhaupt Inhaber der Facebook-Gruppe ist, von dem man die erneute Aufnahme in die Gruppe verlangen könnte, wenn man aus einer Facebook-Gruppe entfernt wurde. Mit einem solchen Fall befasste sich das Amtsgericht Bruchsal in seinem Urteil vom 23.09.2020 zum Az.: 4 C 16/20, als eine im E-Commerce erfolgreiche Händlerin mit einer Klage versuchte, sich erneut Zutritt zu einer Gruppe bei Facebook zu verschaffen, nachdem sie aus dieser entfernt worden war.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Kurs gebucht, zu dem nach Ansicht der Klägerin auch die Mitgliedschaft in der Facebook-Gruppe gehörte, aus der sie gnadenlos ausgesperrt worden war. Der Inhaber der Gruppe war allerdings der Geschäftsführer der Beklagten persönlich und nicht die Beklagte selbst, bei welcher sie den Kurs gebucht und bezahlt hatte. Es kam, wie es kommen musste, wenn man die einfachsten Regeln eines Rechtsstreits nicht beachtet. Eine dieser Regeln lautet: Verklage nie den Falschen.

Obwohl sich das Amtsgericht Bruchsal wohl liebend gern mit den Fragen beschäftigt hätte, ob der Klägerin zu Recht der Zutritt zu der Facebook-Gruppe beispielsweise wegen Inaktivität, Verstoß gegen die Klarnamenpflicht oder auch die Nutzung eines irreführenden Namens unter Verwendung einer bekannten Marke verwehrt wurde, ob es für die Entfernung aus der Gruppe einer Abmahnung bedurft hätte oder ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bestehen, konnte es nur eine Entscheidung geben: Die Klage wurde abgewiesen, weil die Klägerin von der Beklagten eine unmögliche Leistung im Sinne des § 275 BGB verlangt hatte. Wer nicht Gruppeninhaber ist, kann auch den Zugang zu einer Facebook-Gruppe nicht gewähren.

Eigentlich ganz einfach, aber manchmal sind Wünsche, Sehnsüchte oder der unbändige Drang, etwas Unmögliches mit gerichtlicher Hilfe erzwingen zu wollen, so groß, dass selbst die grundsätzlichen Regeln eines Zivilprozesses ignoriert werden, um das Gefühl eigener Hilflosigkeit zu überwinden. Andererseits kann es natürlich passieren, dass sich ein Amtsrichter nicht von Recht und Gesetz leiten lässt, um seiner Vorstellung von Gerechtigkeit genüge zu tun. Hier ist das allerdings nicht passiert.     

Mittwoch, 17. Oktober 2018

Böses Erwachen mit WACHTTURM und Erwachet!

Ein bayerischer Schlauberger aus Germannsdorf bei Hauzenberg im Landkreis Passau hatte sich so sehr über das fromme Streben der Zeugen Jehovas an seiner Eingangspforte geärgert, dass er beschloss, seinen kurzen Unmut zu einem finanziellen Fehlschlag auszuweiten, indem er sich die Marken "Erwachet!" und "WACHTTURM" in den Klassen 41, 16, 35 und 45 als Marke zu den Aktenzeichen 3020172142460 und 3020172142401 beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen ließ.

Bekanntlich sind ja die Heftreihen "Erwachet!" und "Der WACHTTURM" (nicht Wachturm) von den Zeugen Jehovas vertriebene Druckschriften, mit denen sie für ihr religiöses Engagement werben. So lag es dann für den im Markenrecht nur mangelhaft bewanderten Bayern nahe, sich die beiden Marken für "Allgemeine Magazine; Druckereierzeugnisse; Gedruckte Broschüren; Periodisch erscheinende Magazine; Periodische Publikationen; Zeitschriften [Magazine], Beratung in Bezug auf Werbung; Entwicklung von Marken [Werbung und Verkaufsförderung]; Marketing, Verkaufsförderung und Werbung; Online-Werbung für Computernetze und Websites; Verbreitung von gedrucktem Werbematerial; Verbreitung von Werbematerial; Verbreitung von Werbung; Vermittlung von Werbung; Versand und Verteilung von Werbematerialien [Faltblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Broschüren zu Werbezwecken; Verteilung von Handzetteln, Broschüren, Drucksachen und Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Prospekten zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Faltblätter, Broschüren und Druckereierzeugnisse]; Werbung; Werbung für Dienstleistungen; Werbung für Unternehmen; Werbung und Marketing; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Werbung, Marketing oder Verkaufsförderung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung, Herausgabe und Publikation von Druckereierzeugnissen; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form im Internet; Herausgabe von Druckereierzeugnissen und gedruckten Veröffentlichungen; Multimediale Publikation von Magazinen; Multimediale Publikation von Zeitschriften; Multimediale Publikation von Zeitungen; Publikation von Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen und Broschüren; Veröffentlichung von Broschüren; Veröffentlichung von Büchern, Magazinen, Almanachen und Zeitschriften; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen; Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Magazinen im Internet; Veröffentlichung von Magazinen; Veröffentlichung von Web-Magazinen, fachliche Beratung bezüglich der Lizenzierung von Urheberrechten; Lizenzierung eingetragener Muster; Lizenzierung von Druckereierzeugnissen [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten und Lizenzierungsdienste" eintragen zu lassen.

Im September 2018 sind beim Deutschen Patent- und Markenamt dann auch Löschanträge für beide Marken eingegangen, die sich auf § 50 Markengesetz stützen, wonach unter anderem solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die bösgläubig angemeldet wurden. Im gleichen Monat hat nun auch die Wachtturm Bibel- und Traktat - Gesellschaft der Zeugen Jehovas e.V. die Marken Erwachet! und WACHTTURM zu den Aktenzeichen 3020180218012 und 3020180218004 in den Klassen 16, 9 und 38 angemeldet. Das ganz große wirtschaftliche Desaster hat der bayerische Unternehmer mittlerweile dadurch ausgeschlossen, dass er die zunächst auf ihn persönlich registrierten Marken noch im Frühjahr 2018 auf die haftungsbeschränkte TRES Marketing Unternehmergesellschaft überschrieben hat und diese sich nun mit einem finanziell limitierten Risiko im Markenrecht tummeln darf.

