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Mittwoch, 24. Oktober 2018

Wir schaffen das

Mittlerweile habe ich mich an die anrüchige Atmosphäre der Willkür in Zivilprozessen vor den Amtsgerichten gewöhnt. Ich will nicht sagen, dass ich diese Atmosphäre mag, aber natürlich ist der ‚Film noir‘ immer interessanter als eine Folge "Wetten, dass..?". Eine der letzten düsteren Szenen möchte ich meinen Lesern nicht vorenthalten und schicke deshalb die Aufklärung über eine kleine Passage aus der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus. § 121 ZPO bestimmt, dass wenn eine Vertretung im Prozess durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Nun saßen an einem kleinen Amtsgericht irgendwo in Deutschland ein sportlicher Amtsrichter der schutzbedürftigen Klägerin und ihrer nicht ganz so schutzbedürftigen Anwältin gegenüber und warteten auf den bösen Beklagten, dessen schamloses Treiben es zu stoppen galt. Beide Parteien hatten einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und da der Beklagte nicht erschien, hätte dem Erlass eines schlanken Versäumnisurteils nur der Umstand im Wege gestanden, dass für den Beklagten die Bewilligung für Prozesskostenhilfe in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägerin anwaltlich vertreten gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Klage dann natürlich zunächst noch dem beizuordnenden Anwalt der Wahl des Klägers zugestellt und neu terminiert werden müssen.

Ich denke nicht, dass sich die im Termin anwesenden Volljuristen lange zuzwinkern mussten, um den Termin zur Zufriedenheit der Erschienen gestalten zu können. Klare Worte, großzügige Gesten oder was auch immer der Anlass war, dass die Rechtsanwältin der schutzbedürftigen Klägerin mit einem Sprung gekonnt auf die Zuschauerbänke hechtete um von dort aus völlig unbeteiligt und mit treuherzigem Augenaufschlag der Verhandlungsführung des wohlwollenden Amtsrichters zu lauschen, führten jedenfalls dazu, dass die Klägerin plötzlich nicht mehr durch ihre Rechtsanwältin vertreten war. Und siehe da, weil nun die Klägerin gar nicht anwaltlich vertreten war, musste dem bösen Beklagten auch kein Anwalt beigeordnet werden und das gewünschte Versäumnisurteil wurde erlassen.

Alter Indianertrick, denke ich. Scheißdreck, dachte sich der Beklagte als er das Terminsprotokoll las und stellte einen Antrag auf Protokollberichtigung, weil er mittlerweile erfahren hatte, dass die Kollegin im Termin mit der Klägerin zwar anwesend war, im Protokoll aber nicht erwähnt wurde. Die Antwort des fürsorglichen Amtsrichters lässt sich der obigen Grafik entnehmen und spricht für sich. Ich persönlich finde die vorgenommenen Unterstreichungen toll, mit denen augenscheinlich die gewitzte Taktik des pfiffigen Richters besonders hervorgehoben werden sollte. Selbstredend schloss sich dem erfolglosen Protokollberichtigungsantrag ein ebenso erfolgloser Befangenheitsantrag an, auf welchen sich der hilfreiche Amtsrichter wie folgt dienstlich äußerte: 

"Soweit der Beklagte seinen Antrag auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2018 in der Sache 405 C 171/18 stützt, wird der Inhalt der mündlichen Verhandlung durch dieses Protokoll völlig zutreffend wiedergegeben. Der Klägerin wurde erläutert, wie der Verfahrensablauf (Trennung der Anträge) war, des Weiteren wurden erforderliche Hinweise zur Zuständigkeit erteilt und nach Hinweis der Klägerin, dass sie selbst auch einen Gewaltsschutzantrag gestellt habe, auf die fehlende Eilbedürftigkeit für dieses Verfahren hingewiesen und in diesem Zusammenhang ausführlich erläutert, aus welchem Grunde das Gericht keine Erfolgsaussicht für das Verfahren sieht. Sie wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Gerichts die Eilbedürftigkeit fehlt, weil sie entsprechende Anträge auch bei unterstellter Richtigkeit ihres Vortrags viel früher stellen können. Andererseits wurde die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass im Hauptsacheverfahren schlüssig vorgetragen wurde und ggf. nach Ablauf der Stellungnahmefristen zu Gunsten des Beklagten kurzfristig terminiert werden kann. Eine Rechtsberatung hat in keiner Weise stattgefunden."