Dass die eingetragenen Marken "Erwachet!" und "WACHTTURM" für den umtriebigen Bayern von vornherein wertlos waren, da ein Markenschutz nicht nur durch die formelle Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt entstehen kann, sondern auch durch die Nutzung als Werktitel gem. § 5 MarkenG für den Namen von Druckschriften, dürfte ihm - wenn überhaupt - erst wesentlich später klar geworden sein. Weil im Markenrecht die Priorität von maßgeblicher Bedeutung ist, waren die Zeichenfolgen "Erwachet!" und "WACHTTURM" schon längst durch deren jahrzehntelange Benutzung als Titel der gleichnamigen Heftreihen durch das deutsche Markenrecht geschützt, so dass wegen dem Titelschutz zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, den Zeugen Jehovas die Nutzung ihrer Titel durch die wesentlich später eingetragenen Marken zu untersagen.

Donnerstag, 8. Februar 2018

facebook-sperre.de

Einen Mandantenköder unter dem schlagkräftigen Domain-Namen "facebook-sperre.de" hat ein geschäftstüchtiger Anwalt aus Regensburg mit der mutigen Forderung "Facebook wegen Sperrung jetzt verklagen!" in den Ozean der Facebook-Fischchen geworfen. Grundsätzlich eine tolle Idee, denn "Wenn es uns allen gemeinsam gelingt, Facebook durch viele tausend Klagen unter Druck zu setzen, wird sich an der Löschpraxis von Facebook etwas ändern."

Bei vielen tausend Klagen wird sich natürlich auch ein bisschen was am Honoraraufkommen der Anwaltschaft ändern, wenn der bayerische Kollege bereit ist, die vielen tausend Klagen nicht ganz alleine durchzuziehen. So ganz alleine soll die Prozessflut gegen Facebook ohnehin nicht gestemmt werden, denn "Aufgrund des Prozessrisikos empfehlen wir derzeit, nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gegen Facebook vorzugehen." Das nenne ich mal eine faire Geste gegenüber den vielen tausend Facebook-Nutzern, diese nicht ohne den Kostenschutz einer willigen Rechtsschutzversicherung ins offene Messer laufen zu lassen.

Ich gehe mal davon aus, dass auch der pfiffige Rechtsanwalt aus Regensburg eine allumfassende Rechtsschutzversicherung hat, denn seit dem Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen "Ebay-Anwalt" vom 17.06.2008 zum Az.: 312 O 937/07 sollte zumindest einschlägig spezialisierten Kollegen bekannt sein, dass es Dritten gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG sogar dann untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn die angebotenen Dienstleistungen nicht einmal denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.

Im besagten Urteil hatte das Landgericht Hamburg seinerzeit recht überzeugend bekräftigt, dass der Rechtsanwalt durch die Verwendung des Zeichens "ebay" in mehreren Domain-Namen den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens mit deren Qualitätsvorstellungen genutzt hat, um diese auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Der Anwalt nutzte die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke "ebay" als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens unter anderem mit der Domain „rechtsberatung-ebay.de“ aus, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Ob das bei der Domain "facebook-sperre.de" auch der Fall ist? Immerhin ist Facebook zweifelsohne eine bekannte Marke und so darf man gespannt sein, wie lange der mutige Kollege seine anwaltlichen Dienste noch mit Hilfe einer Domain unter Verwendung des Namens des größten sozialen Netzwerks der Welt anbietet.

Sonntag, 19. November 2017

männlich, 55+ und einem "Nein" nicht gewachsen

Es gibt viele Fälle, in die steigt man als Anwalt ein und ist sich relativ sicher, dass der Rechtsstreit spätestens nach einer Instanz beendet sein wird. Der Grund dafür ist regelmäßig die als eindeutig abzuschätzende Rechtslage und bisweilen auch die Schriftsätze des gegnerischen Kollegen, aus denen man abzulesen meint, dass er mit der den Fall beherrschenden Rechtsmaterie nicht besonders vertraut ist und dem Anspruch der eigenen Mandantschaft daher wenig entgegenzusetzen hat. Das passiert häufiger im Markenrecht, in denen hohe Streitwerte die Regel sind und im Markenrecht nicht besonders bewanderte Kollegen die Sache genau aus diesem Grund ungern aus der Hand geben, sollte sich einmal ein Mandant mit entsprechendem Anliegen zu ihnen verirren. Jeder Rechtsanwalt möchte ab und an auch mal überdurchschnittlich hohe Gebühren kassieren.

Vielen Kollegen ist der Umstand daher nicht bewußt, dass das Markenrecht nicht nur eingetragene Marken durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register gem. § 4 Markengesetz schützt, sondern ohne formelle Eintragung in gleicher Weise auch geschäftliche Bezeichnungen in Form eines Unternehmenskennzeichens oder Werktitels gem. § 5 Markengesetz. Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung entsteht dann durch deren Benutzung im Geschäftsverkehr und ist mangels formeller Eintragung in ein Register natürlich deutlich schwerer nachzuweisen. Als Rechtsanwalt ist man in einem solchen Fall gefordert, einen Haufen Rechnungen, Briefverkehr und sonstige Unterlagen bei Gericht einzureichen, die eine möglichst lückenlose Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung im Geschäftsverkehr nachweisen.

Wenn man dann einen schweren Packen an Unterlagen als Anlagen zur Klage bei Gericht eingereicht hat, um das eigene Recht zu belegen und in der Klageerwiderung liest "Es bleibt auch angesichts der immensen Stärke des vorgelegten Schriftsatzes, der dann allerdings nur fünf Seiten Vortrag enthält, die Frage offen, was die Klägervertreter mit einem solchen Vorgehen überhaupt erreichen wollten.", kann man darauf vertrauen, dass der Kollege den zentralen Punkt der Klage überhaupt nicht erkennt und die mühsam vorgetragene Benutzung der Geschäftsbezeichnung nicht angreifen wird. Sollte dann in einem weiteren Schriftsatz behauptet werden, "dass die Klägerin gleichwohl die von ihr behaupteten Rechte gerade nicht haben kann, da insoweit der Auszug aus dem DPMA-Register deutlich zeigt, dass die Schutzrechte für die Zeichenfolge, die sich dann insoweit aus der Eintragung des Markenrechts in das Register ergibt, bei ganz anderen Rechtsinhabern liegen als bei der Klägerin", scheint die Sache definitv gelaufen.

Umso überraschender ist es daher, wenn der durch das Markenrecht strauchelnde Kollege trotz didaktisch hervorragend aufgebautem Urteil erster Instanz in die Berufung geht. Die Überraschung legt sich ein wenig, wenn man in der Berufungsbegründung den schlechten Bauerntrick einer zwischenzeitlich zu Gunsten der Beklagten beim DPMA angemeldeten und natürlich gleichlautenden Marke zur Kenntnis nimmt. Dass die Priorität der früher aufgenommenen Geschäftsbezeichnung die nachträglich eingetragene Marke als Verteidigungsinstrument in zweiter Instanz wertlos erscheinen lässt, wusste der Kollege natürlich auch nicht. Das Oberlandesgericht war in der mündlichen Verhandlung freundlich und ließ erst den Kollegen und dann sogar den Geschäftsführer der Beklagten ausführlich Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung war dennoch kein Thema.

Trotzdem hat es die Beklagte abermals geschafft, mich zu überraschen. Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen übersandte mir den Schriftsatz eines beim BGH zugelassenen Anwalts, in dem dieser darum bat, die Frist für die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im betreffenden Rechtsstreit um zwei Monate zu verlängern. Ich habe mich schon zu Beginn des Prozesses gefragt, was den Geschäftsführer einer Firma dazu treibt, wissentlich den Namen einer bereits in Hannover existierenden Firma für seine Neugründung zu wählen. Ist die Namensführung derart gewinnträchtig, dass man bereit ist, in Abmahnkosten bis hin zu den Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu investieren, nur um möglichst lange den Namen nutzen zu können? Die einzig überzeugende Antwort gab mir die Mandantin selbst und ich habe sie deshalb zur Überschrift werden lassen.       


Freitag, 11. März 2016

Wahlbetrug verhindern! Stimmzettel unterschreiben!


Mit einem geschickt gefälschten Wahlplakat soll die "Alternative für Deutschland" (AfD) am kommenden Sonntag um die Stimmen derjenigen Wähler gebracht werden, die einen drohenden Wahlbetrug wittern und daran glauben, diesen mit ihrer Unterschrift auf dem Stimmzettel verhindern zu können. Insbesondere im Lager der Staatsverdrossenen und Protestwähler, die dem Spektrum der AfD-Anhänger zugeordnet werden, kann man auf Facebook die Vermutung lesen, der Staat selbst oder die regierenden Parteien würden angesichts der beeindruckenden Prognosen zu Gunsten der AfD einen Wahlbetrug planen.

Was liegt da für einen potentiellen AfD-Wähler näher, den geplanten Betrug mit einer zusätzlichen Unterschrift auf dem Wahlzettel verhindern zu wollen. Der Haken an dieser gut gemeinten Methode ist allerdings, dass entsprechend der geltenden Wahlordnungen der Bundesländer ein Stimmzettel dann ungültig ist, wenn er neben dem Kreuz noch einen Zusatz enthält. So bestimmt § 61 Absatz 1 Nr. 5 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO) vom 27. Mai 2015, dass Stimmen ungültig sind, wenn der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

Wer sich als wackerer AfD-Wähler am Sonntag auf den Hinweis des gefälschten Wahlplakats verlassen würde, hätte den Wahlsonntag besser mit einer Wanderung durchs Bodetal verbracht. Seine Stimme wäre ungültig. Die bösen Wahlplakatfälscher müssen dagegen darauf hoffen, dass niemand auf die Idee kommt, einen Strafantrag wegen strafbarer Kennzeichenverletzung nach § 143 MarkenG zu stellen, denn das auf den Wahlplakaten genutzte Logo der AfD ist eine unter dem Aktenzeichen 3020130306554 beim Deutsches Patent- und Markenamt für die "Alternative für Deutschland" eingetragene Wort-Bildmarke, die ohne Zustimmung der Inhaberin der Marke wohl nicht für gefälschte Wahlplakate genutzt werden darf.

Donnerstag, 1. Oktober 2015

Schaumwaffeln mit Migrationshintergrund

Nachdem ich erst spät lernen durfte, dass die Nutzung des Wortes "Neger" gar strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann, war ich unglaublich erleichtert, dass ich meine Kinder mit Hilfe der Stefan Wenner Technologies aus Empfingen abseits meines althergebrachten - aber eben diskriminierenden - Wortschatzes zu unvoreingenommenen Europäern erziehen kann, ohne ihnen die Süßigkeit, die mir als Kind noch als "Negerkuss" und "Mohrenkopf" vertraut war, vorenthalten zu müssen.

Denn mit der Eintragung der Marke "Schaumwaffeln mit Migrationshintergrund" in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts und dem Vertrieb des so bezeichneten Produkts wird auf dem deutschsprachigen Süßwarenmarkt mit wünschenswerter Marktmacht endlich ein politisch korrektes Produkt angeboten, dass sich in nachahmenswerter Klarheit von einer diskriminierenden Wortwahl distanziert, die jahrzehntelang die deutsche Sprache in Verruf gebracht hat.

Irgendwann wird sicher auch die in der Fleischbranche unverhältnismäßig ironische Wortwahl "Schnitzel mit dem verbotenen Namen" der Vergangenheit angehören und sich stattdessen das "Rotationseuropäerschnitzel" durchsetzen, so dass kommende Generationen deutscher Verbraucher immer weniger von Begriffen behelligt werden, deren Verwendung in der Vergangenheit zweifellos zu einer umfassenden moralischen Desensibilisierung geführt hat.

Freitag, 14. November 2014

Die Ampelfrau als Kampf der Ahnungslosen

Was vom Inhaber der Marke AMPELMANN® als Trend einer fortgeschrittenen Emanzipation der Geschlechter auf öffentlichen Schildern beschrieben wird, nämlich das politische Bestreben, die bundesweit verbreiteten Ampelmänner einer Ampelfrauenquote zu unterwerfen, wie es derzeit von der Stadtverwaltung in Dortmund geprüft wird, ist in Wahrheit die Ausprägung rückwärtigen Denkens. Denn selbst Deutschland entfernt sich vom traditionellen zweifachen Geschlechtssystem. Seit dem 1. November 2013 ist diese Abkehr in Deutschland geltendes Recht. § 22 Personenstandsgesetz bestimmt, dass ein Kind, welches weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann, ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister einzutragen ist. Damit entpuppt sich die aktuelle Diskussion um die Ampelfrau ohne Berücksichtigung eines geschlechtsneutralen Fussgängersymbols bei Ampelanlagen geradezu als diskriminierend gegenüber Menschen ohne geschlechtliche Zuordnung. Der Wettlauf um die nächste Markeneintragung neben AMPELMANN®, AMPELFRAU®, AMPELMÄDCHEN® und AMPELJUNGE® sollte spätestens jetzt beginnen.    