Fehlt eigentlich nur noch der Zusatz "und die Rechtsanwältin der Klägerin hat während der ausführlichen Verhandlung vergeblich versucht, ihren zwischen zwei Zuschauerbänken eingeklemmten Fuß zu befreien, um doch noch neben der Klägerin Platz nehmen zu können. Deshalb hat auch eine anwaltliche Vertretung in keiner Weise stattgefunden."

Mittwoch, 4. Oktober 2017

Verband Deutscher Rechtssachverständiger

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt grundsätzlich außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen. Allerdings müssen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer oder persönlicher Beziehungen wenigstens unter Anleitung einer Person mit Befähigung zum Richteramt erfolgen. Kurz gesagt, ein Volljurist mit zwei Staatsexamina muss irgendwie im Spiel sein, wenn gefährliches Halbwissen kostenlos unters Volk gestreut werden soll. Die Verbreitung von kostenpflichtigem Halbwissen erfolgt ja bekanntermaßen exklusiv durch Anwälte und Richter.

Da sich ein Teil der Bürger innerhalb der Landesgrenzen unserer schönen Republik aber immer mehr von den gängigen Gesetzen abwendet und aus verschiedenen Gründen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnt, innerhalb derer ausgebildete Volljuristen ihre professionelle Hilfe anbieten, entstand in letzter Zeit ein erheblicher Bedarf an Rechtsberatung außerhalb des anerkannten Rechtssystems. Was machen Reichsbürger oder Reichsdeutsche, die sich nicht alleine vor einer Justiz verantworten wollen, die sie als solche nicht anerkennen und die ihnen zu ihrer Unterstützung natürlich nur Systemknechte anbietet, die sich "Rechtsanwalt" nennen?

In diese Marktlücke scheint der Verband Deutscher Rechtssachverständiger zu stoßen, der nach eigenen Angaben "als Beistand vor BRD-Behörden, auf der Rechtsgrundlage des Deutschen Reichs 1871, unter Beachtung von internationalen Gesetzen und den derzeit noch bestehenden Besatzungsvorschriften" berät, handelt und hilft." Sage und schreibe über 2500 Rechtssachverständige und Rechtskonsulenten sollen bis heute ausgebildet worden sein, deren Tätigkeit als ein wichtiger Träger für die Herstellung der Handlungsfähigkeit des Volks- und Heimatstaats Deutsches Reich bezeichnet wird. Eine klare Empfehlung für den Verband kann ich leider nicht aussprechen, da meine systemkonforme Ausbildung außerhalb des Verbands Deutscher Rechtssachverständiger selbstredend erhebliche Lücken aufweist, die ich auch in absehbarer Zeit nicht zu schließen vermag. Lesenswert ist die Website des Verbands aber allemal.

Donnerstag, 3. Juli 2014

just-lagerwaren.de der B2B Technologies Chemnitz GmbH

Unter der Domain just-lagerwaren.de bietet die B2B Technologies Chemnitz GmbH aus der Neefestraße 88 in 09116 Chemnitz unter ihrem derzeitigen Geschäftsführer David Jähn Zugang zu einem B2B-Handelsportal mit Großhändlern, Restposten- und Konkurswarenhändlern an. Das Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden (B2B) und verspricht ideal für gewerbliche Einkäufer und Verkäufer zu sein. Es soll eine Handelsplattform vorgehalten werden, auf der gewerbetreibende Tag für Tag lukrative Geschäftsbeziehungen knüpfen können. Nach Eintrag der eigenen Daten in eine Maske soll man den Zugang für 24 Monate zur B2B-Beschaffungsplattform de mit der Möglichkeit Produkte und Dienstleistungen anzubieten, Produkte und Dienstleistungen einzukaufen, Ratgeber und Einkaufsempfehlungen zu lesen, lukrative Geschäftskontakte zu knüpfen, Lieferanten- und Warengesuche einzustellen und Firmen anzubieten, wenn man den Button "Jetzt kaufen" drückt.