Mittwoch, 22. Januar 2014

FC St. Pauli entert OLG Hamburg

Der Totenkopf mit den gekreuzten Knochen wurde schon lange vor Gründung der Fußball-Bundesliga als Piratenflagge in Form des "Jolly Roger" als Todesdrohung genutzt und ist seit den 80er Jahren inoffizielles Wappen des Fußball-Club St. Pauli von 1910 e. V.. Es entstammt wohl der Hausbesetzer-Szene der Hafenstraße in Hamburg und darf als ein Zeichen der Rebellion gegen das Establishment aufgefasst werden. Ursprünglich wurde das Symbol nur von den treuesten Fans getragen und in Eigenregie in einem Fanladen verkauft. Später wurde der Totenkopf markenrechtlich geschützt und ist heute fester Bestandteil des Merchandising und weltweites Kennzeichen des FC St. Pauli.

Allerdings betreibt der Verein das Geschäft mit den Fanartikeln schon seit Langem nicht mehr allein. In den 90er Jahren trat der Verein seine Rechte an den damaligen Präsidenten Heinz Weisener zur Absicherung von Forderungen in Millionenhöhe ab. Aus dieser Abhängigkeit konnte sich der Kiezklub erst im Jahre 2000 mit Hilfe des Sportvermarkters Upsolut Sports AG aus Hamburg befreien. Zusammen gründete man die FC St. Pauli Merchandising GmbH & Co. KG, an welcher der Klub und Upsolut zu jeweils 50 Prozent beteiligt waren.

Zur Finanzierung des Rückkaufes von TV-Rechten schloss der Verein im Jahr 2004 einen Markennießbrauch- und Merchandisingvertrag (MMV) mit der Upsolut Merchandising GmbH & Co. KG ab. Gegenstand waren deutsche Marken und Gemeinschaftsmarken mit Totenkopf und gekreuzten Knochen und der Vereinsname mit kreisförmiger Anordnung um das Hamburger Wappen. Gemäß diesem mit einer Laufzeit von 30 Jahren versehenen Vertrag wurde der Verein nur noch mit zehn Prozent an den Erlösen aus dem Merchandising beteiligt. Zudem wurden dem Verein vertraglich eigene Merchandisingaktivitäten untersagt.

Nachdem ein Rechtsgutachten im Auftrag des Vereins zu dem Ergebnis kam, der Vertrag sei aufgrund seiner Exklusivbindung kartellrechtswidrig und wegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sogar sittenwidrig, reichte der FC St. Pauli Klage vor dem Landgericht Hamburg ein. Diese Klage blieb zunächst erfolglos, weil das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 06.01.2011 zum Az.: 315 O 451/09 nicht zu erkennen vermochte, dass der MMV gegen die guten Sitten verstößt. Die Dauer von 30 Jahren sei keine unangemessene den Sportverein benachteiligende Vertragsdauer und auch kartellrechtliche Überlegungen konnten dem FC St. Pauli nicht zum Durchbruch verhelfen.  

In der Berufungsverhandlung beschränkte das OLG-Hamburg nun per Urteil vom 12.12.2013 zum Az. 3 U 38/11 die Laufzeit des Vertrages und das Wettbewerbsverbot auf 10 Jahre. Auch die vertraglich vereinbarte Abfindungsklausel wurde für unwirksam erklärt. Lediglich dem Antrag, den Vertrag auch rückwirkend aufzuheben, kam das Gericht nicht nach. Der Hamburger Fußballverein dürfte, soweit die Entscheidung rechtskräftig wird, ab dem 1. Juli 2014 seine Merchandisingprodukte wieder vollumfänglich selbst vermarkten.

Die Perspektiven des klammen Kiezklubs könnten sich hierdurch klar verbessern. Schließlich hat kein anderer Fußballverein in den vergangenen Jahren größere Zuwachsraten bei dem Verkauf von Fanartikeln verzeichnen können. Während der der FC Bayern München im Geschäft mit seinem Logo weit vorne liegt und allein für 2012/13 einen Umsatz von über 85 Millionen Euro ausweist, dürften Borussia Dortmund und Schalke 04 die Plätze 2 und 3 belegen. Es wird jedoch geschätzt, dass der FC St. Pauli zwischen Platz vier und sieben der umsatzstärksten deutschen Fussballclubs liegt. Für einen Zweitligaverein eine Rekordposition, die sich bei einer Selbstvermakrtung des Totenkopfs mittelfristig auch sportlich auswirken dürfte. Allerdings haben die Vertreter der Upsolut Merchandising bereits die Einlegung der Revision angekündigt, um auf diese Weise weiter an den Marken des Vereins vom Millerntor verdienen zu können.

Dienstag, 17. September 2013

Thor Steinar - Markenalarm in Hannover

Hannover - Im Stadteil List hat das Modelabel "Thor Steinar" eine Boutique eröffnet, die nicht nur Anwohner und in räumlicher Nähe tätige Gewerbetreibende in hektische Betriebsamkeit versetzt. Schon für den kommenden Samstag haben mehrere antifaschistische Organisationen eine Demo in der List angemeldet. Die Demonstranten wollen ab 11 Uhr vom Lister Platz die Podbielskistraße entlang  bis vor das umstrittene Geschäft ziehen und ihren Protest dort gegen 15 Uhr beenden. Grund: Waren der Marke "Thor Steinar" werden auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet.

Das höchste deutsche Zivilgericht hatte bereits in zwei Urteilen vom 11. August 2010 zu den Aktenzeichen XII ZR 192/08 und XII ZR 123/09 festgehalten, dass der Verkauf solcher Waren zur Folge haben kann, dass eine Liegenschaft in den Ruf gerät, Anziehungsort für rechtsradikale Käuferschichten zu sein und damit ein Ort, an dem - auch aufgrund von Demonstrationen - gewaltsame Auseinandersetzungen zu erwarten sind. Diese mögliche rufschädigende Wirkung sei geeignet, Kunden fernzuhalten und Dritte von dem Abschluss eines Mietvertrages abzuhalten. Im Deutschen Bundestag und einigen Fußballstadien ist das Tragen von Kleidung dieser Marke verboten.

Die Berührungsängste der meisten Hannoveraner in der physischen Welt scheinen die Branchengrößen im Internet dagegen nicht zu teilen. Weder Facebook noch twitter und auch nicht youtube oder Google zeigen Distanz. Sie beherbergen "Thor Steinar" ohne Scheu und generieren Werbeumsätze mit der umstrittenen Marke.


Wie der gerade abgeebbten Diskussion zu der Veröffentlichung von Interviewfragen zum Migrationshintergrund des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, Philipp Rösler, in der taz zu entnehmen war, hatten zahlreiche taz-Abonnenten mit der Kündigung ihres Abonnements wegen der als rassistisch empfundenen Fragestellungen des Interviews gedroht.















Es bleibt abzuwarten, ob die Global Player der virtuellen Welt wegen ihrer Vorgehensweise auch ins Kreuzfeuer ihrer Kunden geraten oder ob im Netz andere Maßstäbe für zeitgemäße Political Correctness angelegt werden. Denn wer mag schon auf Google, youtube, Facebook oder twitter verzichten?

Mittwoch, 17. April 2013

Abmahnung Burberry-Check

Die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten der Burberry Limited, Horseferry House, Horseferry Road, London SW1P 2AW, Großbritannien, wird von der Kanzlei Hengeler Mueller aus Düsseldorf mittels Abmahnung gerügt. Nachahmungen der weltweit berühmten Bezeichnung „Burberry“, dem Logo eines reitenden Ritters mit Lanze („Equestrian Knight“) und dem typischen Karomuster „Burberry-Check“ möchten die Kollegen auf diesem Wege unterbinden.

Dazu wird ferner mitgeteilt, dass die Burberry Limited das „Burberry-Check“ bereits seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts für viele ihrer Produkte einsetze und sich das Kennzeichen weltweit als Erkennungs- und Markenzeichen durchgesetzt habe. Der „Burberry-Check“ sei in zahlreichen Ländern der Welt als Marke geschützt und aufgrund ihrer Qualität und des ihnen anhaftenden Luxusimages weltbekannt und hochgeschätzt.

Gefordert wird neben der Unterlassung des Vertriebs der farbenunfrohen Karomuster die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei Anerkennung einer im Wiederholungsfall fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00, die Auskunft über die bisherigen Verletzungshandlungen, Restbestände gefälschter Produkte zu vernichten und die Kosten in Höhe von EUR 2.080,50 für die von Hengeler Mueller gefertigte Abmahnung (aufgrund ihrer Qualität und des ihr anhaftenden Luxusimages?) auf Basis eines Streitwerts von EUR 150.000,00 zu begleichen. Unabhängig von der Frage einer tatsächlichen Markenverletzung sind jedenfalls die Vertragsstrafe und die geltend gemachten Abmahnkosten in einer Höhe angesiedelt, die eine Rechtsberatung herausfordert. Die schlichte Unterzeichnung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung ist ohnehin nur in den wenigsten Fällen zu empfehlen.

Mittwoch, 4. Juli 2012

Die geheimen Zeichen der Neonazis beim Deutschen Patent- und Markenamt Teil 2

Vorbild für eine Markenanmeldung war ein sogenannter Thorshammer aus Silber, wie er in dem 1906 erschienen Buch "Kulturgeschichte Schwedens von den ältesten Zeiten bis zum elften Jahrhundert nach Christus" von Oscar Montelius illustriert wurde (Abbildung oben). Der Thorhammer wurde 1875 in Erikstorp am Ufer des Vättersees als Teil einer der wichtigsten wikingerzeitlichen Schatzfunde Schwedens entdeckt. Der Schatz von Erikstorp kam bei der Feldarbeit auf einer kleinen Anhöhe in einem trockengelegten Moor zutage. Experten gehen davon aus, dass der Schatz um 975 in die Erde gelangt war. Wie auch auf der über 100 Jahre alten Abbildung zu sehen ist, wird eine liegende Unendlichschleife von zwei aufrecht stehenden kleineren Unendlichschleifen flankiert.

Diese Zeichenfolge findet sich auch in dem Thorhammer wieder, dessen Markenschutz abgelehnt wurde. Denn nach Ansicht des DPMA würde die Gesamtheit der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Thorhammer als ein Zeichen verstehen, in dem „Heil Hitler" gelesen werden könne: "Die angemeldete Bildmarke stellt einen sog. „Thor(s)hammer" dar, in dem zweimal die Zahl „8" deutlich erkennbar ist. In der rechtsextremen Szene steht die Zahlenkombination „88" für die Buchstabenkombination „HH" (entsprechend der 8. Stellung des Buchstabens im Alphabet), wobei unter „HH" die Grußformel „Heil Hitler" verstanden wird." Die Einräumung eines staatlichen Monopolrechts an einem Zeichen, in dem „Heil Hitler" gelesen werden könne, widerspreche aber den gesellschaftlichen Wertvorstellungen beachtlicher Teile des deutschen Publikums.

Der Beschluss des DPMA zum Az.: 30 2010 029 419.1/25 vom 11.01 2012 wurde rechtskräftig, denn der Mandant mochte nicht mehr dafür zahlen, dass sich das Deutsche Patent- und Markenamt naheliegenden Argumenten verschloss. Weder der Hinweis auf das über tausend Jahre alte Vorbild, noch die grundsätzliche Unbedenklichkeit selbst der Zeichenfolge "HH" waren hilfreich. Denn obwohl "HH" auf Autokennzeichen für die Hansestadt Hamburg steht, "AH" bei der Deutschen Bahn für den Hamburger Hauptbahnhof und die Zahlen "18" und "88" weder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch dem Grundgesetz verbannt sind, rückte das Amt keinen Millimeter von seiner Meinung ab und klammert sich blind an die in dem Artikel "Die geheimen Zeichen der Neonazis beim Deutschen Patent- und Markenamt" veröffentlichte Codeliste.

Dass die Versagung der Eintragung der Marke im vorliegenden Fall jedenfalls zu weitreichend war, weil es hier weder um die Zeichenfolgen „HH“ noch „88“ ging und nicht einmal zwei auseinander stehende Ziffern „8“ in Rede standen, sondern zwei räumlich deutlich von einander entfernt stehende Unendlichzeichen, belegt eine historisch bedingte Berührungsangst des DPMA im Bezug auf verdächtige Zeichenfolgen, die vorliegend zu einer reflexartigen Überreaktion geführt hat.