Das ist in der Regel schnell getan. Fast genauso schnell erhält man allerdings auch eine Rechnung über die Kosten von 240,- Euro inkl. Mwst. pro Jahr bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren, die man beim Anmeldevorgang hoffentlich nicht übersehen hat. Nicht selten mündet nämlich die schnelle Anmeldung bei der Handelsplattform der B2B Technologies Chemnitz GmbH in eine Rechtsberatung beim Anwalt, wenn man nicht davon ausgegangen ist, sich kostenpflichtig anzumelden oder meint, dass sich die versprochene Leistung nicht mit den tatsächlichen Möglichkeiten auf der Handelsplattform deckt.

Montag, 19. Mai 2014

Neues vom Mieter mit Migrationshintergrund

Das Amtsgericht war sehr nachsichtig und gab dem Mieter mit Migrationshintergrund jede erdenkliche Hilfestellung. Den letzten Schritt zur Rechtsberatung wollte die fürsorgliche Amtsrichterin dann aber doch nicht gehen und rang sich ein Urteil ab. Sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen möchte der Dipl. Ing. mit den türkischen Wurzeln unter allen Umständen vermeiden und schreibt an das Gericht:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann mit dem Urteil nichts anfangen, weil ich nicht weiß was ich zahlen muss. Es wird wieder irgend was fehlen (1 Cent usw.) dann müssen Sie nochmal schreiben. Dieser Möbius ist ein sonderbarer Mensch! Bitte nennen Sie mir den Betrag mit den Zahlen. Damit ich mich retten kann. Ich bitte um Ihr Verständnis."

Montag, 14. April 2014

"Egal was man diesen Anwalt fragt, er sagt immer das falsche."

Mal wieder ein Nichtmandant. Aber nicht einer von der lästigen Umsonstsorte, sodern einer aus der Serie "Ich habe schon EUR 500,- Vorschuss an meinen Anwalt gezahlt, aber der macht einfach nichts." Das gibt´s auch ab und an. Der Anrufer ist unglücklich und sieht sich an einer Mandatierung gehindert, weil er schon an einen Kollegen gezahlt hat und nicht noch mehr Geld zum Fenster rauswerfen will - oder kann. Die Kraft, ihn davon überzeugen zu wollen, dass sich das lohnen könnte, bringe ich nicht auf.

Er hat auch ein Kommunikationsproblem mit seinem Rechtsanwalt und der Titel dieses Posts ist wohl weniger der Dauerbeschallung mit falscher Beratung geschuldet, als der Tatsache, dass es dem Kollegen schlicht an Einfühlungsvermögen mangelt. Diesem Nichtmandanten habe ich einfach mal zugehört, denn er hatte einen interessanten Akzent und betrachtete das Verhältnis zu seinem Anwalt mit einer ungewohnten Mischung aus Verzweiflung und Humor. Seine Erfahrungen mit einer Hamburger Kanzlei fasste er am Ende auch recht prägnant zusammen: "Was interessiert mich ein Büro auf der Elbschaussee, wenn die Arbeit nicht gemacht wird."

Donnerstag, 1. August 2013

telefonische Rechtsberatung - kostenlos

Eine einzige juristische Frage wollte der Anrufer mit einem JA oder NEIN beantwortet haben. Auf meinen Hinweis, er möge mich doch per E-Mail anschreiben, schilderte er den Sachverhalt etwas ausführlicher und ich sah mich genötigt, ihn darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsberatung kostenpflichtig sei. Er wolle gar keine Rechtsberatung, sondern nur ein JA oder ein NEIN, mehr nicht. Wenn er eine Rechtsberatung wolle, würde er sich vom Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen. Ob ich tatsächlich für ein einfaches JA oder NEIN bezahlt werden wolle. Meine Erläuterung, dass ich wie jeder Arbeitnehmer stets für Arbeit bezahlt werden wolle, stiess nicht auf gänzliches Unverständnis, aber wirklich überzeugend schien mein Einwand nicht zu sein. Auch der Hinweis, dass ein einfaches JA oder NEIN einer rechtlichen Prüfung bedürfe, konnte den Anrufer nicht endgültig überzeugen. Immerhin bedankte er sich für das Gespräch.

Montag, 27. Mai 2013

Der Anwaltszwang und die einseitige Bevorzugung des gegnerischen Anwalts

Der nicht anwaltlich vertretene Gegner mag die Folgen des § 78 ZPO nicht so recht akzeptieren und beschwert sich beim Landgericht:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beschwere ich mich über den gesamten Ablauf dieser Sache sowie über die Ignoranz, mit der man mir gegenüber auftritt und desgleichen über die einseitige Bevorzugung des gegnerischen Anwalts, Herrn Möbius."

Gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts hatte ich sofortige Beschwerde beim OLG erhoben, das OLG änderte die Entscheidung des Landgerichts ab und erliess die beantragte einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner fühlt sich damit ungerecht behandelt:

"Von dieser Beschwerde hätte mich das Gericht INFORMIEREN MÜSSEN, versehen mit dem Hinweis an mich, der ich juristischer Laie bin, dass vor dem LG und dem OLG Anwaltszwang herrscht. Dies, um mir überhaupt die Möglichkeiten einzuräumen, mich in geeigneter Form zur Wehr zu setzen und anwaltlich vertreten zu lassen. Aus diesem Grunde kann ich nur empfinden, dass mir die Gerichte in XX KEIN RECHTLICHES GEHÖR IN AUSREICHENDEM Maße haben zukommen lassen. Das OLG hat hier, ohne mir die Gelegenheit einzuräumen, mich zu der Beschwerdebegründung des Herrn RA Möbius über einen Anwalt meiner Wahl zu äußern, den Beschluss des LG zu meinen Lasten abgeändert. Ich halte das nicht für rechtens, mindestens aber wegen des beschriebenen Ablaufs für einen Formfehler!

Dass dieses Vorgehen des Gerichtes unverständlich ist, wird auch dadurch deutlich, dass man mir mit o.g. Schreiben den Kostenfestsetzungsbeschluss hat zukommen lassen und diesem den Kostenfestsetzungsantrag des RA Möbius in zweifacher Ausführung beigefügt hat. Wenn es also um die Eintreibung von Geldern geht, werde ich informiert, wenn es darum geht, mich über die Rechtsmittel und Schriftsätze der Antragsteller zu informieren, werde ich darüber nicht in Kenntnis gesetzt? In diesem Verhalten des Gerichts kann ich keine Kongruenz erkennen, sondern sehe einen klaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip."

Schließlich meint der Antragsgegner gar, dass wegen des angeblich falschen Namens des Antragstellers vor Gericht die gesamten Beschlüsse gegenstandslos seien:

".... ich rege die komplette Aufhebung derselben an."

Das Landgericht ignoriert den Antragsgeger trotz Anwaltszwang jedoch nicht und klärt ihn zuvorkommend auf:

"Ihr Schreiben vom 8. Mai 2013 ist mir vorgelegt worden.

In diesem Schreiben beschweren Sie sich, dass Ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Auch wenn das Landgericht nur zum Teil der Ansprechpartner Ihrer Beschwerde ist, da das Verbot zum Teil vom xxxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht erlassen wurde, will ich hierzu Stellung nehmen.