Dienstag, 13. Dezember 2011

Der Weg zum Millionär - Bushido verrät: "So mach ich es"


Anis Mohamed Ferchichi alias Bushido ist nicht erst seit seiner Co-Produktion mit Sido "So mach ich es" in der Welt des grossen Gelds angekommen. Aus dem Ziel seines Sprechgesangs macht er auch in diesem Lied kein Geheimnis: "grüne Scheine gelbe oder lila - ich will noch mehr". Es ist daher verständlich, wenn Bushido in Ansehung dieses Ziels die Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Zerbe aus Linden in seinem Namen eine Abmahnung aussprechen läßt, um auch aus den Verletzungen seiner durch Leistungsschutz- und Urheberrechte nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Musikwerke mittels der Verwendung von Internettauschbörsen das eine oder andere bunte Scheinchen zu generieren.

Die der Abmahnung beigefügte Vollmacht zeigt, dass der Deutsch-Tunesier seine Hausaufgaben auf dem Weg zum grossen Zaster gemacht hat, denn die Vollmacht aus dem Jahre 2009 berechtigt auch zur Verfolgung von sämtlichen Verstößen Dritter gegen die Herrn Ferchichi zustehenden Markenrechte, insbesondere die Wortmarken „Bushido", DE-Nr. 30428333 und DE-Nr. 30713521, „ersguterjunge", DE-Nr. 30465010, „Carlo Cokxxx Nutten", DE-Nr. 30466066, „Vom Bordstein bis zur Skyline", DE-Nr. 30648378, „Sonny Black", DE-Nr. 302008036598, „Ferchichi", DE-Nr. 302008058931 und die Bildmarke „Bushido B-Logo", DE-Nr. 30465011. Ausserdem können Verletzungen der Rechte an den geschäftlichen Bezeichnungen „Bushido" und „ersguterjunge", Namensrechte, Persönlichkeitsrechte sowie das Recht am eigenen Bild durch das Anbieten von Waren Dritter bei dem Internetauktionshaus EBAY unter Verwendung der Bezeichnung Bushido verfolgt werden.

Schon aus diesem Grund war die Verleihung des Bambi 2011 in der Kategorie Integration durch die Burda GmbH aus Offenburg an Bushido eine konsequente Entscheidung. An dem gekonnten Mix des Herrn Ferchichi aus Böse-Buben-Mucke, Registermarken und Abmahnungen sollten sich auch andere Minderheiten mit Migrationshintergrund ein Beispiel nehmen. Aber selbst Abseits des Business kann Bushido nach Angaben der Konzernkommunikation von Hubert Burda Media überzeugen, denn sein Appell für ein respektvolles Miteinander richtet sich an seine Fans ebenso wie an Politik und Öffentlichkeit und er leistet einen wertvollen Beitrag zum gegenseitigen Verständnis sozialer Gruppen mit unterschiedlichen kulturellen Wurzeln.

Ein klares Statement aus dem aktuellen Song "So mach ich es" sollte auch Kritiker der diesjährigen Preisverleihung für Integration an Bushido überzeugen: "... und weil du kein Schwanz hast geh` zurück in dein Scheißdorf, bleib ein Teil deiner Landschaft, ja ich stehe einsam auf der Spitze eines Bergs du machst wieder Ayran aus der Wichse eines Pferds."

Montag, 27. Juni 2011

Die geheimen Zeichen der Nazis beim Deutschen Patent- und Markenamt


Wer beim DPMA eine Marke anmelden möchte, muss sich mit der Bedeutung der geheimen Codes in- und ausländischer Neonazis auseinandersetzen. Denn unter den Regierungsamtmännern und Regierungsamtfrauen beim Deutschen Patent- und Markenamt kursiert eine aus Wikipedia entnommene Liste von Zeichencodes, die als identitätsstiftende Erkennungszeichen unter Rechtsextremen bekannt sind (s.u.). Wer nun als Patentanwalt oder mit Markenrecht befasster Rechtsanwalt um Eintragung einer Marke für seine Mandanten ersucht, muss sich darauf einstellen, dass eine Markenanmeldung zurückgewiesen werden kann, sofern die Marke einen der umfangreichen Zeichencodes enthält, die unter Neofaschisten eine einschlägige Bedeutung haben. Denn die Verwendung solcher Marken im Geschäftsverkehr, das heißt als kommerzielle Produkt- und Dienstleistungsbezeichnung, sowie die Gewährung eines ausschließlichen Schutzrechtes hieran durch die von staatlicher Seite erfolgte Registrierung, würde eine grobe Geschmacksverletzung bedeuten, politisch anstößig wirken und wäre geeignet, das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen. Die oben abgebildete und bereits im Februar 2001 zum Schutz von Magnetaufzeichnungsträgern, Papier und Bekleidungsstücken eingetragene Marke dürfte heute nicht mehr problemlos vom DPMA Schutz erlangen.

Abgesehen davon, dass man als Vertreter seines Mandanten versucht, stets dessen Interessen argumentativ durchzusetzen, drängt sich angesichts des vom DPMA postulierten Prinzips, Marken, deren Bestandteile verdächtige Codes enthalten, die Eintragung zu versagen, die grundsätzliche Frage auf, ob in der Vorgehensweise des DPMA eine indirekt hoheitliche Anerkennung eines neofaschistischen Zeichencodes von grundsätzlich unbedenklichen Zeichenfolgen liegt. Weder die Zahlen 88 und 18 noch die Buchstabenkombinationen HH oder AH sind per se Zeichen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten oder Symbole einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Vereinigung, die verboten ist. Mit anderen Worten: Die Verwendung dieser Zeichenkombinationen ist straflos, auch wenn man sie als Symbol für "Heil Hitler" oder "Adolf Hitler" verwenden oder verstehen kann.