Soweit das Landgericht das Verbot erlassen hat, wurde Ihnen bereits rechtliches Gehör gewährt, und zwar mit der Abmahnung des Antragstellers mit anwaltlichen Schreiben vom 06.12.2012. Es ist ohnehin umstritten, ob im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine solche Abmahnung, die dem Gegner Gelegenheit gibt, seine Position darzustellen, erforderlich ist. Die Pressekammer verlangt dies allerdings regelmäßig.

Sie haben auf die Abmahnung auch mit Schreiben vom 10.12.2012 reagiert. Dieses Schreiben hat der Antragsteller vorgelegt. Ihre Antwort stand jedoch dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, da Sie keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben, wie der Antragsteller es Zu Recht von Ihnen forderte.

Das xxxxxxxxxxxx Oberlandesgericht musste Sie daher auch nicht erneut anhören, da Sie in Ihrer Antwort auf die Abmahnung Ihren Standpunkt darstellen konnten. Die Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs wird von der Rechtsprechung nicht gefordert. Wie oben ausgeführt, ist bereits umstritten, ob die hier durchgeführte Gewährung rechtlichen Gehörs überhaupt erforderlich ist."

Auch auf die gutgemeinte Anregung der Aufhebung der Beschlüsse geht das Gericht selbstverständlich ein:

"Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für die Wirksamkeit des Beschlusses ohne Bedeutung ist, ob der Antragsteller möglicherweise einen falschen Namen gewählt hat. Maßgeblich ist allein, ob eine Identität der Personen besteht und hiervon ist auszugehen.

Mit freundlichen Grüßen"

Im Anwaltsprozess ohne Rechtsanwalt eine Rechtsberatung durch das Gericht zu erlangen, ist doch auch schon ein Erfolg.

Montag, 4. Februar 2013

Hohe Handyrechnung über EUR 4.265,-

Eine hohe Handyrechnung von über EUR 4.265,- dürfte auch bei ausgesprochenen Liebhabern der zweiseitigen Sprachkommunikation für eine nachhaltige Störung der Geschäftsbeziehung zum Diensteanbieter sorgen. In der Folge eines solchen Zerwürfnisses hatte das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge jüngst über den Bestand einer solch hohen Handyrechnung von E-Plus im Tarif BASE WEB Edition zu befinden. Zusätzlich zu den angeblich durch eine Auslandsverbindung entstandenen Kosten der Telekommunikation musste das Gericht auch über Mahn- und Auskunftskosten sowie über vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten entscheiden, so dass eine Gesamtsumme von knapp EUR 5.000,- im Raume stand.

Der umgehenden Inanspruchnahme fachkundiger Rechtsberatung nach Erhalt der hohen Rechnung folgte die nur per E-Mail im September 2009 an die Adresse „kundenservice@base.de“ versandte anwaltliche Aufforderung zur Vorlage einer Tarifübersicht, des Nachweises der Einbeziehung des Tarifs in die AGB sowie der Umstände der Einbeziehung des fraglichen Tarifs bei Abschluss des Vertrags. Ferner wurde ein technischer Prüfbericht gemäß § 45i TKG angefordert.

Die Klägerin antwortete noch am gleichen Tag per E-Mail mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, vielen Dank für Ihre E-Mail, die wir Ihnen hiermit zunächst einmal automatisch bestätigen möchten. Doch Sie können sicher sein, dass es dabei nicht bleibt. Zurzeit erhalten wir so viele Anfragen, dass die Beantwortung länger dauert, als wir es uns wünschen. Danke für Ihr Verständnis und viele Grüße Ihr BASE Team E-Plus Service GmbH & Co. KG, Potsdam (AG Potsdam, HRA 2809 P).“

Selbstverständlich erfolgte niemals eine spezifizierte Beantwortung der versandten E-Mail. Allerdings folgten diverse Mahnungen durch die Klägerin selbst und später durch ihre Prozessbevollmächtigten. Die Übersendung des technischen Prüfberichts gemäß § 45i TKG unterblieb genauso wie ein ausdrückliches Dankschreiben des Beklagten für die umgehende Bestätigung des Eingangs der Anforderung eines technischen Prüfberichts mittels automatisch versandter E-Mail.

Erst in der mündlichen Verhandlung Ende 2012 offenbarte sich dann das schwere Versäumnis der Klägerin, denn wie das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge mit Urteil vom 16.01.2013 zum Az.: 52 C 675/12 feststellte, bestimmt § 45 i Abs. 3 Satz 2 TKG dass, wenn die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen wird, widerleglich vermutet wird, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist. Diese Vermutung der Unrichtigkeit vermochte die Klägerin im Prozess nicht mehr zu widerlegen.

Dem vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten undatierten Prüfbericht fehlte jeder Zugangsnachweis und die Tatsache der späten Vorlage eines datierten Anschreibens - dem der Prüfbericht angeblich beigefügt war - erst nach einem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung, weckte starke Zweifel daran, dass dieses Schreiben je zum Versand gedacht war.

Mittwoch, 19. September 2012

Kostenlose Rechtsberatung

Immer wieder spüre ich den Wunsch von Mandanten, wenig oder im Idealfall auch gar nichts für eine Rechtsberatung zahlen zu müssen. Das ist natürlich nachvollziehbar, denn auch ich versuche stets die freundlichen Damen an der Supermarktkasse zu überreden, mir den Einkauf kostenlos zu überlassen. Leider hatte ich damit bislang keinen Erfolg - wie meine Mandanten bei mir. Denn der Vertrag zwischen Anwalt und Mandant ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, welcher eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB zum Inhalt hat. Dabei gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Geschäftsbesorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. So jedenfalls das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 08.08.2012 zum Az.: 91 C 582/12 (18).

Nun füllen ja nicht nur teure Feinkostprodukte den Magen, sondern auch die Hühnersuppe aus der Bahnhofsmission, weshalb ich die Schnäppchenjäger der Rechtsberatungsszene gerne auf zwei Angebote aus dem Bereich der kostenlosen Rechtsberatung hinweisen möchte.

Da wäre zunächst unter www.kostenlose-rechtsauskunft.de ein unausgelasteter Volljurist, der seinen 10 – 12 stündigen Arbeitstag mit der Beantwortung von Rechtsfragen abrundet. Einen kleinen Wermutstropfen hält der selbstlose Gourmet für Hilfesuchende allerdings bereit: Eine Versicherung, die Schäden aus fehlerhaften Auskünften und Antworten absichert, hat er nicht abgeschlossen. Die Auskünfte und Antworten des Anbieters sollen dem Nutzer lediglich als Anhaltspunkt zum Verständnis der Rechtslage dienen und können keinesfalls eine erforderliche rechtsanwaltliche Beratung ersetzen. Das klingt dann doch ein wenig nach Doseneintopf mit unleserlichem Haltbarkeitsdatum, sollte aber zunächst wenigstens vor dem Verhungern bewahren.  

Eine deutliche Steigerung für Freunde des Zauberworts "umsonst" scheint die Präsentation unter www.meingratisanwalt.de zu sein, wo der selbsternannte Marktführer von „Kostenlose Anwaltsberatung für Alle“ ein verlockendes Angebot bereit hält. Nach etwas Stöbern scheint sich die vollmundige Ankündigung dann bestenfalls als Optionsschein auf Zwieback zu entpuppen: "Als Rechtssuchender stellen Sie Ihren Fall auf unsere Web-Plattform und 160 000 deutsche Anwälte haben die Möglichkeit, den Fall gemeinsam - als virtuelle Riesenkanzlei - zu lösen. Zum Nulltarif. Solange Ihr Fall nicht zu Ihrer Zufriedenheit gelöst wurde, können Sie jederzeit weitere "Kostenlos-Beratungsleistungen" anfordern. Die kostenlose Beratung kann dabei nicht nur auf der Plattform, sondern parallel auch persönlich, telefonisch oder per Post stattfinden."