Die Verwendung solcher Zeichenkombinationen ist aber nicht nur straflos, sie ist grundsätzlich weder verletzend noch politisch anstößig. Während die historisch belasteten Kürzel NS, HJ, SS, SA, und KZ seit dem Jahr 2000 nicht mehr von den KFZ-Zulassungsstellen vergeben werden, trifft dies für die oben genannten Zeichenfolgen nicht zu. Denn "HH" steht auf Autokennzeichen für Hansestadt Hamburg, "AH" bei der Deutschen Bahn für den Hamburger Hauptbahnhof und die Zahlen "18" und "88" sind weder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch aus dem Grundgesetz verbannt. Aus meiner Sicht ist daher die Definition derartiger Zeichenfolgen als Geschmacksverletzung und damit Zuerkennung einer politischen Bedeutung eine Preisgabe öffentlichen Raumes, die mit der Anerkennung dieser Codes als Privileg zu Gunsten der politischen Gruppen einhergeht, gegen die sich die amtliche Vorsicht richten soll.

Abkürzung Bedeutung
13/4/7 steht als Zahlencode für die Buchstaben des Alphabetes – MdG – Abkürzung für die verfassungsfeindliche Grußformel „Mit deutschem Gruß“
18 steht für den 1. und 8. Buchstaben des deutschen Alphabets und wird als Synonym für die Initialen Adolf Hitlers verwendet.
28 steht für den 2. und 8. Buchstaben des deutschen Alphabetes und dient als Abkürzung für Blood and Honour. B&H ist eine in vielen Staaten aktive neonazistische Bewegung, die sich nach der Losung der Hitler-Jugend benannt hat.Ende Sommer 2000 wurden B&H und deren Jugendorganisation White Youth in Deutschland verboten.
74 steht für den 7. und 4. Buchstaben des deutschen Alphabetes und dient als Abkürzung für
Großdeutschland
84 steht für den 8. und 4. Buchstaben des deutschen Alphabetes und dient als Abkürzung für „Heil Deutschland“ und wird als Grußformel verwendet („Heil dir“)
88 steht für zwei mal den 8. Buchstaben des Alphabetes und dient als Abkürzung für den Gruß „Heil Hitler“. Außerdem steht 88, wenn man das Alphabet von hinten abzählt, für die Buchstaben SS.
444 steht für DdD („Deutschland den Deutschen“), das zeigt die Unerwünschtheit von Ausländern.
19/8 steht für den 19. und den 8. Buchstaben des Alphabets, als Abkürzung für „Sieg Heil“.
1919 zwei mal den 19. Buchstaben des Alphabets, also „SS“.
1488 steht für die 14 Words von David Eden Lane und die Abkürzung „Heil Hitler“, 8 = achter Buchstabe im Alphabet, 88 = HH= Heil Hitler. Daneben kann es auch für 1 = Auf, 4 = Deutschland, 8 = Heil, 8 = Hitler stehen.
168:1 steht für den von Timothy McVeigh durchgeführten Bombenanschlag auf das Murrah Federal Building in Oklahoma City (USA), bei dem 168 Menschen den Tod fanden. Die Zahlen stehen in sarkastischer Weise für das „Verlustverhältnis“ (168 zu 1 Menschen).
14 words steht für „We must secure the existence of our people and a future for white children“ („Wir müssen den Fortbestand unseres Volkes und die Zukunft unserer weißen Kinder sichern.“) und bezieht sich auf ein Zitat des US-amerikanischen Rechtsterroristen und Rassisten David Eden Lane. Selten findet sich auch die Erklärung, dass die Zahl 14 für den 1. und 4. Buchstaben des Alphabetes steht und als Abkürzung für „Auf Deutschland“ dient.
4/20 auch 4:20 oder 420. Steht in der englischen Datumsangabe für den 20. April, den Geburtstag Hitlers.
BH steht wie auch „28“ für „Blood and Honour“ (dt. Blut und Ehre).
HFFH steht für „Hammerskins forever, forever Hammerskins“.
HooNaRa ein Schlachtruf („Hooligans – Nationalisten – Rassisten“).
JOG Jewish Occupied Government, zionistisch oder jüdisch besetzte Regierung.
RAHOWA steht für „RAcial HOly WAr“, was „heiliger Rassenkrieg“ heißt.
SWP „Supreme White Power“, Steigerung von „White Power“, bedeutet „höchste (überlegene) weiße Macht“.
WAR „White Aryan Resistance“
WAR "Weißer arischer Widerstand"
W.A.P. steht im neueren Gebrauch für „White Aryan Power“ (Weiße arische Macht) in Erweiterung und Anlehnung an vorstehende Kürzel.
W.O.T.A.N. steht für „Will Of The Aryan Nation“, zu deutsch: „Der Wille der arischen Nation“, mit einer Anlehnung an den germanischen Gott Wotan.
WP steht für „White Power“ (weiße Macht), einen Wahlspruch des Ku-Klux-Klan. Später wurde es von dem britischen Neonazi Ian Stuart Donaldson, dem Sänger der Band Skrewdriver, zusammenfassend für die nazistische und rassistische Theorie von der Vorherrschaft der „weißen Rasse“ benutzt.
WPWW „White Pride World Wide“ (weltweiter weißer Stolz).
ZOG Zionist Occupied Government, zionistisch jüdisch besetzte Regierung.

Donnerstag, 3. Februar 2011

Deutsches Patent- und Markenamt beschliesst: Alle drei Marken des Landes Sachsen-Anhalt "Himmelsscheibe von Nebra" werden gelöscht


Die "Himmelsscheibe von Nebra" ist eine Bronzescheibe aus der Bronzezeit, die als weltweit älteste Himmelsdarstellung eingeordnet wird und als einer der wichtigsten archäologischen Funde dieser Zeit gilt. Weil die Scheibe in einer Steinkammer auf dem Mittelberg nahe der Stadt Nebra in Sachsen-Anhalt gefunden wurde, gilt das Land Sachsen-Anhalt als Eigentümer der Himmelsscheibe.

In den Jahren 2003, 2005 und 2007 liess sich das Land Sachsen-Anhalt die "Himmelsscheibe von Nebra" in zahlreichen Klassen als Marke eintragen und hat seither mehrere Abmahnungen verschicken lassen, um seinen Anspruch als Markeninhaber durchzusetzen. Künstler oder Kunstgewerbetreibende müssen deshalb Lizenzen zahlen, wenn Sie den archäologischen Fund aus der Bronzezeit zum Gegenstand ihrer Handwerkskunst machen und verkaufen möchten.

Das einträgliche Geschäftsmodell des Landes Sachsen-Anhalt ist nun akut bedroht, nachdem ein Goldschmied aus Augsburg die Löschung der drei Marken des Landes beantragt hat, weil ein vor etwa 4000 Jahren hergestelltes archäologisches Fundstück eben nichts mit einem Unternehmen der Neuzeit zu tun haben und folglich vom Verkehr auch nicht als geeignetes Kennzeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderer Unternehmens aufgefasst werden könne.