Tolle Idee. Leider habe ich keine Zeit bei dem Superprojekt mitzumachen, weil ich damit beschäftigt bin, den Zaster für das Essen herbeizuberaten, welches mir die Kassiererinnen einfach nicht umsonst rausrücken wollen.

Montag, 9. Juli 2012

Rechtsanwaltsabwehrformblatt

Auf der Gegenseite ein Stuhlgrosshandel. Der scheint im Internet ab und an Probleme mit der Abwicklung von Reklamationen seiner Kunden zu haben und versucht, den drohenden Prozess mit einem Keil zwischen Rechtsanwalt und Mandant abzuwehren.
Ein vorformulierter Text im Antwortschreiben auf die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden soll diesen verunsichern. Man darf die Zeilen durchaus als Unterstellung meines Bestrebens als Anwalt bezeichnen, meinen Mandanten ohne Rücksicht auf Kosten in ein Gerichtsverfahren zu drängen:    

"Nachfolgend, WICHTIGER HINWEIS zu den möglichen Kosten im Falle eines Rechtsstreites:

Der Fairness halber fordern wir Sie auf, Ihren Mandanten über die mit einer Gerichtsverhandlung in Verbindung stehenden tatsächlichen Kosten aufzuklären, wobei keinesfalls ausgeschlossen werden kann dass diese teilweise oder auch ganz allein ... zu tragen wären; unabhängig von Sachverständiger Kosten, welche ebenso von Ihrer Mandantschaft vorab in voller Höhe zu bezahlen wären.

Erklären Sie ... hierbei bitte auch, auf welchen erhöhten Betrag speziell Ihre Rechtsanwaltskosten ansteigen, sofern es im Zuge einer Güteverhandlung zu einer Einigung kommt und dass dieser Ausgang bestenfalls zur Debatte stehen dürfte. Wir denken dass Ihr Mandant das Recht haben sollte, von Ihnen in EURO und CENT auf die Kosten hingewiesen werden sollte, welche zu Guter Letzt für Ihn entstehen könnten. Oder sehen Sie sich tatsächlich in der Lage Ihrem Mandanten schriftlich zu erklären, dass im Falle einer Gerichtsverhandlung keinerlei Kosten auf ihn zukommen können bzw. werden?

Unter vorgenannter Voraussetzung haben Sie unser vollstes Einverständnis dafür, mit uns keine weiteren Diskussionen zu führen. Allein deshalb, da Sie diese tatsächlich und ausführlich mit Ihrer Mandantschaft führen sollten.

Nach hier beschriebener eindeutiger Rechtslage, dürften Sie ... tatsächlich nicht mehr anraten einen ggf. speziell für diesen aufwendigen und sehr teuren Prozess zu führen.

Da Sie als Rechtsanwalt die durch eine Gerichtsverhandlung entstehenden Kosten selbst nicht zu tragen haben, sollte es allein die Entscheidung jenes ... sein, das damit verbundene hohe (Kosten-) Risiko zu tragen. Zumal das (Kosten-) Risiko für Ihre Mandantschaft völlig unverhältnismäßig  hoch erscheint, auch in Anbetracht des tatsächlichen geringen Streitwertes.

Wir würden es in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten als äußerst unfair und somit nahezu als unredlich ansehen, sollten Sie Versuche starten, Ihren Mandanten in ein derart hohes (Kosten-) Risiko zu „treiben“ ohne dass für Sie selbst auch nur das geringste Risiko besteht. Das darum, da Sie anhand vorliegender Vollmacht in jedem Fall dazu berechtigt Ihre nicht unbeträchtlichen (Rechtsanwalt-) Kosten erstattet zu bekommen."


Weil diese Zeilen durchaus als geeignet erscheinen, eine Unsicherheit bei der Mandantschaft auszulösen, dürfte die Mühe lohnen, die Rechtschreibfehler zu verbessern. Denn der Drang von Anwälten, zum eigenen Vorteil in einer Auseinandersetzung Kosten zu produzieren und das diametral entgegenstehende Interesse der Mandanten, eigene Kosten zu vermeiden, dürfte eine häufig anzutreffende Grundkonstellation in der Rechtsberatung sein. Bei einem Streitwert von EUR 1.764,92 von einem aufwendigen und sehr teuren Prozess zu sprechen, wird hier allerdings der Verwendung des Formblatts geschuldet sein. Jedenfalls ist das Schreiben des Händlers ein Anlass, abschliessend auf einen nützlichen Gerichtskostenrechner hinzuweisen.

Sonntag, 16. Oktober 2011

Nur wenn noch keine Kosten entstehen weiter lesen

!!! Sollten ohne Auftrag Kosten entstehen, E-Mail löschen !!!

Diese E-Mail dient allein zu Ihrer Information und ist kein (!) Auftrag.


Es gehen ja eine Menge von Anfragen über meinen virtuellen Schreibtisch, aber der Verfasser oben genannter Zeilen scheint ausgesprochen schlechte Erfahrungen mit Rechtsanwälten gemacht zu haben. Tatsächlich sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch nicht vor, dass Anwälte ihre Zeit ohne entsprechende Vergütung aufwenden. Ich sehe mich bisweilen auch dazu veranlasst, dem Anrufer zu versichern, dass Kosten erst dann anfallen, wenn ich es ausdrücklich sage - wenn also das zunächst unverbindliche Telefongespräch in eine rechtliche Beratung mündet. Das scheint nicht jeder Kollege so zu handhaben. Es bedarf auch keiner Erwähnung, dass eine Rechtsberatung per E-Mail ebenfalls kostenpflichtig ist, so dass der unbekannte Versender grundsätzlich auch Anlass zu seiner deutlichen Einleitung hatte. Es geht ihm um einen Strafprozess, der ihn und seine Frau "finanziell vollständig ruiniert" habe und welcher aus finanziellen Gründen ohne Anwalt durchgeführt wurde. Die Anfrage endet, wie sie begann:  

Diese E-Mail dient allein zu Ihrer Information und ist kein (!) Auftrag.

E-Mail löschen, wenn ohne Auftrag Kosten entstehen.


Wird jedenfalls gemacht.

Donnerstag, 9. September 2010

"Noch bis Sonntag: Top-Beratung für nur 99 Cent!"

Der Titel einer Werbe-E-Mail macht mich nervös. Wird hier Rechtsberatung zu Dumping-Preisen angeboten, die mir das Leben schwer macht? Ich klicke auf das beworbene Portal und lasse mir die Werbung der Berater anzeigen: "Thomas sieht den Menschen als Einheit aus Geist, Körper und Seele und berät stets ganzheitlich. Ehrlich verdeutlicht er Ursache- und Wirkungszusammenhänge", "Karola lässt sich voll und ganz, mit all ihren medialen Fähigkeiten auf ihre Klienten ein, um sie zu stärken und klar und positiv aus dem Gespräch zu entlassen".

Das sieht bedrohlich aus, schliesslich berate ich nie ganzheitlich sondern erteile nur Rechtsrat und ich lasse mich auch nie voll und ganz auf meine Klienten ein. Kilian läßt mich dann aus der Fassung geraten: "Jeder Ratsuchende ist bei Kilian willkommen und wird individuell, ehrlich und lösungsorientiert beraten." Bei mir als Rechtsanwalt ist nicht jeder Ratsuchende willkommen, mindestens im Familienrecht und im Steuerrecht weise ich Ratsuchende schroff zurück.

Verzweiflung macht sich breit und ich lese weiter: "Er legt hellsichtig und sehr treffsicher die Karten." Jetzt dämmert´s und ich werde fündig: "Questico ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Lebensberatung. Egal ob Kartenlegen mit Tarot oder Engelkarten, ob per Wahrsagen oder Hellsehen. Unsere geprüften Berater helfen Ihnen bei Ihren Lebensfragen kompetent weiter." Glück gehabt, Rechtsberatung wird offensichtlich nicht angeboten und mein Geschäftsmodel scheint nicht akut gefährdet.