Auch eine der größten Anwaltskanzleien in Deutschland, die mit "ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des Marken- und Patentrechts" glänzen kann und unter "Wettbewerbern und Mandanten einen hervorragenden Ruf" genießt, konnte das Deutsche Patent- und Markenamt nicht vom Gegenteil überzeugen. In drei Beschlüssen vom 27.09.2010 zu den Aktenzeichen 302 50 476 - S 211/09 Lösch, 305 07 066 - S 216/09 Lösch und 305 06 901 — S 217/09 Lösch verfügte das DPMA die Löschung der drei Marken.

Die angegriffenen Marken seien im Hinblick auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß § 50 Abs. 1 Alt. 3 MarkenG entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden. Ihnen fehlten schon im Zeitpunkt ihrer Eintragung jegliche Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und dieses Schutzhindernis bestehe auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, da das Land Sachsen-Anhalt nicht gewillt ist, diese Einnahmequellen durch die Vergabe von Markenlizenzen versiegen zu lassen und durch ihre Bevollmächtigten rechtzeitig hat Beschwerde gegen die Entscheidungen des DPMA einlegen lassen. Die Beschwerden des Landes liegen deshalb dem Bundespatentgericht in München zur Entscheidung vor.

Bericht: "Mitteldeutsche Zeitung" vom 05.02.2011, Titelseite: "Land bangt um Rechte an der Himmelsscheibe"

Bericht: "Mitteldeutsche Zeitung" vom 05.02.2011, Seite 3: "Neue Runde im Streit um die Scheibe"

Freitag, 16. Juli 2010

Deutsches Patent- und Markenamt: "8 und 8 = 88 = HH = Heil Hitler"

In der angemeldeten Bildmarke ... "ist zweimal die Zahl "8" abgebildet. Diese beiden Zahlen stehen stellvertretend entsprechend ihrer Stellung im Alphabet wobei hierin die Grußformel "Heil Hitler" verschlüsselt ist. ... Der Verkehr behandelt Angaben und Hinweise (auch in abgewandelter Form und ohne unmittelbaren Waren- und oder Dienstleistungsbezug), denen ein rechtsextremer Symbolgehalt oder eine besondere Bedeutung für neonazistische Gruppierungen zugeordnet werden kann, sehr sensibel und zurückhaltend. Die Verwendung einer solchen Marke im Geschäftsverkehr, das heisst als kommerzielle Produkt- und Dienstleistungsbezeichnung, sowie die Gewährung eines ausschließlichen Schutzrechtes hieran durch die von staatlicher Seite erfolgte Registrierung, würde eine grobe Geschmacksverletzung bedeuten, politisch anstößig wirken und wäre geeignet, das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen."

Ich frage mich, ob die Bedeutung von Zahlencodes, die nur innerhalb einer politischen Randgruppe eine Symbolbedeutung haben, derart aufgewertet werden darf, dass eine an sich neutrale Zeichenfolge nicht mehr in einer Wort- Bildmarke auftauchen darf, ohne "das Empfinden beachtlicher Teile der inländischen Verkehrskreise zu verletzen."

Eine Marke ist dann nicht eintragungsfähig, wenn sie ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt. Gegen die guten Sitten verstoßen solche Marken, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sind, indem sie sittlich, politisch oder religiös anstößig wirken, und nicht mehr nur geschmacklos sind. Maßgeblich ist insoweit die Auffassung der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit, wobei weder eine übertrieben laxe noch eine besonders feinfühlige Ansicht entscheidend ist.

Dienstag, 4. Mai 2010

berlinapotheke.com - Markenrecht auf Abwegen

Wirklich lachen kann natürlich keiner, wenn er verklagt wird. Ab und an kann ich jedoch wenigstens ein hoffnungsfrohes Lächeln über die Telefonleitung spüren, wenn ich einem Mandanten versichere, dass er trotz einer Klage keinen Grund hätte, sich das Wochenende verderben zu lassen. Über einen solchen Fall im Markenrecht möchte ich hier kurz berichten.

Unter Domainliebhabern und Markenfreunden ist hinlänglich bekannt, dass man mit einer Domain, die einem Gattungsbegriff entspricht, viel Freude haben kann - weil Angriffe von Kennzeicheninhabern in der Regel gar nicht erst erfolgen - und dass aus Gattungsbegriffen gebildete Marken in der Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt "DPMA" schwerlich angemeldet werden können; jedenfalls dann, wenn die Marke den angestrebten Waren- und/oder Dienstleistungsbereich beschreibt.

Ich war daher erstaunt und natürlich auch erfreut, als mir ein Mandant eine Abmahnung wegen seiner Domain berlinapotheke.com präsentierte. Da war es doch einem Markenfreund gelungen, die unten abgebildete deutsche Wort-Bildmarke "Berlin Apotheke" für die Dienstleistungen eines Apothekers, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheits-pflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide und Herbizide eintragen zu lassen.

Noch besser war allerdings die Idee, beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern die Gemeinschaftsmarke "Berlin Apotheke" wie folgt

für die Dienstleistungen eines Apothekers, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Gesundheitsberatung, Beratungen in der Pharmazie, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines chemischen Labors, Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke, Arzneimittel für tierärztliche Zwecke, Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke, chemische Präparate für medizinische Zwecke, chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke, chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke, chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse, Kapseln für medizinische Zwecke; Tinkturen für medizinische Zwecke; Arzneimittel als Teile eines Sets, pharmazeutische Präparate, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmittel, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide, Behälter zur Verabreichung von Arzneimitteln und Analysegeräte für medizinische Zwecke zu registrieren.

Daher kann ich dem Markeninhaber auch nicht verübeln, in einer Art markenrechtlichem Größenwahn auch noch zu versuchen, die Domain berlinapotheke.com mittels Löschungsantrag vor Gericht zu erobern. Ich habe jedoch das Gefühl, dass das Landgericht Berlin in der kommenden mündlichen Verhandlung dem Machtanspruch des Berliner Apothekers ganz entschieden entgegentreten wird und ihm das mit gerichtlicher Hilfe angestrebte Husarenstück der virtuellen Weltherrschaft über die Berliner Apotheken nicht gelingen wird.